Bundesgesetze

Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes

Bundesgesetz vom 21. März 1947 zur Ausführung des Gesetzes vom 19. September 1945, St. G. Bl. Nr. 174, über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes.

BundesgesetzFassung seit 29. Mai 1947RIS-Stand 13. Juni 2023

RIS-Gesetzesnummer 10001891 · BGBl. Nr. 85/1947 · 20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht · Original im RIS öffnen

§ 17

§ 17 Maßnahmen der Standesaufsicht.

Fassung: 29. Mai 1947 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 17 Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes?

  • Kernaussage§ 17 Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes behandelt "Maßnahmen der Standesaufsicht." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Maßnahmen der Standesaufsicht.

a) Wirtschaftsüberwachung, Wirtschaftsführung durch einen Treuhänder, Entziehung der Verwaltung und Nutznießung.

§ 17. (1) Besteht auf einem Erbhof eine Wirtschaftsüberwachung durch einen Vertrauensmann (§§ 74 bis 76 der Erbhofverfahrensordnung) oder eine Wirtschaftsführung durch einen Treuhänder (§§ 77 bis 84 der Erbhofverfahrensordnung) oder ist dem Eigentümer die Verwaltung und Nutznießung des Hofes entzogen [§ 15, Abs. (2), des Erbhofgesetzes, §§ 85 bis 94 der Erbhofverfahrensordnung], so verlieren diese Maßnahmen, wenn sie nicht durch Zeitablauf oder aus einem anderen Grunde schon früher enden, drei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihre Wirksamkeit. Nach Ablauf dieser Frist sind die bücherlichen Anmerkungen über die Anordnung der Wirtschaftsführung und der Übertragung der Verwaltung und Nutznießung auf Antrag des Eigentümers oder von Amts wegen zu löschen.

(2) Das Gericht kann die im Abs. (1) genannten Maßnahmen auf Antrag des Eigentümers auch schon früher aufheben, wenn wichtige Interessen des Eigentümers es erfordern. In diesem Falle hat das Gericht von Amts wegen die Löschung bücherlicher Anmerkungen, die sich auf die aufgehobenen Maßnahmen beziehen, zu veranlassen.

(3) Auf Antrag einer der Parteien hat das Gericht gemäß § 75, Abs. (9), der Erbhofverfahrensordnung die Beträge festzusetzen, die der Eigentümer dem Vertrauensmann als Ersatz angemessener barer Auslagen zu erstatten hat, ferner gemäß § 83, Abs. (1) und (2), der Erbhofverfahrensordnung zu bestimmen, ob der Treuhänder vom Eigentümer eine angemessene Vergütung für seine Tätigkeit sowie eine Erstattung barer Auslagen verlangen kann, und die Höhe der Vergütung und der Auslagen festzusetzen. Die Ansprüche auf Auslagenersatz und Vergütung verjähren in sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.

(4) Der abtretende Treuhänder hat binnen drei Monaten nach Beendigung der Wirtschaftsführung dem Gericht die im § 82, Abs. (3), der Erbhofverfahrensordnung vorgesehene Schlußrechnung zu legen, wenn nicht der Eigentümer ihn von der gerichtlichen Erstattung einer Schlußrechnung befreit. Mit der Schlußrechnung zusammenhängende Streitigkeiten entscheidet das Gericht, dem die Schlußrechnung zu legen ist.

(5) Für Verpachtungen durch einen Treuhänder oder Nutzverwalter gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 28.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuUnterricht, Rechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit
Vorheriger Paragraph§ 16

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 17 Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes in einfachen Worten?

§ 17 Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes behandelt "Maßnahmen der Standesaufsicht." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 29. Mai 1947 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
13. Juni 2023
Fassung seit
29. Mai 1947
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 05:24
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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. Nr. 184/1962 (NR: GP IX RV 673 AB 709 S. 102. BR: S. 192.)
  • BGBl. Nr. 132/1953 (NR: GP VII RV 40 AB 118 S. 15. BR: S. 86.)
  • BGBl. Nr. 72/1952 (NR: GP VI RV 500 AB 512 S. 83. BR: S. 72.)
  • BGBl. Nr. 88/1951 (NR: GP VI RV 317 AB 323 S. 49. BR: S. 61.)

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