§ 1
§ 1 Gebarung Arbeitsmarktpolitik
Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 1 AMPFG?
- Kernaussage§ 1 AMPFG behandelt "Gebarung Arbeitsmarktpolitik" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Durch die Einnahmen aus
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Gebarung Arbeitsmarktpolitik
§ 1. (1) Durch die Einnahmen aus
(2) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 sind für folgende Ausgaben zu verwenden:
(3) Beihilfen bei Kurzarbeit gemäß § 37b AMSG und Beihilfen bei Kurzarbeit mit Qualifizierung gemäß § 37c AMSG sowie sonstige Beihilfen nach dem AMSG wie insbesondere Aktivierungsbeihilfen und Fachkräftestipendien gemäß § 34b AMSG können aus dem für Leistungen nach dem AlVG vorgesehenen Aufwand bedeckt werden. Insbesondere sind Beihilfen und Maßnahmen für Personen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und länger als 180 Tage beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt sind, aus dem für Leistungen nach dem AlVG vorgesehenen Aufwand zu bedecken.
(4) Abgänge in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik sind vom Bund zu tragen.
(5) Die Mittel der Gebarung Arbeitsmarktpolitik sind insbesondere auch zur Förderung der Beschäftigung älterer Personen mit dem Ziel, eine dem Anteil älterer Personen an der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter entsprechende Beschäftigungsquote älterer Personen zu erreichen, einzusetzen.
(6) Die Ausgaben für die Weiterbildungsbeihilfe gemäß § 37e AMSG sind jährlich mit 150 Millionen Euro begrenzt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 AMPFG in einfachen Worten?
§ 1 AMPFG behandelt "Gebarung Arbeitsmarktpolitik" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2026 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. November 2025
- Fassung seit
- 1. Januar 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 18:28
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 119/2025 (NR: GP XXVIII RV 253 AB 348 S. 57. BR: AB 11753 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 76/2025 (NR: GP XXVIII RV 209 AB 231 S. 46. BR: AB 11697 S. 982.)
- BGBl. I Nr. 109/2024 (NR: GP XXVII IA 4115/A AB 2694 S. 272. BR: 11528 AB 11559 S. 970.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
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