§ 50
§ 50 Untersuchungen bei Lärmeinwirkung
Fassung: 1. Juli 1995 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 50 ASchG?
- Kernaussage§ 50 ASchG behandelt "Untersuchungen bei Lärmeinwirkung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Mit Tätigkeiten, die mit gesundheitsgefährdender Lärmeinwirkung verbunden sind, dürfen Arbeitnehmer nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Untersuchungen bei Lärmeinwirkung
§ 50. (1) Mit Tätigkeiten, die mit gesundheitsgefährdender Lärmeinwirkung verbunden sind, dürfen Arbeitnehmer nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit eine arbeitsmedizinische Untersuchung der Hörfähigkeit durchgeführt wurde. Für diese Untersuchung gelten die Bestimmungen über Eignungsuntersuchungen.
(2) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Arbeitnehmer, die einer gesundheitsgefährdenden Lärmeinwirkung ausgesetzt sind, sich in regelmäßigen Abständen einer arbeitsmedizinischen Untersuchung der Hörfähigkeit unterziehen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 50 ASchG in einfachen Worten?
§ 50 ASchG behandelt "Untersuchungen bei Lärmeinwirkung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 1995 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 17. September 2015
- Fassung seit
- 1. Juli 1995
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 07:10
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 56/2024 (NR: GP XXVII RV 2510 AB 2543 S. 262. BR: AB 11491 S. 967.)
- BGBl. I Nr. 115/2022 (NR: GP XXVII RV 1510 AB 1600 S. 167. BR: AB 11031 S. 943.)
- BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)
- BGBl. I Nr. 126/2017 (NR: GP XXV IA 2228/A AB 1689 S. 190. BR: AB 9833 S. 871.)
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Rückverweise
Gesetze
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