§ 74
§ 74 Fachkenntnisse der Sicherheitsfachkräfte
Fassung: 29. Dezember 2012 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 74 ASchG?
- Kernaussage§ 74 ASchG behandelt "Fachkenntnisse der Sicherheitsfachkräfte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die erforderlichen Fachkenntnisse sind durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluß einer vom Bundesminister für Arbeit,...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Fachkenntnisse der Sicherheitsfachkräfte
§ 74. (1) Die erforderlichen Fachkenntnisse sind durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluß einer vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz anerkannten Fachausbildung nachzuweisen.
(2) Eine Fachausbildung ist auf Antrag anzuerkennen, wenn
(3) Die Anerkennung ist unter Vorschreibung von Auflagen zu erteilen, wenn dies zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Ausbildung im Hinblick auf Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 erforderlich ist. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die ordnungsgemäße Ausbildung nicht mehr gewährleistet ist.
(4) Zur Fachausbildung sind nur Personen zuzulassen, die über ausreichende Grundkenntnisse auf technischem Gebiet und ausreichende betriebliche Erfahrungen verfügen. Personen, die diese Grundkenntnisse nicht durch den erfolgreichen Abschluß einer geeigneten Ausbildung nachweisen, dürfen erst nach erfolgreicher Ablegung einer Aufnahmeprüfung zur Fachausbildung zugelassen werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 74 ASchG in einfachen Worten?
§ 74 ASchG behandelt "Fachkenntnisse der Sicherheitsfachkräfte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 29. Dezember 2012 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 17. September 2015
- Fassung seit
- 29. Dezember 2012
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 07:10
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 56/2024 (NR: GP XXVII RV 2510 AB 2543 S. 262. BR: AB 11491 S. 967.)
- BGBl. I Nr. 115/2022 (NR: GP XXVII RV 1510 AB 1600 S. 167. BR: AB 11031 S. 943.)
- BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)
- BGBl. I Nr. 126/2017 (NR: GP XXV IA 2228/A AB 1689 S. 190. BR: AB 9833 S. 871.)
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Verweise
Rückverweise
Gesetze
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