Die Verordnung (EU) 2024/1991 über die Wiederherstellung der Natur ist ein unionsrechtlicher Rechtsakt, der verbindliche Ziele und Maßnahmen zur Verbesserung geschädigter Ökosysteme festlegt. Als EU-Verordnung gilt sie grundsätzlich unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, also auch in Österreich. Sie verpflichtet Bund, Länder und andere zuständige Stellen dazu, Wiederherstellungsmaßnahmen zu planen, umzusetzen und zu überwachen.
Was regelt Verordnung (EU) 2024/1991?
Die Verordnung (EU) 2024/1991 ist die sogenannte EU-Naturwiederherstellungsverordnung. Sie verfolgt das Ziel, geschädigte Lebensräume und Ökosysteme in der Europäischen Union schrittweise zu verbessern und ihre Funktionsfähigkeit wiederherzustellen. Erfasst sind unter anderem terrestrische, küstennahe, Süßwasser- und Meeresökosysteme sowie bestimmte städtische und landwirtschaftlich genutzte Räume.
Inhaltlich sieht die Verordnung unionsweit verbindliche Wiederherstellungsziele vor. Die Mitgliedstaaten müssen dafür nationale Wiederherstellungspläne erstellen, Maßnahmen priorisieren und den Fortschritt dokumentieren. Dabei geht es nicht bloß um Naturschutz im engeren Sinn, sondern auch um die Verbesserung von Biodiversität, Wasserhaushalt, Bodenqualität, Bestäubungsleistungen, Klimaanpassung und Kohlenstoffspeicherung.
Weil es sich um eine Verordnung handelt, bedarf sie grundsätzlich keiner Umsetzung wie eine Richtlinie. Ihre Bestimmungen gelten unmittelbar. Dennoch können in Österreich ergänzende innerstaatliche Regelungen, Zuständigkeitsabgrenzungen, Verfahrensvorschriften und Planungsinstrumente notwendig sein, damit die unionsrechtlichen Pflichten praktisch erfüllt werden können. Gerade im Umweltrecht ist die tatsächliche Anwendung häufig von bestehenden bundes- und landesrechtlichen Strukturen abhängig.
Die Verordnung steht im Zusammenhang mit dem europäischen Green Deal, der Biodiversitätsstrategie der EU und weiteren unionsrechtlichen Umweltzielen. Sie baut außerdem auf bereits bestehenden Schutzregimen auf, insbesondere auf dem Natura-2000-System, den Vogelschutz- und FFH-Regeln sowie wasser- und klimabezogenen Vorgaben des Unionsrechts.
Warum ist der Rechtsakt wichtig?
Die Verordnung ist rechtlich und praktisch bedeutsam, weil sie den Schwerpunkt von der bloßen Vermeidung weiterer Verschlechterungen stärker auf aktive Wiederherstellung verlagert. Viele Ökosysteme in Europa gelten seit Jahren als in schlechtem Zustand. Klassische Schutzregeln allein reichen oft nicht aus, wenn Lebensräume bereits stark beeinträchtigt, zerschnitten oder ökologisch verarmt sind. Die Verordnung setzt daher auf messbare Verbesserungen.
Wichtig ist der Rechtsakt auch deshalb, weil er sektorübergreifend wirkt. Fragen der Raumplanung, Landnutzung, Gewässerbewirtschaftung, Land- und Forstwirtschaft, Infrastruktur, Energieprojekte und kommunale Entwicklung können berührt sein. Das bedeutet nicht, dass jede Nutzung ausgeschlossen wäre. Vielmehr verlangt die Verordnung, ökologische Wiederherstellung systematisch in politische und verwaltungsrechtliche Entscheidungen einzubeziehen.
Für die Europäische Union hat die Regelung zudem eine strategische Funktion: Intakte Ökosysteme schützen vor Hochwasser, Hitze, Dürre und Erosion, sichern Lebensgrundlagen und können wirtschaftliche Folgekosten von Umweltschäden reduzieren. Die Naturwiederherstellung ist daher nicht nur Naturschutzrecht, sondern auch Teil von Klima-, Gesundheits-, Risiko- und Standortpolitik.
