Systeme der Mitbestimmung

  • Kollektivvertrag
  • Betriebsvereinbarung (Befugnisse der Belegschaftsorgane nimmt §113 ArbVG vor). Es gibt:
    • Mitwirkung in sozialen Angelegenheiten (§94-97 ArbVG),
    • Mitwirkung in personellen Angelegenheiten (§§ 98-107 ArbVG)
    • Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten (§§108-112 ArbVG)
      • Mitwirkung bei der Führung des Unternehmens sowie in Unternehmensorganen. Die

Mitwirkungsrechte werden im jeweiligen Sachzusammenhang dargestellt, hier ist vor allem auf die AN-Mitwirkung im Aufsichtsrat einzugehen. §110 ArbVG sieht insb für Aktiengesellscahften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHs) vor, dass für je 2 bestellte Aufsichtsratsmiotglieder ein Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat zu entsenden ist. Die Entsendung erfolgt durch den Zentralbetriebsrat oder durch den BR.

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