§ 13
§ 13 Finanzielle Bedeckung bestimmter Beihilfen nach dem AMSG
Fassung: 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2026
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 13 AMPFG?
- Kernaussage§ 13 AMPFG behandelt "Finanzielle Bedeckung bestimmter Beihilfen nach dem AMSG" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Beihilfen bei Kurzarbeit gemäß § 37b AMSG und Beihilfen bei Kurzarbeit mit Qualifizierung gemäß § 37c...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Finanzielle Bedeckung bestimmter Beihilfen nach dem AMSG
§ 13. (1) Beihilfen bei Kurzarbeit gemäß § 37b AMSG und Beihilfen bei Kurzarbeit mit Qualifizierung gemäß § 37c AMSG sind bis zu einer Obergrenze von 20 Mio. € jährlich wie Ausgaben nach dem AlVG zu behandeln. Der Bundesminister für Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Obergrenze von 1 000 Millionen Euro in den Jahren 2020 bis 2023 mit Verordnung an die Erfordernisse zur Bewältigung von besonderen wirtschaftlichen Schwierigkeiten anzupassen.
(Anm.: Abs 1a – 1c mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft getreten)
(2) Die Obergrenze für die Bedeckung von Beihilfen und Maßnahmen aus dem für Leistungen nach dem AlVG vorgesehenen Aufwand beträgt für Personen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und länger als 90 Tage beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt sind oder zwar kürzer als 90 Tage vorgemerkt sind, aber deren Beschäftigungschancen wegen gesundheitlicher Einschränkungen oder langer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt (WiedereinsteigerInnen, arbeitsmarktferne Personen) erschwert sind, jährlich bis zu 165 Mio. € und für Personen, die beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt sind und deren Arbeitslosigkeit im Geschäftsfall 365 Tage überschreitet, jährlich bis zu 105 Mio. €. Von den Mitteln für diese Personengruppen sind im Bundesdurchschnitt 60 vH für arbeitsplatznahe Qualifizierungen (Programm AQUA, Implacementstiftungen), Eingliederungsbeihilfen und Kombilohn zu verwenden.
(3) Ausgaben zur Eingliederung von arbeitsfähigen Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten sowie von Personen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit den Status des/der Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten erhalten werden, in den Arbeitsmarkt im Rahmen eines Integrationsjahres nach dem IJG (§ 1 Abs. 2 Z 17) sind im Jahr 2018 bis zu einer Obergrenze von 50 Mio. € wie Ausgaben nach dem AlVG zu behandeln.
(4) Ausgaben für Beihilfen und Maßnahmen im Rahmen der Beschäftigungsaktion 20.000 zur Schaffung und Förderung von Arbeitsplätzen in Gemeinden, über gemeinnützige Trägervereine und Unternehmen für über 50-jährige Langzeitbeschäftigungslose sind ab Juli 2017 bis 30. Juni 2019 bis zu einer Obergrenze von 185 Mio. € wie Ausgaben nach dem AlVG zu behandeln.
(5) Über die Bestimmungen der Abs. (1) bis (4) hinaus, sind zusätzliche Ausgaben für Beihilfen, Maßnahmen und Beschäftigungsprojekte zur Schaffung und Förderung von Arbeitsplätzen für über 50jährige Arbeitslose insbesondere Langzeitbeschäftigungslose (Zielgruppe der Aktion 20.000) in den Jahren 2019 und 2020 zusammen bis zu einer Obergrenze von 50 Mio. € wie Ausgaben nach dem ALVG zu behandeln.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 AMPFG in einfachen Worten?
§ 13 AMPFG behandelt "Finanzielle Bedeckung bestimmter Beihilfen nach dem AMSG" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2026.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 30. Juli 2026
- Fassung seit
- 1. Januar 2023
- Fassung bis
- 31. Dezember 2026
- Lokaler Stand
- 28. August 2026 22:26
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 119/2025 (NR: GP XXVIII RV 253 AB 348 S. 57. BR: AB 11753 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 76/2025 (NR: GP XXVIII RV 209 AB 231 S. 46. BR: AB 11697 S. 982.)
- BGBl. I Nr. 109/2024 (NR: GP XXVII IA 4115/A AB 2694 S. 272. BR: 11528 AB 11559 S. 970.)
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