§ 542
§ 542 Übergangsbestimmungen für begünstigte Personen
Fassung: 1. Januar 1972 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 542 ASVG?
- Kernaussage§ 542 ASVG behandelt "Übergangsbestimmungen für begünstigte Personen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Übergangsbestimmungen für begünstigte Personen
§ 542. Weibliche Versicherte, denen in der Renten(Pensions)versicherung aus Anlaß der Eheschließung Beiträge erstattet worden sind und die aus einem der im § 500 angeführten Gründe einen sozialversicherungsrechtlichen Nachteil erlitten haben, können durch zinsenlose Rückzahlung des sechsfachen Erstattungsbetrages die durch die erstatteten Beiträge seinerzeit erworbenen Anwartschaften zurückerwerben. Teilzahlungen sind nach Maßgabe des § 502 Abs. 2 zweiter und dritter Satz zu bewilligen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 542 ASVG in einfachen Worten?
§ 542 ASVG behandelt "Übergangsbestimmungen für begünstigte Personen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1972 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 30. September 2024
- Fassung seit
- 1. Januar 1972
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 07:02
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 64/2026 (NR: GP XXVIII RV 529 AB 548 S. 87. BR: AB 11853 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 45/2026 (NR: GP XXVIII IA 818/A AB 512 S. 81. BR: AB 11824 S. 992.)
- BGBl. I Nr. 14/2026 (NR: GP XXVIII IA 667/A AB 398 S. 66. BR: 11771 AB 11773 S. 987.)
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