§ 12
§ 12 Versorgungsrechte.
Fassung: 29. Mai 1954 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 12 Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes?
- Kernaussage§ 12 Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes behandelt "Versorgungsrechte." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür die auf Grund der §§ 9, 10, 13, 14 und 26 der Erbhoffortbildungsverordnung eingetretenen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Versorgungsrechte.
§ 12. (1) Die auf Grund der §§ 30 und 31 des Erbhofgesetzes in der Fassung des § 44 der Erbhoffortbildungsverordnung und des Artikels 4 der Verordnung vom 27. Juli 1938, Deutsches R. G. Bl. I S. 935, bereits eingetretenen Versorgungsrechte der Abkömmlinge und Eltern eines Erblassers sowie seines überlebenden Ehegatten bleiben bestehen. Das gleiche gilt für die auf Grund der §§ 9, 10, 13, 14 und 26 der Erbhoffortbildungsverordnung eingetretenen Versorgungsrechte eines neuen Ehegatten des überlebenden Eheteiles und von Kindern aus der neuen Ehe, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits geboren sind. In diesen Fällen sind bei der Bemessung des Altenteiles des neuen Ehegatten und der Ausstattungsansprüche der Kinder aus der neuen Ehe außer der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten grundsätzlich die Verdienste der Berechtigten um den Besitz maßgebend zu berücksichtigen. Die Beschränkung gilt nicht für Versorgungsrechte auf Grund des § 26 der Erbhoffortbildungsverordnung, wenn der Besitz unter Zugrundelegung der Bestimmungen des § 23, Abs. (1), der gleichen Verordnung als von dem überlebenden Ehegatten stammend anzusehen ist.
(2) Bei Streitigkeiten aus den im Abs. (1) bezeichneten Versorgungsrechten trifft die Bäuerliche Schlichtungsstelle die erforderliche Regelung unter billiger Berücksichtigung der Verhältnisse der Beteiligten. Sie kann auch Rechte aufheben oder einschränken, wenn der Berechtigte anderweitig gesichert ist oder wenn dem Verpflichteten die Leistung nicht mehr zugemutet werden kann, insbesondere, wenn sie seine wirtschaftliche Kraft übersteigt.
(3) Für die im Abs. (1) bezeichneten Rechte haften mit dem Range vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die zu dieser Zeit zum Erbhof gehörenden Liegenschaften. Sie sind im Grundbuch als Reallasten im Sinne dieses Bundesgesetzes einzutragen.
(4) Die Grundlage für die bücherliche Eintragung bildet eine in verbücherungsfähiger Form getroffene Vereinbarung der Parteien über Bestand und Inhalt der Rechte oder, wenn eine solche nicht zustande kommt, eine auf Antrag einer der Parteien von der Bäuerlichen Schlichtungsstelle getroffene Entscheidung darüber.
(5) Die Bestimmungen der Abs. (5) bis (7) des § 11 sind sinngemäß anzuwenden; auch für ein nach Ablauf der Frist eingeleitetes Verfahren ist die Bäuerliche Schlichtungsstelle zuständig.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes in einfachen Worten?
§ 12 Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes behandelt "Versorgungsrechte." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Für wen ist § 12 Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes relevant?
Für die auf Grund der §§ 9, 10, 13, 14 und 26 der Erbhoffortbildungsverordnung eingetretenen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
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Gilt in dieser Darstellung von 29. Mai 1954 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 30. August 2023
- Fassung seit
- 29. Mai 1954
- Fassung bis
- laufend
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- BGBl. Nr. 184/1962 (NR: GP IX RV 673 AB 709 S. 102. BR: S. 192.)
- BGBl. Nr. 132/1953 (NR: GP VII RV 40 AB 118 S. 15. BR: S. 86.)
- BGBl. Nr. 72/1952 (NR: GP VI RV 500 AB 512 S. 83. BR: S. 72.)
- BGBl. Nr. 88/1951 (NR: GP VI RV 317 AB 323 S. 49. BR: S. 61.)
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