Bundesgesetze

Abfallwirtschaftsgesetz 2002

Bundesgesetz über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002)

AWG 2002BundesgesetzFassung seit 11. Dezember 2021RIS-Stand 18. Juli 2024

RIS-Gesetzesnummer 20002086 · BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2024 · 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Original im RIS öffnen

§ 86

§ 86 Einbringungsstelle für Daten zur Erfüllung unionsrechtlicher oder internationaler Berichtspflichten

Fassung: 11. Dezember 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 86 AWG 2002?

  • Kernaussage§ 86 AWG 2002 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Einbringungsstelle für Daten zur Erfüllung unionsrechtlicher oder internationaler Berichtspflichten

§ 86. (1) Daten zur Erfüllung unionsrechtlicher oder internationaler Berichtspflichten sind nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 vom Abfallsammler oder -behandler einer Behandlungsanlage an ein Register gemäß § 22 Abs. 1 zu übermitteln oder dem Landeshauptmann zu erstatten.

(2) Meldungen gemäß einer Verordnung nach § 36 Z 4 und Meldungen gemäß einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 betreffend Verpackungen, Altfahrzeuge, Batterien und Akkumulatoren oder elektrische und elektronische Geräte sind der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu erstatten.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel10. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 85 Aufgaben der Gemeinden
Nächster Paragraph§ 87 Datenübermittlung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 86 AWG 2002 in einfachen Worten?

§ 86 AWG 2002 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 11. Dezember 2021 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
13. Dezember 2021
Fassung seit
11. Dezember 2021
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 11:33
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 84/2024 (NR: GP XXVII RV 2561 AB 2667 S. 272. BR: AB 11581 S. 969.)
  • BGBl. I Nr. 66/2023 (NR: GP XXVII IA 3374/A S. 213. BR: 11230 AB 11235 S. 954.)
  • BGBl. I Nr. 200/2021 (NR: GP XXVII RV 1104 AB 1123 S. 131. BR: AB 10787 S. 934.)
  • BGBl. I Nr. 8/2021 (NR: GP XXVII IA 1123/A AB 593 S. 69. BR: AB 10508 S. 916.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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