§ 37e
§ 37e Weiterbildungsbeihilfe
Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 37e AMSG?
- Kernaussage§ 37e AMSG behandelt "Weiterbildungsbeihilfe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG oder eine Bildungsteilzeit gemäß § 11a AVRAG oder...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Weiterbildungsbeihilfe
§ 37e. (1) Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG oder eine Bildungsteilzeit gemäß § 11a AVRAG oder nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen in Anspruch nehmen, kann vom Arbeitsmarktservice eine Weiterbildungsbeihilfe zur (teilweisen) Sicherung des Lebensunterhaltes gewährt werden.
(2) Der Verwaltungsrat hat auf Vorschlag des Vorstandes eine Richtlinie hinsichtlich der näheren Voraussetzungen sowie der Höhe und Dauer der Weiterbildungsbeihilfe festzulegen. Die Richtlinie bedarf der Bestätigung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Die Richtlinie ist im Internet auf der Homepage des Arbeitsmarktservice kundzumachen. Der Antrag auf Gewährung der Weiterbildungsbeihilfe kann frühestens drei Monate vor Beginn der Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit gestellt werden.
(3) Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen.
(4) Abweichend von § 34 Abs. 6 kann auch für Hochschulausbildungen oder Ausbildungen an einer Lehranstalt, deren Lehrprogramme zu staatlich anerkannten Lehrzielen führen, Weiterbildungsbeihilfe gewährt werden. Personen, die ein Master- oder Diplomstudium abgeschlossen haben, müssen mindestens 208 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von 20 ECTS-Punkten zu erbringen. Bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, sind 16 ECTS-Punkte nachzuweisen.
(5) Vor Beginn der Bildungskarenz oder der Bildungsteilzeit muss die Person aus dem gemäß § 11 AVRAG karenzierten Arbeitsverhältnis oder dem Arbeitsverhältnis mit herabgesetzter Arbeitszeit gemäß § 11a AVRAG ununterbrochen zwölf Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein; bei einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb muss sie ununterbrochen drei Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten des Bezuges von Wochengeld und Kinderbetreuungsgeld zählen als arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten, ausgenommen diese Zeiten liegen in den letzten 26 Wochen vor Beginn der Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit.
(6) Die Höhe der Weiterbildungsbeihilfe ist in der Richtlinie des Arbeitsmarktservice als einkommensabhängiges Stufenmodell festzulegen. Die Weiterbildungsbeihilfe wird für Personen, die eine Bildungskarenz vereinbart haben, mindestens in Höhe von 40,40 Euro täglich und höchstens in Höhe von 67,94 Euro täglich gewährt. Die Weiterbildungsbeihilfe ist ab dem Jahr 2026 jährlich mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen Cent zu runden.
(7) Arbeitgeber, die mit Beschäftigten, deren monatliches Bruttoentgelt die Hälfte der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 ASVG) beträgt oder übersteigt, eine Bildungskarenz vereinbaren, haben 15 Prozent der Weiterbildungsbeihilfe monatlich an die karenzierten Beschäftigten zu leisten. Die Weiterbildungsbeihilfe des Arbeitsmarktservice reduziert sich im gleichen Ausmaß. Zuschussleistungen des Arbeitgebers sind nur in einem Ausmaß zulässig, das die Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG nicht überschreitet. Die Sozialversicherungsbeiträge für die verpflichtende Zuschussleistung des Arbeitgebers werden vom Arbeitsmarktservice getragen. Personen, deren monatliches Bruttoentgelt weniger als die Hälfte der Höchstbeitragsgrundlage beträgt, haben vor der Weiterbildungsmaßnahme an einer Bildungsberatung teilzunehmen.
(8) Für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gilt die Weiterbildungsbeihilfe einschließlich der Zuschussleistungen der Arbeitgeber gemäß Abs. 7 als Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes. Im Übrigen gelten, soweit keine besonderen Regelungen getroffen wurden, die für Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes geltenden gesetzlichen Bestimmungen auch für die Weiterbildungsbeihilfe. Gebührt eine Weiterbildungsbeihilfe, besteht kein Anspruch auf einen Zusatzbetrag gemäß § 20 Abs. 6 AlVG.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 37e AMSG in einfachen Worten?
§ 37e AMSG behandelt "Weiterbildungsbeihilfe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2026 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. November 2025
- Fassung seit
- 1. Januar 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 03:37
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 76/2025 (NR: GP XXVIII RV 209 AB 231 S. 46. BR: AB 11697 S. 982.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 20/2025 (NR: GP XXVIII RV 91 AB 95 S. 27. BR: 11639 AB 11640 S. 978.)
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