§ 11
§ 11 Außerkrafttreten
Fassung: 30. Juli 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 11 AMPFG?
- Kernaussage§ 11 AMPFG beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
- Für wen relevantFür Einstellungen und Freisetzungen Älterer nach dem Ablauf des 31. August 2009.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: § 5d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 tritt mit Ablauf des 30....
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Außerkrafttreten
§ 11. (1) § 5d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 tritt mit Ablauf des 30. September 2000 außer Kraft.
(2) Der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2009 bestimmte Entfall der §§ 5a bis 5c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2004 tritt mit 1. September 2009 in Kraft und gilt für Einstellungen und Freisetzungen Älterer nach dem Ablauf des 31. August 2009.
(3) § 1a samt Überschrift und § 17 Abs. 4 bis 8 treten mit Ablauf des 30. Juni 2018 außer Kraft.
(4) § 2b samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft. § 17 Abs. 1 bis 3 samt Überschrift tritt hinsichtlich der zu leistenden Vorauszahlungen mit Ablauf des 31. Dezember 2019 und hinsichtlich der Abrechnung mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.
(5) § 18 und § 19 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
(6) § 2a samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft. § 2a Abs. 1 bis 4 und 7 ist für zum 31. Dezember 2026 aufrechte Dienstverhältnisse weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass der gemäß § 2a Abs. 1 zum 31. Dezember 2026 geltende Beitragssatz im jeweiligen Kalenderjahr wie folgt beträgt:
2027
0,5 vH
2028
1,0 vH
2029
1,5 vH
2030
2,0 vH
2031
2,5 vH;
2027
1,5 vH
2028
2,0 vH
2029
2,5 vH;
2027
2,5 vH.
§ 2a Abs. 1 bis 4 und 7 ist für nach dem 31. Dezember 2026 beginnende Dienstverhältnisse weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Beitragssatz gemäß Z 1 im Jahr 2027 1,0 vH und im Jahr 2028 2,0 vH beträgt und der Beitragssatz gemäß Z 2 im Jahr 2027 2,0 vH beträgt. Für Lehrlinge beträgt der Beitragssatz (Dienstnehmer) gemäß § 2 Abs. 1 höchstens 1,15 Prozent.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 AMPFG in einfachen Worten?
§ 11 AMPFG beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
Für wen ist § 11 AMPFG relevant?
Für Einstellungen und Freisetzungen Älterer nach dem Ablauf des 31. August 2009.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 30. Juli 2026 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 30. Juli 2026
- Fassung seit
- 30. Juli 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 18:28
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 119/2025 (NR: GP XXVIII RV 253 AB 348 S. 57. BR: AB 11753 S. 985.)
- BGBl. I Nr. 76/2025 (NR: GP XXVIII RV 209 AB 231 S. 46. BR: AB 11697 S. 982.)
- BGBl. I Nr. 109/2024 (NR: GP XXVII IA 4115/A AB 2694 S. 272. BR: 11528 AB 11559 S. 970.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.