§ 109
§ 109 Arbeitsmittel
Fassung: 1. Juni 2015 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 109 ASchG?
- Kernaussage§ 109 ASchG behandelt "Arbeitsmittel" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2015)
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Arbeitsmittel
§ 109. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2015)
(2) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die den entsprechenden Gegenstand regelt, gelten § 41 Abs. 8, § 59 Abs. 1 bis 7, Abs. 8 mit Ausnahme des letzten Satzes, Abs. 9 bis 12, 14 und 15, weiters § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 10 bis 12 AAV als Bundesgesetz.
(Anm.: Abs. 3 bis 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2015)
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 109 ASchG in einfachen Worten?
§ 109 ASchG behandelt "Arbeitsmittel" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juni 2015 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 17. September 2015
- Fassung seit
- 1. Juni 2015
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 07:10
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 56/2024 (NR: GP XXVII RV 2510 AB 2543 S. 262. BR: AB 11491 S. 967.)
- BGBl. I Nr. 115/2022 (NR: GP XXVII RV 1510 AB 1600 S. 167. BR: AB 11031 S. 943.)
- BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)
- BGBl. I Nr. 126/2017 (NR: GP XXV IA 2228/A AB 1689 S. 190. BR: AB 9833 S. 871.)
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