Bundesgesetze

Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes

Bundesgesetz vom 21. März 1947 zur Ausführung des Gesetzes vom 19. September 1945, St. G. Bl. Nr. 174, über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes.

BundesgesetzFassung seit 29. Mai 1947RIS-Stand 13. Juni 2023

RIS-Gesetzesnummer 10001891 · BGBl. Nr. 85/1947 · 20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht · Original im RIS öffnen

§ 18

§ 18 b) Entziehung des Eigentums am Erbhof.

Fassung: 29. Mai 1947 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 18 Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes?

  • Kernaussage§ 18 Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes behandelt "b) Entziehung des Eigentums am Erbhof." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

b) Entziehung des Eigentums am Erbhof.

§ 18. (1) Ist das Eigentum an einem Erbhof gemäß dem § 15, Abs. (3) und (4), des Erbhofgesetzes und den §§ 95 bis 98 der Erbhofverfahrensordnung auf einen neuen Eigentümer übertragen worden, so bleiben die zur Regelung der Rechtsstellung des früheren Eigentümers und seiner Angehörigen auf Grund des § 98, Abs. (1) bis (3), der Erbhofverfahrensordnung getroffenen Maßnahmen bestehen. Ein Beitrag des früheren Eigentümers zu den Bewirtschaftungskosten nach § 98, Abs. (5), der Erbhofverfahrensordnung entfällt, bereits geleistete Beiträge können jedoch nicht zurückgefordert werden.

(2) Für Wohnungs- und Unterhaltsrechte, die auf Grund des § 98, Abs. (1) und (2), der Erbhofverfahrensordnung bestehen, haften mit dem Range vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die zu dieser Zeit zum Erbhof gehörenden Liegenschaften. Sie sind im Grundbuch als Reallasten im Sinne dieses Bundesgesetzes einzutragen.

(3) Die Bestimmungen der §§ 13 und 14 gelten sinngemäß.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 18 Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes in einfachen Worten?

§ 18 Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes behandelt "b) Entziehung des Eigentums am Erbhof." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 29. Mai 1947 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
13. Juni 2023
Fassung seit
29. Mai 1947
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 05:24
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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. Nr. 184/1962 (NR: GP IX RV 673 AB 709 S. 102. BR: S. 192.)
  • BGBl. Nr. 132/1953 (NR: GP VII RV 40 AB 118 S. 15. BR: S. 86.)
  • BGBl. Nr. 72/1952 (NR: GP VI RV 500 AB 512 S. 83. BR: S. 72.)
  • BGBl. Nr. 88/1951 (NR: GP VI RV 317 AB 323 S. 49. BR: S. 61.)

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