Bundesgesetze

Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes

Bundesgesetz vom 21. März 1947 zur Ausführung des Gesetzes vom 19. September 1945, St. G. Bl. Nr. 174, über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes.

BundesgesetzFassung seit 29. Mai 1947RIS-Stand 13. Juni 2023

RIS-Gesetzesnummer 10001891 · BGBl. Nr. 85/1947 · 20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht · Original im RIS öffnen

§ 27

§ 27 III. Ausführungsbestimmungen zur Aufhebung des Landbewirtschaftungsrechtes.

Fassung: 29. Mai 1947 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 27 Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes?

  • Kernaussage§ 27 Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes behandelt "III. Ausführungsbestimmungen zur Aufhebung des Landbewirtschaftungsrechtes." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

III. Ausführungsbestimmungen zur Aufhebung des Landbewirtschaftungsrechtes.

Bewirtschaftungsmaßnahmen.

§ 27. (1) Besteht auf einem landwirtschaftlichen Betrieb oder auf einem Grundstück auf Grund der Verordnung zur Durchführung der Verordnung zur Sicherung der Landbewirtschaftung vom 20. Jänner 1943, Deutsches R. G. Bl. I S. 35, (im folgenden mit „Verordnung“ bezeichnet) eine Wirtschaftsüberwachung durch einen Vertrauensmann (§§ 7 bis 11 der Verordnung) oder eine treuhänderische Verwaltung (§§ 12 bis 23 der Verordnung), so verlieren diese Maßnahmen, wenn sie nicht durch Zeitablauf oder aus einem anderen Grunde schon früher enden, drei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihre Wirksamkeit. Nach Ablauf dieser Frist sind die bücherlichen Anmerkungen über die treuhänderischen Verwaltungen auf Antrag des Eigentümers oder von Amts wegen zu löschen.

(2) Das Gericht kann die im Abs. (1) genannten Maßnahmen auf Antrag des Nutzungsberechtigten schon früher aufheben, wenn wichtige Interessen des Nutzungsberechtigten es erfordern. In diesem Falle hat das Gericht von Amts wegen die Löschung bücherlicher Anmerkungen über die treuhänderischen Verwaltungen zu veranlassen.

(3) Auf Antrag einer der Parteien hat das Gericht die gemäß § 8, Abs. (6), der Verordnung dem Vertrauensmann zu erstattenden Kosten und baren Auslagen sowie die gemäß § 20, Abs. (2), der Verordnung dem Treuhänder zu erstattenden Auslagen und die ihm für seine Tätigkeit zu gewährende Vergütung festzusetzen. Die Ansprüche auf Auslagenersatz und Vergütung verjähren in sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.

(4) Der abtretende Treuhänder hat dem Gericht binnen drei Monaten nach Beendigung der Verwaltung die im § 18, Abs. (3), der Verordnung vorgesehene Schlußrechnung zu legen, wenn nicht der Nutzungsberechtigte ihn von der gerichtlichen Erstattung einer Schlußrechnung befreit. Mit der Schlußrechnung zusammenhängende Streitigkeiten entscheidet das Gericht, dem die Schlußrechnung zu legen ist.

(5) Als Gericht schreitet das bisher zuständige Bezirksgericht ein. Es entscheidet im Verfahren außer Streitsachen. Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz findet kein Rechtsmittel statt.

(6) Für Verpachtungen durch einen Treuhänder gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 28.

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 27 Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes in einfachen Worten?

§ 27 Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes behandelt "III. Ausführungsbestimmungen zur Aufhebung des Landbewirtschaftungsrechtes." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

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Gilt in dieser Darstellung von 29. Mai 1947 bis laufend.

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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
13. Juni 2023
Fassung seit
29. Mai 1947
Fassung bis
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RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. Nr. 184/1962 (NR: GP IX RV 673 AB 709 S. 102. BR: S. 192.)
  • BGBl. Nr. 132/1953 (NR: GP VII RV 40 AB 118 S. 15. BR: S. 86.)
  • BGBl. Nr. 72/1952 (NR: GP VI RV 500 AB 512 S. 83. BR: S. 72.)
  • BGBl. Nr. 88/1951 (NR: GP VI RV 317 AB 323 S. 49. BR: S. 61.)

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