Whistleblower

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Whistleblower

Ein Whistleblower ist eine Person, die auf Missstände, Rechtsverletzungen oder erhebliche Risiken innerhalb einer Organisation hinweist. Im österreichischen Recht wird dafür häufig der Begriff Hinweisgeber oder Hinweisgeberin verwendet.

Whistleblower können etwa Beschäftigte, ehemalige Beschäftigte, Bewerberinnen und Bewerber, Lieferanten, Auftragnehmer, Anteilseigner oder andere Personen sein, die im beruflichen Zusammenhang Informationen über mögliche Rechtsverletzungen erhalten haben.

In Österreich ist der Schutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern vor allem im HinweisgeberInnenschutzgesetz, kurz HSchG, geregelt. Dieses Gesetz setzt die EU-Whistleblower-Richtlinie um und soll Personen schützen, die bestimmte Rechtsverletzungen melden.

Was macht ein Whistleblower?

Ein Whistleblower meldet Informationen über mögliche Missstände oder Rechtsverletzungen. Dabei kann es zum Beispiel um Korruption, Betrug, Geldwäsche, Verstöße gegen Vergaberecht, Datenschutzverstöße, Umweltrisiken, Produktsicherheitsprobleme oder Gefahren für die öffentliche Gesundheit gehen.

Wichtig ist, dass es nicht um bloße Unzufriedenheit, private Konflikte oder allgemeine Kritik geht. Der Hinweis muss sich auf einen relevanten Missstand oder eine mögliche Rechtsverletzung beziehen.

Typische Beispiele sind:

  • eine Mitarbeiterin meldet einen Korruptionsverdacht,
  • ein Beschäftigter weist auf systematische Verstöße gegen Datenschutzvorschriften hin,
  • ein Lieferant meldet manipulierte Vergabeverfahren,
  • eine Person weist auf schwere Sicherheitsmängel bei Produkten hin,
  • ein interner Hinweis betrifft Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung.

HinweisgeberInnenschutzgesetz in Österreich

Das HinweisgeberInnenschutzgesetz schützt Personen, die bestimmte Rechtsverletzungen melden. Es wurde in Österreich 2023 kundgemacht und beruht auf der EU-Richtlinie 2019/1937 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden.

Das Gesetz soll sicherstellen, dass Hinweise vertraulich behandelt werden und Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber nicht wegen ihrer Meldung benachteiligt werden.

Der Schutz gilt vor allem für Meldungen in einem beruflichen Zusammenhang. Erfasst sind daher nicht nur klassische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sondern auch andere Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Kenntnis von möglichen Rechtsverletzungen erhalten.

Welche Verstöße können gemeldet werden?

Das HinweisgeberInnenschutzgesetz schützt nicht jede beliebige Meldung. Erfasst sind bestimmte Rechtsbereiche, insbesondere solche, die durch die EU-Whistleblower-Richtlinie vorgegeben sind.

Dazu zählen insbesondere Verstöße in Bereichen wie:

  • öffentliches Auftragswesen,
  • Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte,
  • Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
  • Produktsicherheit,
  • Verkehrssicherheit,
  • Umweltschutz,
  • Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit,
  • öffentliche Gesundheit,
  • Verbraucherschutz,
  • Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten,
  • Sicherheit von Netz- und Informationssystemen.

Nicht jede arbeitsrechtliche Beschwerde oder jeder interne Konflikt fällt automatisch unter den besonderen Hinweisgeberschutz. Ob das HSchG anwendbar ist, muss im Einzelfall geprüft werden.

Interne und externe Meldestellen

Das HinweisgeberInnenschutzgesetz sieht interne und externe Meldemöglichkeiten vor.

Interne Meldestellen sind Meldekanäle innerhalb eines Unternehmens oder einer Organisation. Sie sollen es ermöglichen, Hinweise vertraulich und strukturiert entgegenzunehmen und zu bearbeiten.

Externe Meldestellen sind behördliche oder öffentliche Stellen, an die Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber Meldungen richten können. Das Bundeskanzleramt stellt etwa eine Whistleblower-Stelle für Rechtsverletzungen zur Verfügung, bei der Meldungen auf Wunsch auch anonym eingebracht werden können.

In vielen Fällen ist eine interne Meldung praktisch sinnvoll, wenn der Missstand dadurch wirksam behoben werden kann. Der gesetzliche Schutz hängt aber nicht zwingend davon ab, dass zuerst intern gemeldet wurde.

Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen

Ein zentraler Zweck des Hinweisgeberschutzes ist der Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen. Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber sollen keine Nachteile erleiden, weil sie einen geschützten Hinweis abgegeben haben.

Unzulässige Vergeltungsmaßnahmen können etwa sein:

  • Kündigung oder Entlassung,
  • Degradierung,
  • Versetzung,
  • Gehaltskürzung,
  • Mobbing,
  • Einschüchterung,
  • negative Leistungsbeurteilungen,
  • Nichtverlängerung eines Vertrags,
  • Benachteiligung bei Auftragsvergaben,
  • Rufschädigung.

