§ 15
§ 15 Zuführung an die Arbeitsmarktrücklage
Fassung: 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2026
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 15 AMPFG?
- Kernaussage§ 15 AMPFG behandelt "Zuführung an die Arbeitsmarktrücklage" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat zur Sicherstellung der Finanzierung besonderer arbeitsmarktpolitischer Projekte...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Zuführung an die Arbeitsmarktrücklage
§ 15. (1) Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat zur Sicherstellung der Finanzierung besonderer arbeitsmarktpolitischer Projekte insbesondere für Jugendliche, Frauen und Ältere Mittel im Ausmaß von jeweils 41 vH der auf Grund der Änderung des § 2 Abs. 8 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2011 sowie des Entfalls des § 2 Abs. 8 durch das 2. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, durch Beitragsleistungen für Personen, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erzielten zusätzlichen Mehreinnahmen der Arbeitsmarktrücklage gemäß § 50 AMSG zur Verfügung zu stellen.
(2) Die betreffenden Mittel sind jeweils zu akontieren und auf der Grundlage einer gesonderten Berechnung des Dachverbandes abzurechnen. Die Abrechnung hat jeweils im September des Folgejahres zu erfolgen. Die Differenz zwischen der Akontierung und den tatsächlichen bei der Abrechnung festgestellten Einnahmen ist mit der jeweils nächstfolgenden Akontierung gegen zu rechnen.
(3) Die Akontierung der Mittel hat jeweils im Oktober des laufenden Jahres auf der Grundlage einer Prognose, die von den bis dahin vorliegenden Daten betreffend die Entwicklung der Beschäftigung und der Einkommen der arbeitslosenversicherungs(beitrags)pflichtigen unselbständig Beschäftigten, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, ausgeht zu erfolgen. Auf die Akontierung können Anzahlungen bis höchstens 80 vH des dafür im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Voranschlagswertes erfolgen.
(4) Die gemäß Abs. 2 und 3 für die Jahre 2018 und 2019 ermittelten Beträge sind jeweils um 50 Mio. € zu vermindern.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15 AMPFG in einfachen Worten?
§ 15 AMPFG behandelt "Zuführung an die Arbeitsmarktrücklage" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2026.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 30. Juli 2026
- Fassung seit
- 1. Januar 2022
- Fassung bis
- 31. Dezember 2026
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 18:28
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 119/2025 (NR: GP XXVIII RV 253 AB 348 S. 57. BR: AB 11753 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 76/2025 (NR: GP XXVIII RV 209 AB 231 S. 46. BR: AB 11697 S. 982.)
- BGBl. I Nr. 109/2024 (NR: GP XXVII IA 4115/A AB 2694 S. 272. BR: 11528 AB 11559 S. 970.)
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