§ 554
§ 554 Schlußbestimmungen zu Art. 1 des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, BGBl. Nr. 314/1994
Fassung: 1. August 1998 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 554 ASVG?
- Kernaussage§ 554 ASVG behandelt "Schlußbestimmungen zu Art. 1 des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, BGBl. Nr. 314/1994" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Schlußbestimmungen zu Art. 1 des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, BGBl. Nr. 314/1994
§ 554. Die §§ 2 Abs. 2 Z 12, 8 Abs. 1 Z 3 lit. c, 25 Abs. 2, 33, 41 Abs. 2, 69 Abs. 5, 82 Abs. 3, 176 Abs. 1 Z 8, 198 Abs. 4, 199 Abs. 3, 200, 201 Abs. 4, 238 Abs. 2 Z 3, 242 Abs. 1 Z 2, 253a Abs. 1 Z 6, 276a Abs. 1 Z 6, 306 Abs. 4, 307a Abs. 2 und 3, 307c Z 1, 321 Abs. 1, 361 Abs. 4, 411 und 460b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 554 ASVG in einfachen Worten?
§ 554 ASVG behandelt "Schlußbestimmungen zu Art. 1 des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, BGBl. Nr. 314/1994" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 29. Oktober 2024
- Fassung seit
- 1. August 1998
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 07:02
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 64/2026 (NR: GP XXVIII RV 529 AB 548 S. 87. BR: AB 11853 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 45/2026 (NR: GP XXVIII IA 818/A AB 512 S. 81. BR: AB 11824 S. 992.)
- BGBl. I Nr. 14/2026 (NR: GP XXVIII IA 667/A AB 398 S. 66. BR: 11771 AB 11773 S. 987.)
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Verweise
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