§ 584
§ 584 Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 1/2000
Fassung: 12. Januar 2000 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 584 ASVG?
- Kernaussage§ 584 ASVG behandelt "Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 1/2000" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: § 293 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 1/2000 tritt...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 1/2000
§ 584. (1) § 293 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 1/2000 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(2) § 108 Abs. 5 vorletzter Satz ist im Kalenderjahr 1999 nicht anzuwenden.
(3) Beträgt das Gesamtpensionseinkommen einer Person (Abs. 4) nicht mehr als 10 400 S monatlich, so ist die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2000 abweichend von § 108h nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen ist zu erhöhen
(4) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 1999 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse, der Ausgleichszulage und des besonderen Steigerungsbetrages und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen.
(5) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, so ist der Erhöhungsbetrag nach Abs. 3 auf die einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 584 ASVG in einfachen Worten?
§ 584 ASVG behandelt "Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 1/2000" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 8. April 2015
- Fassung seit
- 12. Januar 2000
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 07:02
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 64/2026 (NR: GP XXVIII RV 529 AB 548 S. 87. BR: AB 11853 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 45/2026 (NR: GP XXVIII IA 818/A AB 512 S. 81. BR: AB 11824 S. 992.)
- BGBl. I Nr. 14/2026 (NR: GP XXVIII IA 667/A AB 398 S. 66. BR: 11771 AB 11773 S. 987.)
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