§ 23
§ 23 Bäuerliche Schlichtungsstelle.
Fassung: 6. September 1947 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 23 Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes?
- Kernaussage§ 23 Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes behandelt "Bäuerliche Schlichtungsstelle." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür drei Kalenderjahre.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Bäuerliche Schlichtungsstelle.
§ 23. (1) Bei jedem Amt der Landesregierung und beim Magistrat der Stadt Wien wird eine Bäuerliche Schlichtungsstelle gebildet. Sie kann auch außerhalb des Sitzes des Amtes der Landesregierung Sitzungen abhalten. Die Bäuerliche Schlichtungsstelle besteht aus einem vom Oberlandesgerichtspräsidenten bestellten Richter als Vorsitzenden, einem vom Landeshauptmann (Bürgermeister von Wien) berufenen rechtskundigen Verwaltungsbeamten und zwei von ihm auf Vorschlag der Landeslandwirtschaftskammer berufenen Mitgliedern. Für jedes Mitglied sind nach Bedarf ein oder mehrere Ersatzmitglieder zu bestellen, die im Falle der Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle treten.
(2) Die Bestellung zum Mitglied gilt für drei Kalenderjahre.
(3) Die Mitglieder sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
(4) Die Mitgliedschaft zur Bäuerlichen Schlichtungsstelle ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die den Mitgliedern zu ersetzenden Reise- und Aufenthaltsgebühren werden durch Verordnung festgesetzt.
(5) Auf das Verfahren vor der Bäuerlichen Schlichtungsstelle finden die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes sinngemäß Anwendung.
(6) Die Bäuerliche Schlichtungsstelle hat nach Tunlichkeit die Herstellung eines gütlichen Übereinkommens zu versuchen.
(7) Die Bäuerliche Schlichtungsstelle faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorsitzende kann allein Vergleichsverhandlungen führen und zustandegekommene Vergleiche beurkunden.
(8) Inwieweit die Kosten des Verfahrens von einer Partei zu ersetzen oder unter die Parteien zu teilen sind, entscheidet die Bäuerliche Schlichtungsstelle nach freiem Ermessen. Die Kosten eines beigezogenen Vertreters hat die Partei stets selbst zu tragen.
(9) Die Bescheide der Bäuerlichen Schlichtungsstelle und die vor ihr geschlossenen Vergleiche sind Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung. Sie sind als öffentliche Urkunden im Sinne des § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes anzusehen.
(10) Örtlich zuständig ist die Bäuerliche Schlichtungsstelle, in deren Sprengel das für den früheren Erbhof zuständig gewesene Anerbengericht seinen Sitz hatte.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 23 Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes in einfachen Worten?
§ 23 Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes behandelt "Bäuerliche Schlichtungsstelle." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Für wen ist § 23 Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes relevant?
Für drei Kalenderjahre.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 6. September 1947 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 13. Juni 2023
- Fassung seit
- 6. September 1947
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 05:24
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. Nr. 184/1962 (NR: GP IX RV 673 AB 709 S. 102. BR: S. 192.)
- BGBl. Nr. 132/1953 (NR: GP VII RV 40 AB 118 S. 15. BR: S. 86.)
- BGBl. Nr. 72/1952 (NR: GP VI RV 500 AB 512 S. 83. BR: S. 72.)
- BGBl. Nr. 88/1951 (NR: GP VI RV 317 AB 323 S. 49. BR: S. 61.)
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