Wirtschaftstreuhänder ist im österreichischen Recht der Sammelbegriff für zwei freie Berufe: Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Das ergibt sich unmittelbar aus dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (WTBG 2017). Wer einen dieser Berufe selbständig ausüben will, braucht die gesetzlich vorgesehene Berufsbefugnis. Die Berufsbezeichnung ist rechtlich geschützt.
Welche Berufe darunter fallen
Nach § 1 WTBG 2017 sind Wirtschaftstreuhandberufe ausschließlich:
- Steuerberater
- Wirtschaftsprüfer
Beide Berufe sind freie Berufe. Das bedeutet vor allem, dass sie eigenverantwortlich, fachlich unabhängig und auf Grundlage besonderer gesetzlicher Berufspflichten ausgeübt werden. Nicht jeder Beruf im Rechnungswesen ist damit automatisch ein Wirtschaftstreuhandberuf. Der Begriff ist enger als im allgemeinen Sprachgebrauch.
Was Steuerberater machen dürfen
Der Tätigkeitsbereich der Steuerberater ist in § 2 WTBG 2017 geregelt. Dazu gehören insbesondere die Beratung und Hilfeleistung im Abgabenrecht sowie auf dem Gebiet der Rechnungslegung. Auch Buchhaltung, Lohnverrechnung, Bilanzberatung und der Abschluss unternehmerischer Bücher gehören dazu.
Besonders wichtig ist die Vertretungsbefugnis: Steuerberater dürfen Mandanten in Abgaben- und Abgabenstrafverfahren vertreten, und zwar vor Finanzbehörden, dem Amt für Betrugsbekämpfung, anderen Gebietskörperschaften und den Verwaltungsgerichten. Das macht sie für Unternehmen und Privatpersonen zu zentralen Ansprechpartnern in steuerlichen Angelegenheiten.
Darüber hinaus nennt das Gesetz weitere zulässige Tätigkeiten, etwa bestimmte Prüfungsaufgaben ohne förmlichen Bestätigungsvermerk, Sachverständigengutachten auf einschlägigen Fachgebieten sowie die Beratung und Vertretung in einzelnen wirtschaftsnahen Verwaltungsangelegenheiten. Steuerberater dürfen außerdem in einem gesetzlich begrenzten Rahmen auch einfache und standardisierte Verträge zu Arbeitsverhältnissen errichten, wenn das unmittelbar mit ihrem Auftrag zusammenhängt.
Was Wirtschaftsprüfer machen dürfen
Der Tätigkeitsbereich der Wirtschaftsprüfer ist in § 3 WTBG 2017 festgelegt. Ihr Kernbereich sind jene wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten, die eine Zusicherungsleistung eines unabhängigen Prüfers erfordern. Gemeint sind vor allem Prüfungen, bei denen ein förmlicher Prüfungsvermerk oder eine vergleichbare unabhängige Bestätigung notwendig ist.
Typisch ist die Jahresabschlussprüfung bei Unternehmen, soweit andere Gesetze eine solche Prüfung vorsehen. Darüber hinaus dürfen Wirtschaftsprüfer unter anderem Buchführung und Rechnungsabschlüsse prüfen, Gutachten erstatten, im Bereich des betrieblichen Rechnungswesens beraten sowie Sanierungsgutachten und Prüfungen von Sanierungsplänen durchführen.
Wirtschaftsprüfer haben damit einen stärkeren Schwerpunkt auf der unabhängigen Prüfung, während Steuerberater vor allem im laufenden Steuer- und Vertretungsbereich tätig sind. In der Praxis können sich die Tätigkeiten überschneiden, die gesetzlichen Schwerpunkte sind aber unterschiedlich geregelt.
Berufspflichten
Wirtschaftstreuhänder unterliegen strengen berufsrechtlichen Pflichten. Besonders wichtig ist die Verschwiegenheitspflicht nach § 80 WTBG 2017. Sie erfasst die anvertrauten Angelegenheiten der Mandanten und auch persönliche Umstände sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die im Rahmen der beruflichen Tätigkeit bekannt werden.
Daneben spielt die Unabhängigkeit eine zentrale Rolle. Nach § 79 WTBG 2017 dürfen zwar auch andere Tätigkeiten ausgeübt werden, unzulässig sind aber Tätigkeiten auf Provisionsbasis oder solche, die die Unabhängigkeit bei der Berufsausübung gefährden. Gerade bei Wirtschaftsprüfern ist diese Unabhängigkeit für die Glaubwürdigkeit der Prüfung besonders wichtig.
Das WTBG 2017 enthält außerdem Vorschriften über öffentliche Bestellung, Berufsanwärter, Fachprüfungen, Gesellschaften, Aufsicht, Disziplinarrecht und besondere Sorgfaltspflichten, etwa in Bereichen mit geldwäscherechtlichem Bezug. Für Mandanten ist vor allem entscheidend: Wirtschaftstreuhänder arbeiten nicht bloß auf Vertragsbasis, sondern innerhalb eines eng geregelten Berufsrechts.
Kammer und Berufsaufsicht
Die gesetzliche berufliche Vertretung ist die Kammer der Wirtschaftstreuhänder. Nach § 151 WTBG 2017 ist sie eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Wien. Sie darf die Bezeichnung Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (KSW) führen.
Zur Kammer gehören insbesondere Aufgaben wie die Führung der Mitgliederlisten, die Aufsicht über die Einhaltung berufsrechtlicher Vorschriften, die Organisation von Prüfungen und berufsrechtlichen Verfahren sowie die berufliche Vertretung der Mitglieder. Für die Öffentlichkeit ist die KSW damit die zentrale Anlaufstelle, wenn es um die Berufsordnung der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer geht.
Warum der Begriff wichtig ist
Der Begriff Wirtschaftstreuhänder ist mehr als eine Berufsbezeichnung aus dem Wirtschaftsleben. Er bezeichnet einen gesetzlich geregelten Berufsstand mit klar umrissenen Befugnissen, besonderen Zugangsvoraussetzungen und strengen Berufspflichten. Wer steuerliche Vertretung, fachkundige Rechnungslegungsberatung oder eine gesetzliche Abschlussprüfung braucht, bewegt sich damit in einem Bereich, der in Österreich detailliert durch das WTBG 2017 geordnet ist.
Quellen
- §§ 1 bis 3, 79, 80, 151 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (WTBG 2017), RIS.
- Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 – WTBG 2017), BGBl. I Nr. 137/2017, RIS.
- Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (KSW), Informationen zum Berufsbild und zu den Aufgaben der Kammer, offizielle Website.
- Bertl, Romuald / Hirschler, Klaus / Aschauer, Ewald (Hrsg.), Handbuch Wirtschaftsprüfung, LexisNexis Österreich.
- Hübner, Klaus / Houf, Herbert u.a., Handbuch Musterschriftsätze für Steuerberater, LexisNexis Österreich.





