§ 13
§ 13 Anhörung und Beteiligung
Fassung: 1. Januar 1995 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 13 ASchG?
- Kernaussage§ 13 ASchG behandelt "Anhörung und Beteiligung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Arbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeitnehmer in allen Fragen betreffend die Sicherheit und die Gesundheit am Arbeitsplatz...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Anhörung und Beteiligung
§ 13. (1) Arbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeitnehmer in allen Fragen betreffend die Sicherheit und die Gesundheit am Arbeitsplatz anzuhören.
(2) Wenn weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt noch Belegschaftsorgane errichtet sind, sind alle Arbeitnehmer in allen in § 11 Abs. 5 und 6 angeführten Angelegenheiten anzuhören und zu beteiligen.
(3) Werden auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber beschäftigt, so hat bei der Anhörung und Beteiligung eine angemessene Abstimmung zwischen diesen Arbeitgebern zu erfolgen, wenn dies angesichts des Ausmaßes des Risikos und des Umfanges der Baustelle erforderlich erscheint.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 ASchG in einfachen Worten?
§ 13 ASchG behandelt "Anhörung und Beteiligung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1995 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 17. September 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 1995
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 07:10
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 56/2024 (NR: GP XXVII RV 2510 AB 2543 S. 262. BR: AB 11491 S. 967.)
- BGBl. I Nr. 115/2022 (NR: GP XXVII RV 1510 AB 1600 S. 167. BR: AB 11031 S. 943.)
- BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)
- BGBl. I Nr. 126/2017 (NR: GP XXV IA 2228/A AB 1689 S. 190. BR: AB 9833 S. 871.)
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Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 4
- Verwaltungsgerichtshof (VwGH)4
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Entscheidungen
Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · RechtssatzVerwaltungsgerichtshof (VwGH) · 86/08/0035 · 3. April 198686/08/0035 · 3. April 1986 · ECLI:AT:VWGH:1986:1986080035.X02ASchG 1972 §13;Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · RechtssatzVerwaltungsgerichtshof (VwGH) · 3300/78 · 27. Juni 19803300/78 · 27. Juni 1980 · ECLI:AT:VWGH:1980:1978003300.X01ADNSchV §109; · ADNSchV §23 Abs7; · ADNSchV §27; · ADNSchV §3; · ADNSchV §41 Abs4; · ADNSchV §48 Abs1; · ADNSchV §54 Abs2; · ADNSchV §55; · ASchG 1972 §13; · ASchG 1972 §14; · ASchG 1972 §31; · ASchG 1972 §32; · ASchG 1972 §33;Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · RechtssatzVerwaltungsgerichtshof (VwGH) · 3300/78 · 27. Juni 19803300/78 · 27. Juni 1980 · ECLI:AT:VWGH:1980:1978003300.X02ADNSchV §109; · ADNSchV §23 Abs7; · ADNSchV §27; · ADNSchV §3; · ADNSchV §41 Abs4; · ADNSchV §48 Abs1; · ADNSchV §54 Abs2; · ADNSchV §55; · ASchG 1972 §13; · ASchG 1972 §14; · ASchG 1972 §31; · ASchG 1972 §32; · ASchG 1972 §33;Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · RechtssatzVerwaltungsgerichtshof (VwGH) · 3300/78 · 27. Juni 19803300/78 · 27. Juni 1980 · ECLI:AT:VWGH:1980:1978003300.X03ADNSchV §109; · ADNSchV §23 Abs7; · ADNSchV §27; · ADNSchV §3; · ADNSchV §41 Abs4; · ADNSchV §48 Abs1; · ADNSchV §54 Abs2; · ADNSchV §55; · ASchG 1972 §13; · ASchG 1972 §14; · ASchG 1972 §31; · ASchG 1972 §32; · ASchG 1972 §33;Gesetze
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