§ 30
§ 30 Anhängige Verfahren.
Fassung: 29. Mai 1947 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 30 Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes?
- Kernaussage§ 30 Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Anhängige Verfahren.
§ 30. (1) Soweit Verfahren noch als nicht kriegsdringlich zurückgestellt oder aus einem anderen Grunde unterbrochen sind, endet die Zurückstellung oder Unterbrechung mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.
(2) Anhängige Verfahren, die durch die Aufhebung des Landbewirtschaftungsrechtes gegenstandslos geworden sind, sind durch Beschluß einzustellen. Andere Verfahren sind von dem bisher zuständigen Gericht im Verfahren außer Streitsachen durchzuführen.
(3) Verfahren über Gebühren und Auslagen sind von dem Gericht, bei dem sie anhängig sind, unter Zugrundelegung der bisherigen Vorschriften durchzuführen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 30 Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes in einfachen Worten?
§ 30 Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 29. Mai 1947 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 30. August 2023
- Fassung seit
- 29. Mai 1947
- Fassung bis
- laufend
Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. Nr. 184/1962 (NR: GP IX RV 673 AB 709 S. 102. BR: S. 192.)
- BGBl. Nr. 132/1953 (NR: GP VII RV 40 AB 118 S. 15. BR: S. 86.)
- BGBl. Nr. 72/1952 (NR: GP VI RV 500 AB 512 S. 83. BR: S. 72.)
- BGBl. Nr. 88/1951 (NR: GP VI RV 317 AB 323 S. 49. BR: S. 61.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Rückverweise
Keine weiteren Verweise verfügbar.