Bedeutung für Österreich
Für Österreich ist die Verordnung besonders relevant, weil Umweltzuständigkeiten zwischen Bund und Ländern verteilt sind und viele betroffene Materien bereits durch unterschiedliche Rechtsbereiche geregelt werden. Dazu zählen etwa Naturschutzrecht der Länder, Wasserrecht, Forstrecht, Raumordnungsrecht, Landwirtschaftsrecht und teilweise infrastrukturelle Genehmigungsregime. Die unionsrechtlichen Ziele müssen daher in dieses föderale System eingebettet werden.
Österreich verfügt über ökologisch wertvolle alpine, waldbedeckte, agrarisch geprägte und gewässernahe Landschaften, zugleich aber auch über belastete oder veränderte Lebensräume. Für Flüsse und Auen, Moore, Grünland, Wälder, urbane Grünräume und Artenvielfalt kann die Verordnung erhebliche praktische Folgen haben. Je nach Ausgestaltung der nationalen Wiederherstellungsplanung werden Prioritäten zu setzen sein. Dabei wird zu berücksichtigen sein, welche Flächen besonders geschädigt sind, welche Maßnahmen ökologisch wirksam und welche rechtlich sowie organisatorisch realistisch umsetzbar sind.
Auch in Österreich gilt: Die Verordnung selbst ist unmittelbar verbindlich. Trotzdem kann zusätzlicher innerstaatlicher Handlungsbedarf entstehen, etwa zur Koordination zwischen Behörden, zur Datenerhebung, zur Beteiligung betroffener Gruppen oder zur Verankerung von Vollzugszuständigkeiten. Welche konkreten gesetzlichen Anpassungen erfolgen, hängt von der weiteren verwaltungs- und gesetzgebungspolitischen Umsetzung ab. Vorsichtig formuliert ist davon auszugehen, dass bestehende Strukturen genutzt, aber teilweise ergänzt werden müssen.
Für österreichische Behörden und Gebietskörperschaften ist vor allem die Erstellung und Fortschreibung nationaler Wiederherstellungspläne von Bedeutung. Diese müssen unionsrechtlichen Anforderungen entsprechen und mit bereits bestehenden Verpflichtungen abgestimmt werden. In der Praxis kann das auch Spannungen mit anderen öffentlichen Interessen erzeugen, etwa bei Flächennutzung, Siedlungsentwicklung oder wirtschaftlicher Nutzung. Solche Konflikte sind nicht ungewöhnlich, müssen aber innerhalb des geltenden Unions- und Verfassungsrahmens gelöst werden.
Wer ist davon betroffen?
- Öffentliche Stellen: Bundesministerien, Landesregierungen, Bezirksverwaltungsbehörden, Gemeinden und Fachbehörden, die Naturschutz-, Wasser-, Planungs- oder Infrastrukturaufgaben wahrnehmen.
- Land- und Forstwirtschaft sowie Flächennutzer: Betriebe, Eigentümer und Bewirtschafter von Flächen, auf denen Wiederherstellungsmaßnahmen geplant, gefördert oder mit bestehenden Nutzungen abgestimmt werden müssen.
- Projektwerber und Unternehmen: Wer Vorhaben mit Einfluss auf Natur, Boden, Gewässer oder Grünräume plant, muss stärker mit ökologischen Zielvorgaben und abgestimmten Behördenanforderungen rechnen.
Praktische Bedeutung
In der Praxis wird die Verordnung vor allem über Planung, Monitoring und schrittweise Maßnahmen wirksam. Das kann die Renaturierung von Gewässerabschnitten, die Verbesserung von Auen, die Wiedervernässung geeigneter Flächen, den Schutz und die Entwicklung artenreicher Lebensräume oder die Aufwertung städtischer Grünstrukturen betreffen. Welche Maßnahmen im Einzelnen in Österreich gesetzt werden, wird wesentlich von den nationalen Plänen und den verfügbaren Daten abhängen.
