§ 25
§ 25 Anhängige Verlassenschaftsabhandlungen.
Fassung: 29. Mai 1947 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 25 Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes?
- Kernaussage§ 25 Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes behandelt "Anhängige Verlassenschaftsabhandlungen." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Vereinbarungen im Hinblick auf eine Erbregelung gemäß dem Erbhofrecht. In diesen Verfahren anhängige Rekurse.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Anhängige Verlassenschaftsabhandlungen.
§ 25. Gemäß den Vorschriften des Erbhofrechtes anhängige Verlassenschaftsabhandlungen sind fortzusetzen. Soweit es durch die Bestimmungen des § 8 nötig wird, sind sie neu durchzuführen. In den unter § 8 fallenden Verfahren sind bereits abgegebene Erbserklärungen wirkungslos. Das gleiche gilt für Vereinbarungen im Hinblick auf eine Erbregelung gemäß dem Erbhofrecht. In diesen Verfahren anhängige Rekurse sind vom Rekursgericht durch Beschluß insoweit als gegenstandslos zu erklären, als sie erbhofrechtliche Fragen zum Gegenstand haben.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 25 Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes in einfachen Worten?
§ 25 Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes behandelt "Anhängige Verlassenschaftsabhandlungen." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Für wen ist § 25 Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes relevant?
Für Vereinbarungen im Hinblick auf eine Erbregelung gemäß dem Erbhofrecht. In diesen Verfahren anhängige Rekurse.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 29. Mai 1947 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 30. August 2023
- Fassung seit
- 29. Mai 1947
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 05:24
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. Nr. 184/1962 (NR: GP IX RV 673 AB 709 S. 102. BR: S. 192.)
- BGBl. Nr. 132/1953 (NR: GP VII RV 40 AB 118 S. 15. BR: S. 86.)
- BGBl. Nr. 72/1952 (NR: GP VI RV 500 AB 512 S. 83. BR: S. 72.)
- BGBl. Nr. 88/1951 (NR: GP VI RV 317 AB 323 S. 49. BR: S. 61.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.