§ 12
§ 12 Übergangsbestimmungen
Fassung: 1. Januar 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 12 AMPFG?
- Kernaussage§ 12 AMPFG behandelt "Übergangsbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: § 1 Abs. 1 Z 3 und § 6 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Übergangsbestimmungen
§ 12. (1) § 1 Abs. 1 Z 3 und § 6 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 gelten weiterhin für Rückflüsse gemäß § 52 KGG.
(2) § 1 Abs. 1 Z 4 und § 6 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 gelten weiterhin für die Kostenbeteiligung der Gemeinden zur Sondernotstandshilfe auf Grund von Leistungen an Elternteile, die vor dem 1. Jänner 2002 gemäß § 39 AlVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 oder ab dem 1. Jänner 2002 gemäß § 80 Abs. 11 AlVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 in Verbindung mit § 39 AlVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 erbracht wurden.
(3) § 1 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2007 gilt hinsichtlich der nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 anfallenden Verpflichtungen auf Grund von Vereinbarungen nach dem Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz (JASG), BGBl. I Nr. 91/1998, weiter.
(4) Die Lehrlingsstellen haben dem Bund die gemäß § 13e IESG und § 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 202/2021 bereitgestellten Budgetmittel, die bis Jahresende 2022 nicht zweckentsprechend ausbezahlt worden sind, im Jahr 2023 zurückzuzahlen. Diese Mittel sind dem Insolvenz-Entgeltfonds zu überweisen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 AMPFG in einfachen Worten?
§ 12 AMPFG behandelt "Übergangsbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2023 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 7. Dezember 2022
- Fassung seit
- 1. Januar 2023
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 23:10
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 119/2025 (NR: GP XXVIII RV 253 AB 348 S. 57. BR: AB 11753 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 76/2025 (NR: GP XXVIII RV 209 AB 231 S. 46. BR: AB 11697 S. 982.)
- BGBl. I Nr. 109/2024 (NR: GP XXVII IA 4115/A AB 2694 S. 272. BR: 11528 AB 11559 S. 970.)
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