Bundesgesetze

Arbeitsmarktservicegesetz

Bundesgesetz über das Arbeitsmarktservice (Arbeitsmarktservicegesetz – AMSG)

AMSGBundesgesetzFassung seit 1. Juli 1994RIS-Stand 30. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008905 · BGBl. Nr. 313/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2025 · 62 Arbeitsmarktverwaltung · Original im RIS öffnen

§ 66

§ 66 Übergang der Dienst- und Naturalwohnungen

Fassung: 1. Juli 1994 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 66 AMSG?

  • Kernaussage§ 66 AMSG behandelt "Übergang der Dienst- und Naturalwohnungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Beamte, Vertragsbedienstete und Bedienstete des Fonds der Arbeitsmarktverwaltung, die eine Dienst- oder Naturalwohnung bewohnen, sind hinsichtlich...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Übergang der Dienst- und Naturalwohnungen

§ 66. Beamte, Vertragsbedienstete und Bedienstete des Fonds der Arbeitsmarktverwaltung, die eine Dienst- oder Naturalwohnung bewohnen, sind hinsichtlich dieser Wohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären, und behalten diese Wohnung auch für den Fall, daß sie Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservice werden. Dadurch wird kein Bestandsverhältnis an der Wohnung begründet, und die Bestimmungen des § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und der §§ 24a bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956 finden weiterhin sinngemäß Anwendung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 66 AMSG in einfachen Worten?

§ 66 AMSG behandelt "Übergang der Dienst- und Naturalwohnungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 1994 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
10. März 2016
Fassung seit
1. Juli 1994
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 03:37
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 76/2025 (NR: GP XXVIII RV 209 AB 231 S. 46. BR: AB 11697 S. 982.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 20/2025 (NR: GP XXVIII RV 91 AB 95 S. 27. BR: 11639 AB 11640 S. 978.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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