Bundesgesetze

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG)

ASVGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2008RIS-Stand 30. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008147 · BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025 · 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Original im RIS öffnen

§ 592

§ 592 Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2001

Fassung: 1. Januar 2008 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 592 ASVG?

  • Kernaussage§ 592 ASVG behandelt "Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2001" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: § 502 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2001 tritt am 1....

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2001

§ 592. (1) § 502 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2001 tritt am 1. März 2002 in Kraft.

(2) Für Personen, die erst auf Grund des § 502 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2001 Beiträge für die Zeit der Auswanderung nachentrichten können, ist § 502 Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass auch für die Zeit nach dem 31. März 1959 Beiträge für insgesamt höchstens 180 Versicherungsmonate nachentrichtet werden können.

(3) Personen, die erst auf Grund des § 502 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2001 Anspruch auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz erhalten, gebührt diese Leistung ab dem Monat des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten. Befindet sich der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung in Auswirkung einer aus den Gründen des § 500 Abs. 1 erfolgten Auswanderung noch im Ausland, ist das Zutreffen der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch abweichend von § 223 Abs. 2 zum Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles zu prüfen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
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§ 592 ASVG behandelt "Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2001" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
8. April 2015
Fassung seit
1. Januar 2008
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 04:37
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 64/2026 (NR: GP XXVIII RV 529 AB 548 S. 87. BR: AB 11853 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 45/2026 (NR: GP XXVIII IA 818/A AB 512 S. 81. BR: AB 11824 S. 992.)
  • BGBl. I Nr. 14/2026 (NR: GP XXVIII IA 667/A AB 398 S. 66. BR: 11771 AB 11773 S. 987.)

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