§ 75
§ 75 Erstmalige Maßnahmen
Fassung: 1. Juli 1995 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 75 AMSG?
- Kernaussage§ 75 AMSG behandelt "Erstmalige Maßnahmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat eine erste Geschäftsordnung (§ 28) und eine erste Finanzordnung...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
4. HAUPTSTÜCK
Erstmalige Maßnahmen
§ 75. (1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat eine erste Geschäftsordnung (§ 28) und eine erste Finanzordnung (§ 47 Abs. 2) zu erlassen. Vor der Erlassung der Geschäftsordnung und der Finanzordnung sind die vorschlagsberechtigten Interessenvertretungen (§ 5 Abs. 1) der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer anzuhören.
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales erläßt die erste Geschäftseinteilung zur Aufteilung der Geschäftsbereiche auf die beiden Vorstandsmitglieder und die Geschäftseinteilung der Bundesgeschäftsstelle. Vor der Erlassung sind die vorschlagsberechtigten Interessenvertretungen (§ 5 Abs. 1) der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer anzuhören und ist das Einvernehmen mit den zuständigen Organen der Personalvertretung gemäß dem Bundes-Personalvertretungsgesetz herzustellen. Für die Landesgeschäftsstellen und die regionalen Geschäftsstellen gelten die Geschäftseinteilungen der Landesarbeitsämter und Arbeitsämter sinngemäß weiter.
(3) Dem Bundesminister für Arbeit und Soziales obliegt die Bestellung des ersten Vorstandes auf der Grundlage einer Ausschreibung.
(Anm.: Abs. 4 und 5 treten mit 30. 6. 1995 außer Kraft)
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 75 AMSG in einfachen Worten?
§ 75 AMSG behandelt "Erstmalige Maßnahmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 1995 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 10. März 2016
- Fassung seit
- 1. Juli 1995
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 03:37
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 76/2025 (NR: GP XXVIII RV 209 AB 231 S. 46. BR: AB 11697 S. 982.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 20/2025 (NR: GP XXVIII RV 91 AB 95 S. 27. BR: 11639 AB 11640 S. 978.)
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