§ 6b
§ 6b Überweisungsbetrag für Pflegestipendien
Fassung: 1. September 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 6b AMPFG?
- Kernaussage§ 6b AMPFG behandelt "Überweisungsbetrag für Pflegestipendien" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat der Gebarung Arbeitsmarktpolitik ab dem Jahr 2023...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Überweisungsbetrag für Pflegestipendien
§ 6b. (1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat der Gebarung Arbeitsmarktpolitik ab dem Jahr 2023 jährlich 30 Millionen Euro für Zwecke der Förderung der Pflegeausbildung durch das Arbeitsmarktservice zu überweisen.
(2) Zusätzlich hat der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz der Gebarung Arbeitsmarktpolitik im Jahr 2024 sieben Millionen Euro und ab dem Jahr 2025 jährlich zwanzig Millionen Euro zum Zweck der Förderung der Ausbildung der Diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege (DGKP) durch das Arbeitsmarktservice zu überweisen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6b AMPFG in einfachen Worten?
§ 6b AMPFG behandelt "Überweisungsbetrag für Pflegestipendien" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2024 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 31. Juli 2024
- Fassung seit
- 1. September 2024
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 18:28
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 119/2025 (NR: GP XXVIII RV 253 AB 348 S. 57. BR: AB 11753 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 76/2025 (NR: GP XXVIII RV 209 AB 231 S. 46. BR: AB 11697 S. 982.)
- BGBl. I Nr. 109/2024 (NR: GP XXVII IA 4115/A AB 2694 S. 272. BR: 11528 AB 11559 S. 970.)
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