Für Grundeigentümer und Bewirtschafter bedeutet die Verordnung nicht automatisch, dass jede Nutzung eingeschränkt wird. Sie erhöht aber die Wahrscheinlichkeit, dass bestimmte Flächen ökologisch neu bewertet werden und öffentliche Programme, Förderungen oder Auflagen zunehmen. Häufig wird die praktische Steuerung nicht nur über Verbote, sondern auch über Planung, Kooperation, Finanzierung und Ausgleichsinstrumente erfolgen.
Für Verfahren kann die Verordnung mittelbar wichtig werden, wenn Behörden bei Genehmigungen, Programmen oder Raumordnungsentscheidungen unionsrechtliche Wiederherstellungsziele berücksichtigen müssen. Das gilt besonders dort, wo bereits Schutz- oder Verschlechterungsverbote bestehen und zusätzliche Wiederherstellungspflichten in die Beurteilung einfließen. Inwieweit Einzelne aus bestimmten Bestimmungen unmittelbar Rechte ableiten können, hängt von der jeweiligen Normstruktur ab und ist im Einzelfall rechtlich zu prüfen.
Auch Förderpolitik und Verwaltungspraxis können sich verändern. Wenn Österreich unionsrechtlich Fortschritte nachweisen muss, steigt der Druck, belastbare Datengrundlagen, messbare Indikatoren und wirksame Programme zu schaffen. Das betrifft etwa Naturschutzförderungen, Gewässerentwicklung, landwirtschaftliche Umweltmaßnahmen oder kommunale Begrünungsstrategien.
Abgrenzung zu anderen Regelungen
Die Naturwiederherstellungsverordnung ist nicht mit klassischen Artenschutz- oder Gebietsschutzregeln gleichzusetzen. Während etwa Natura-2000-Bestimmungen vor allem auf Erhaltung und Vermeidung von Verschlechterungen ausgerichtet sind, verlangt die Verordnung darüber hinaus aktive Verbesserungen geschädigter Ökosysteme. Sie ergänzt bestehendes Recht, ersetzt es aber nicht.
Abzugrenzen ist sie auch von EU-Richtlinien wie der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, der Vogelschutzrichtlinie oder der Wasserrahmenrichtlinie. Richtlinien bedürfen grundsätzlich der Umsetzung durch die Mitgliedstaaten. Die Verordnung (EU) 2024/1991 gilt hingegen grundsätzlich unmittelbar. Dennoch müssen ihre Anforderungen mit bereits umgesetzten Richtlinien und deren österreichischen Vollzugsstrukturen zusammengedacht werden.
Im österreichischen Recht ist außerdem zu beachten, dass es kein einheitliches Naturschutzgesetz des Bundes für alle Fragen gibt. Vielmehr bestehen zahlreiche Regelungen auf Landesebene sowie bundesrechtliche Materien mit Umweltbezug. Die Verordnung wirkt daher in ein komplexes System hinein. Sie ist auch keine bloße politische Zielerklärung, sondern ein verbindlicher unionsrechtlicher Rechtsakt.
Von allgemeinen Klimaschutzmaßnahmen ist sie ebenfalls zu unterscheiden. Zwar bestehen enge sachliche Zusammenhänge, etwa bei Mooren, Wäldern oder städtischer Begrünung. Rechtlich bleibt die Naturwiederherstellung aber ein eigenständiger Regelungsbereich mit spezifischen ökologischen Zielvorgaben. Begriffe oder Instrumente aus deutschem Recht sind dafür nicht maßgeblich, sofern sie nicht ausdrücklich als deutsches Recht bezeichnet werden; für Österreich ist stets die unionsrechtliche und österreichische Rechtslage entscheidend.
Quellen
- Verordnung (EU) 2024/1991 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wiederherstellung der Natur
- EUR-Lex
- Österreichische Bundes- und Landesvorschriften im Naturschutz-, Wasser-, Raumordnungs- und Umweltverwaltungsrecht, soweit für Vollzug und Koordination relevant





