§ 112
§ 112 Gesundheitsüberwachung
Fassung: 1. August 2017 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 112 ASchG?
- Kernaussage§ 112 ASchG behandelt "Gesundheitsüberwachung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: §§ 49, 50, 52 bis 54, 57 und 58 treten mit 1. Juli 1995 in Kraft.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Gesundheitsüberwachung
§ 112. (1) §§ 49, 50, 52 bis 54, 57 und 58 treten mit 1. Juli 1995 in Kraft.
(Anm.: Abs. 1a und 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)
(3) Für ermächtigte Ärztinnen und Ärzte gilt Folgendes:
(4) Bescheide, die gemäß § 8 des Arbeitnehmerschutzgesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 7 und § 4 Abs. 4 letzter Satz der Verordnung BGBl. Nr. 39/1974 erlassen wurden, bleiben unberührt. Diese Bescheide sind auf Antrag des Arbeitgebers oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Bescheide gemäß § 3 Abs. 6 letzter Halbsatz, § 3 Abs. 8, § 4 Abs. 2 letzter Satz und § 4 Abs. 3 der Verordnung BGBl. Nr. 39/1974 werden mit Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 59 dieses Bundesgesetzes gegenstandslos.
(5) Für die Gesundheitsüberwachung bei Druckluft- und Taucherarbeiten gilt § 119.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 112 ASchG in einfachen Worten?
§ 112 ASchG behandelt "Gesundheitsüberwachung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. August 2017 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 7. August 2017
- Fassung seit
- 1. August 2017
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 07:10
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 56/2024 (NR: GP XXVII RV 2510 AB 2543 S. 262. BR: AB 11491 S. 967.)
- BGBl. I Nr. 115/2022 (NR: GP XXVII RV 1510 AB 1600 S. 167. BR: AB 11031 S. 943.)
- BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)
- BGBl. I Nr. 126/2017 (NR: GP XXV IA 2228/A AB 1689 S. 190. BR: AB 9833 S. 871.)
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