§ 26
§ 26 Anhängige anerbenbehördliche Verfahren.
Fassung: 29. Mai 1947 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 26 Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes?
- Kernaussage§ 26 Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht
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Anhängige anerbenbehördliche Verfahren.
§ 26. (1) Soweit anerbenbehördliche Verfahren noch als nicht kriegsdringlich zurückgestellt oder aus einem anderen Grunde unterbrochen sind, endet die Zurückstellung oder Unterbrechung mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.
(2) Die bei einem Anerbengericht anhängigen Rechtssachen sind von dem Bezirksgericht, bei dem das bisher zuständige Anerbengericht bestanden hat, an die nunmehr zuständige Behörde zu überweisen. Fehlt es an einer solchen, so hat dieses Bezirksgericht selbst im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden.
(3) Verfahren, die durch die Aufhebung des Erbhofrechtes gegenstandslos geworden sind, sind durch Beschluß einzustellen. Andere Verfahren sind fortzusetzen. Soweit es durch die Änderung des anzuwendenden Rechtes nötig wird, sind sie neu durchzuführen.
(4) Rechtsmittelfristen, die noch nicht abgelaufen sind, beginnen nach den nunmehr geltenden Vorschriften mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes. Innerhalb dieser Fristen können nur nach den nunmehr geltenden Vorschriften zulässige Rechtsmittel erhoben werden.
(5) Entscheidungen des Reichserbhofgerichtes über Beschwerden gegen Entscheidungen der im Gebiet der Republik Österreich gelegenen Anerbenbehörden sind unwirksam, wenn sie nach dem 27. April 1945 erlassen worden sind oder zwar früher gefällt wurden, aber den österreichischen Anerbenbehörden nicht spätestens am 1. Oktober 1945 zugekommen sind.
(6) Hat in einem Verfahren, das nach Abs. (2) fortzusetzen ist, über eine an das Reichserbhofgericht gerichtete Beschwerde dieses Gericht noch nicht entschieden oder ist seine Entscheidung nach Abs. (5) unwirksam, so hat die nach den nunmehr geltenden Vorschriften in letzter Instanz zuständige Behörde zu entscheiden. Bei Beschwerden gemäß § 11 und § 15, Abs. (2), der Zweiten Kriegsvereinfachungs-Verordnung für das Erbhofrecht vom 27. September 1944, Deutsches R. G. Bl. I S. 238, ist die in zweiter Instanz zuständige Behörde zur Entscheidung berufen.
(7) Verfahren über Gebühren und Auslagen (§§ 99 ff. der Erbhofverfahrensordnung) sind von dem Gericht, bei dem die für sie zuständige Anerbenbehörde bestanden hat, unter Zugrundelegung der bisherigen Vorschriften durchzuführen. An die Stelle des Reichserbhofgerichtes tritt der Oberste Gerichtshof.
(8) Dem Reichserbhofgericht oder anderen ausländischen Gerichten oder Behörden übersendete Akten über Erbhofsachen sind auf Antrag eines Beteiligten zu erneuern, wenn sie noch nicht zurückgelangt sind. Die Bestimmungen der §§ 20 bis 33 der Verordnung vom 9. August 1927, B. G. Bl. Nr. 248, sind sinngemäß anzuwenden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 26 Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes in einfachen Worten?
§ 26 Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
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- 13. Juni 2023
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- BGBl. Nr. 184/1962 (NR: GP IX RV 673 AB 709 S. 102. BR: S. 192.)
- BGBl. Nr. 132/1953 (NR: GP VII RV 40 AB 118 S. 15. BR: S. 86.)
- BGBl. Nr. 72/1952 (NR: GP VI RV 500 AB 512 S. 83. BR: S. 72.)
- BGBl. Nr. 88/1951 (NR: GP VI RV 317 AB 323 S. 49. BR: S. 61.)
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