Verordnung (EU) 2020/852: Taxonomie

Die Verordnung (EU) 2020/852, meist als EU-Taxonomie-Verordnung bezeichnet, schafft ein unionsweit einheitliches System zur Einstufung ökologisch nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten. Als Verordnung gilt sie in den Mitgliedstaaten grundsätzlich unmittelbar und bedarf nicht erst einer gesonderten Umsetzung durch ein österreichisches Gesetz. Für Österreich ist sie vor allem im Finanzrecht, im Kapitalmarkt, bei Unternehmensberichten und bei nachhaltigen Investitionen von großer praktischer Bedeutung.

Was regelt Verordnung (EU) 2020/852?

Die Taxonomie-Verordnung legt fest, unter welchen Voraussetzungen eine wirtschaftliche Tätigkeit als ökologisch nachhaltig eingestuft werden kann. Ziel ist ein gemeinsamer europäischer Maßstab, damit Unternehmen, Finanzmarktteilnehmer, Anlegerinnen und Anleger sowie Aufsichtsbehörden dieselben Kriterien verwenden. Damit soll verhindert werden, dass Produkte oder Investitionen als „grün“ dargestellt werden, obwohl dafür keine nachvollziehbare Grundlage besteht.

Die Verordnung nennt sechs Umweltziele. Eine wirtschaftliche Tätigkeit kann nur dann als ökologisch nachhaltig gelten, wenn sie zu mindestens einem dieser Ziele wesentlich beiträgt, keines der anderen Ziele erheblich beeinträchtigt, bestimmte soziale Mindeststandards einhält und die von der Union festgelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt. Die sechs Umweltziele sind:

  • Klimaschutz,
  • Anpassung an den Klimawandel,
  • nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen,
  • Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft,
  • Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung,
  • Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme.

Die Verordnung selbst enthält den rechtlichen Rahmen. Die detaillierten technischen Kriterien, nach denen einzelne Tätigkeiten beurteilt werden, wurden und werden großteils in ergänzenden delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission festgelegt. Deshalb ist für die praktische Anwendung nicht nur der Text der Verordnung, sondern auch das nachfolgende Unionsrecht wesentlich.

Warum ist der Rechtsakt wichtig?

Die Taxonomie-Verordnung ist ein Kernstück des europäischen Sustainable-Finance-Rechts. Sie soll Kapitalströme stärker in nachhaltige Tätigkeiten lenken und damit die Klima- und Umweltziele der Union unterstützen. Für den Markt ist sie wichtig, weil sie einen einheitlichen Begriffsrahmen schafft: Nicht jede umweltbezogene Aussage reicht aus, sondern es müssen die unionsrechtlichen Anforderungen erfüllt sein.

Besonders bedeutsam ist der Rechtsakt, weil er Transparenz erhöht. Finanzprodukte, Fonds und größere Unternehmen müssen in bestimmten Fällen offenlegen, in welchem Ausmaß ihre Tätigkeiten oder Investitionen taxonomiekonform sind. Das erleichtert Vergleiche und soll Greenwashing erschweren. Zugleich erhöht die Verordnung aber auch den Prüfungs- und Dokumentationsaufwand für Unternehmen und Finanzmarktteilnehmer.

Rechtlich ist außerdem wichtig, dass die Taxonomie nicht einfach ein allgemeines Umweltprogramm ist, sondern ein verbindlicher unionsrechtlicher Referenzrahmen. Sie wirkt daher in andere Rechtsbereiche hinein, insbesondere in die Offenlegung nach dem Finanzmarktrecht und in die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen.

Bedeutung für Österreich

Für Österreich ist die Verordnung in mehrfacher Hinsicht relevant. Als unmittelbar geltende EU-Verordnung bindet sie österreichische Unternehmen und Finanzmarktteilnehmer unmittelbar, soweit diese in ihren persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich fallen. Eine klassische „Umsetzung“ wie bei einer Richtlinie ist daher grundsätzlich nicht erforderlich. Allerdings braucht es in der Praxis ergänzende nationale Zuständigkeits-, Aufsichts- und Verfahrensregeln dort, wo Unionsrecht dies voraussetzt oder nationale Behörden tätig werden.

Besondere Bedeutung hat die Taxonomie für den österreichischen Finanzmarkt. Banken, Versicherungsunternehmen, Wertpapierfirmen, Kapitalverwaltungsgesellschaften und sonstige Finanzmarktteilnehmer müssen prüfen, ob und in welchem Umfang Nachhaltigkeitsaussagen an die Taxonomie anknüpfen. Auch Emittenten und größere Unternehmen mit Berichtspflichten sind betroffen, weil sie Kennzahlen zur Taxonomiefähigkeit und Taxonomiekonformität offenlegen müssen, soweit die unionsrechtlichen Berichtsvorgaben greifen.