Wer wegen einer geschützten Meldung benachteiligt wird, kann sich dagegen rechtlich wehren. Nach dem HSchG können bei Vergeltungsmaßnahmen insbesondere Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands und Schadenersatz in Betracht kommen.

Vertraulichkeit und Anonymität

Die Identität von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern muss grundsätzlich vertraulich behandelt werden. Das ist wichtig, damit Personen Missstände melden können, ohne unnötig persönliche Nachteile befürchten zu müssen.

Anonyme Meldungen können ebenfalls möglich sein. Die staatliche Whistleblower-Stelle nennt ausdrücklich die Möglichkeit einer auf Wunsch anonymen Meldung.

Unternehmen müssen nicht in jedem Fall anonyme Meldungen ermöglichen. Wenn anonyme Hinweise eingehen und bearbeitet werden, ist aber auch hier auf Vertraulichkeit und Schutz vor Benachteiligung zu achten.

Pflichten für Unternehmen

Das HinweisgeberInnenschutzgesetz verpflichtet bestimmte Unternehmen und Organisationen zur Einrichtung interner Meldekanäle. Diese Meldekanäle müssen so gestaltet sein, dass Hinweise vertraulich abgegeben und sachgerecht geprüft werden können. Die WKO weist darauf hin, dass Unternehmen interne Meldekanäle einrichten müssen, damit Hinweisgeber vertraulich Verstöße melden können. :contentReference[oaicite:5]{index=5}

Für Unternehmen bedeutet das insbesondere:

  • Einrichtung eines sicheren Meldekanals,
  • Schutz der Identität von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern,
  • klare Zuständigkeiten für die Bearbeitung von Hinweisen,
  • fristgerechte Rückmeldung,
  • Dokumentation der Meldungen,
  • Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen,
  • Beachtung des Datenschutzes.

Die konkrete Pflicht zur Einrichtung interner Meldekanäle hängt unter anderem von Größe, Branche und Rechtsform der Organisation ab.

Wann besteht kein Schutz?

Der Hinweisgeberschutz ist kein Freibrief für bewusst falsche Anschuldigungen oder die Veröffentlichung beliebiger interner Informationen.

Kein Schutz besteht insbesondere dann, wenn eine Person wissentlich falsche Informationen meldet oder offenkundig missbräuchlich handelt. Auch Geschäftsgeheimnisse, Datenschutz und Verschwiegenheitspflichten können im Einzelfall relevant bleiben.

Geschützt ist daher nicht jede Enthüllung, sondern eine Meldung, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und bei der die hinweisgebende Person berechtigten Grund zur Annahme hatte, dass die gemeldeten Informationen zutreffen.

Whistleblowing und Öffentlichkeit

Whistleblowing bedeutet nicht automatisch, dass Informationen an Medien oder die Öffentlichkeit weitergegeben werden. In vielen Fällen erfolgt eine Meldung zunächst intern oder an eine externe Meldestelle.

Eine öffentliche Offenlegung kann nur unter bestimmten Voraussetzungen geschützt sein. Das ist etwa dann relevant, wenn auf interne oder externe Meldungen nicht angemessen reagiert wurde oder eine unmittelbare oder offenkundige Gefährdung des öffentlichen Interesses besteht.

Wer Informationen öffentlich machen will, sollte besonders sorgfältig prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Andernfalls können arbeitsrechtliche, zivilrechtliche oder strafrechtliche Risiken entstehen.

Unterschied zu einer normalen Beschwerde

Nicht jede Beschwerde ist Whistleblowing im rechtlichen Sinn. Eine normale Beschwerde betrifft oft persönliche Unzufriedenheit, Konflikte am Arbeitsplatz oder einzelne organisatorische Probleme.

Whistleblowing betrifft dagegen Hinweise auf mögliche Rechtsverletzungen oder erhebliche Missstände, die über ein bloß persönliches Anliegen hinausgehen können.

Beispiel: Eine Beschwerde über den eigenen Dienstplan ist normalerweise kein Whistleblowing. Ein Hinweis auf systematische Manipulation von Arbeitszeitaufzeichnungen oder auf schwere Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften kann dagegen rechtlich relevant sein.

Zusammenfassung

Ein Whistleblower ist eine Person, die im beruflichen Zusammenhang Informationen über mögliche Rechtsverletzungen oder Missstände meldet. In Österreich spricht man rechtlich häufig von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern.

Das HinweisgeberInnenschutzgesetz schützt Personen, die bestimmte Verstöße melden, vor Benachteiligung und Vergeltungsmaßnahmen. Es sieht interne und externe Meldekanäle vor und verlangt eine vertrauliche Behandlung der Meldungen.

Der Schutz gilt aber nicht grenzenlos. Bewusst falsche Meldungen, missbräuchliche Anzeigen oder unzulässige Veröffentlichungen können rechtliche Folgen haben.

Wichtige Quellen

Quellen:

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