§ 18
§ 18 b) Entziehung des Eigentums am Erbhof.
Fassung: 29. Mai 1947 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 18 Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes?
- Kernaussage§ 18 Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes behandelt "b) Entziehung des Eigentums am Erbhof." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
b) Entziehung des Eigentums am Erbhof.
§ 18. (1) Ist das Eigentum an einem Erbhof gemäß dem § 15, Abs. (3) und (4), des Erbhofgesetzes und den §§ 95 bis 98 der Erbhofverfahrensordnung auf einen neuen Eigentümer übertragen worden, so bleiben die zur Regelung der Rechtsstellung des früheren Eigentümers und seiner Angehörigen auf Grund des § 98, Abs. (1) bis (3), der Erbhofverfahrensordnung getroffenen Maßnahmen bestehen. Ein Beitrag des früheren Eigentümers zu den Bewirtschaftungskosten nach § 98, Abs. (5), der Erbhofverfahrensordnung entfällt, bereits geleistete Beiträge können jedoch nicht zurückgefordert werden.
(2) Für Wohnungs- und Unterhaltsrechte, die auf Grund des § 98, Abs. (1) und (2), der Erbhofverfahrensordnung bestehen, haften mit dem Range vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die zu dieser Zeit zum Erbhof gehörenden Liegenschaften. Sie sind im Grundbuch als Reallasten im Sinne dieses Bundesgesetzes einzutragen.
(3) Die Bestimmungen der §§ 13 und 14 gelten sinngemäß.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 18 Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes in einfachen Worten?
§ 18 Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes behandelt "b) Entziehung des Eigentums am Erbhof." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 13. Juni 2023
- Fassung seit
- 29. Mai 1947
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 05:24
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. Nr. 184/1962 (NR: GP IX RV 673 AB 709 S. 102. BR: S. 192.)
- BGBl. Nr. 132/1953 (NR: GP VII RV 40 AB 118 S. 15. BR: S. 86.)
- BGBl. Nr. 72/1952 (NR: GP VI RV 500 AB 512 S. 83. BR: S. 72.)
- BGBl. Nr. 88/1951 (NR: GP VI RV 317 AB 323 S. 49. BR: S. 61.)
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