Bundesgesetze

Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz

Bundesgesetz über die Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik (Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz – AMPFG)

AMPFGBundesgesetzFassung seit 30. Juli 2026RIS-Stand 30. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008903 · BGBl. Nr. 315/1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995 · 62 Arbeitsmarktverwaltung · Original im RIS öffnen

§ 11

§ 11 Außerkrafttreten

Fassung: 30. Juli 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 11 AMPFG?

  • Kernaussage§ 11 AMPFG beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
  • Für wen relevantFür Einstellungen und Freisetzungen Älterer nach dem Ablauf des 31. August 2009.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: § 5d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 tritt mit Ablauf des 30....

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Außerkrafttreten

§ 11. (1) § 5d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 tritt mit Ablauf des 30. September 2000 außer Kraft.

(2) Der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2009 bestimmte Entfall der §§ 5a bis 5c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2004 tritt mit 1. September 2009 in Kraft und gilt für Einstellungen und Freisetzungen Älterer nach dem Ablauf des 31. August 2009.

(3) § 1a samt Überschrift und § 17 Abs. 4 bis 8 treten mit Ablauf des 30. Juni 2018 außer Kraft.

(4) § 2b samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft. § 17 Abs. 1 bis 3 samt Überschrift tritt hinsichtlich der zu leistenden Vorauszahlungen mit Ablauf des 31. Dezember 2019 und hinsichtlich der Abrechnung mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.

(5) § 18 und § 19 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.

(6) § 2a samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft. § 2a Abs. 1 bis 4 und 7 ist für zum 31. Dezember 2026 aufrechte Dienstverhältnisse weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass der gemäß § 2a Abs. 1 zum 31. Dezember 2026 geltende Beitragssatz im jeweiligen Kalenderjahr wie folgt beträgt:

2027

0,5 vH

2028

1,0 vH

2029

1,5 vH

2030

2,0 vH

2031

2,5 vH;

2027

1,5 vH

2028

2,0 vH

2029

2,5 vH;

2027

2,5 vH.

§ 2a Abs. 1 bis 4 und 7 ist für nach dem 31. Dezember 2026 beginnende Dienstverhältnisse weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Beitragssatz gemäß Z 1 im Jahr 2027 1,0 vH und im Jahr 2028 2,0 vH beträgt und der Beitragssatz gemäß Z 2 im Jahr 2027 2,0 vH beträgt. Für Lehrlinge beträgt der Beitragssatz (Dienstnehmer) gemäß § 2 Abs. 1 höchstens 1,15 Prozent.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 10 Inkrafttreten
Nächster Paragraph§ 12 Übergangsbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 AMPFG in einfachen Worten?

§ 11 AMPFG beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.

Für wen ist § 11 AMPFG relevant?

Für Einstellungen und Freisetzungen Älterer nach dem Ablauf des 31. August 2009.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 30. Juli 2026 bis laufend.

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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
30. Juli 2026
Fassung seit
30. Juli 2026
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 18:28
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 119/2025 (NR: GP XXVIII RV 253 AB 348 S. 57. BR: AB 11753 S. 985.)
  • BGBl. I Nr. 76/2025 (NR: GP XXVIII RV 209 AB 231 S. 46. BR: AB 11697 S. 982.)
  • BGBl. I Nr. 109/2024 (NR: GP XXVII IA 4115/A AB 2694 S. 272. BR: 11528 AB 11559 S. 970.)

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