§ 6
§ 6 Information, Unterweisung, Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer/innen
Fassung: 9. Juli 2010 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 6 VOPST?
- Kernaussage§ 6 VOPST behandelt "Information, Unterweisung, Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer/innen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wenn in Bereichen ein Expositionsgrenzwert für künstliche optische Strahlung überschritten ist oder aufgrund der Arbeitsvorgänge Gefahren...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Information, Unterweisung, Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer/innen
§ 6. (1) Wenn in Bereichen ein Expositionsgrenzwert für künstliche optische Strahlung überschritten ist oder aufgrund der Arbeitsvorgänge Gefahren zu vermeiden sind, z. B. indirekte Auswirkungen, muss eine Information und Unterweisung der Arbeitnehmer/innen nach § 12 und § 14 ASchG erfolgen. Diese hat sich jedenfalls zu beziehen auf:
(2) Die Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer/innen nach § 13 ASchG hat sich insbesondere zu beziehen auf:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 VOPST in einfachen Worten?
§ 6 VOPST behandelt "Information, Unterweisung, Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer/innen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 9. Juli 2010 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 10. März 2020
- Fassung seit
- 9. Juli 2010
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 05:41
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