Für österreichische Unternehmen außerhalb des Finanzsektors ist die Verordnung ebenfalls wichtig. Wer Investitionen finanzieren will, etwa in Energie, Industrie, Immobilien, Verkehr oder Infrastruktur, wird immer häufiger mit Taxonomie-Kriterien konfrontiert. Kreditgeber, Investorinnen und Investoren oder Geschäftspartner fragen nach, ob Umsätze, Investitionsausgaben oder Betriebsausgaben taxonomierelevant sind. Damit beeinflusst die Verordnung auch Finanzierungskosten, Wettbewerbsfähigkeit und Unternehmenskommunikation.

Aus österreichischer Sicht spielt zudem die Aufsicht eine Rolle. Je nach betroffenem Bereich können insbesondere die Finanzmarktaufsicht und andere zuständige Stellen mit unionsrechtlichen Offenlegungs- und Kontrollfragen befasst sein. Welche Behörde im Einzelfall zuständig ist, hängt vom jeweiligen Rechtsrahmen ab, etwa vom Finanzaufsichtsrecht oder vom Unternehmensberichtsrecht.

Wer ist davon betroffen?

  • Finanzmarktteilnehmer, die Finanzprodukte mit Nachhaltigkeitsbezug anbieten oder über Nachhaltigkeitsmerkmale informieren.
  • Größere Unternehmen und Unternehmensgruppen, die unionsrechtlichen Berichtspflichten zur Nachhaltigkeit unterliegen.
  • Investorinnen und Investoren, Kreditinstitute, Versicherungen und sonstige Marktteilnehmer, die nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten bewerten oder finanzieren.

Praktische Bedeutung

In der Praxis stellt die Taxonomie-Verordnung vor allem drei Fragen: Ist eine Tätigkeit überhaupt von der Taxonomie erfasst, ist sie technisch taxonomiefähig, und erfüllt sie die Voraussetzungen der Taxonomiekonformität? Das ist keine bloß politische Bewertung, sondern verlangt eine rechtliche und fachliche Prüfung anhand unionsrechtlicher Kriterien.

Für ein österreichisches Unternehmen kann das etwa bedeuten, dass Investitionen in Gebäude, Energieerzeugung, Produktionsanlagen oder Verkehrsprojekte danach beurteilt werden, ob sie einen wesentlichen Beitrag zu einem Umweltziel leisten. Zusätzlich ist zu prüfen, ob andere Umweltziele nicht erheblich beeinträchtigt werden. Gerade dieser Prüfungsmaßstab ist anspruchsvoll, weil mehrere Ebenen zusammentreffen: Umweltrecht, technische Standards, Berichtspflichten und finanzmarktrechtliche Offenlegung.

Für Fonds und andere Finanzprodukte ist die Taxonomie besonders wichtig, wenn mit ökologischen Merkmalen oder nachhaltigen Investitionen geworben wird. In solchen Fällen sind Informationen über den Anteil taxonomiekonformer Investitionen für Anlegerinnen und Anleger wesentlich. Die Verordnung beeinflusst daher Produktgestaltung, Prospektangaben, vorvertragliche Informationen und laufende Berichte.

Auch im Kreditgeschäft gewinnt die Taxonomie an Bedeutung. Banken können sie bei der Risikobewertung, in der Produktentwicklung oder bei Nachhaltigkeitsstrategien heranziehen. Zwar ersetzt die Taxonomie nicht automatisch andere Bonitäts- oder Risikoprüfungen, sie wird aber zunehmend zu einem wichtigen Informationsstandard. Für österreichische Unternehmen kann das zu mehr Dokumentationspflichten führen, etwa wenn Finanzierer Nachweise über Energieeffizienz, Emissionen oder technische Standards verlangen.

Schließlich hat die Verordnung auch eine strategische Wirkung. Unternehmen, die ihre Tätigkeiten an Taxonomie-Kriterien ausrichten, können leichter gegenüber Investorinnen, Investoren und Geschäftspartnern darlegen, dass sie sich an einem unionsweit anerkannten Nachhaltigkeitsmaßstab orientieren. Umgekehrt kann eine ungenaue oder überzogene „grüne“ Selbstdarstellung rechtliche und reputationsbezogene Risiken auslösen.

Abgrenzung zu anderen Regelungen

Die Taxonomie-Verordnung ist kein allgemeines Umweltgesetz und auch kein Fördergesetz. Sie schreibt nicht schlicht vor, welche Tätigkeiten erlaubt oder verboten sind. Vielmehr schafft sie ein Klassifikationssystem für die Beurteilung ökologischer Nachhaltigkeit. Davon zu unterscheiden sind materielle Umweltvorschriften, etwa aus dem Anlagen-, Energie-, Abfall- oder Naturschutzrecht, die unabhängig davon einzuhalten sind.

Eng verbunden ist die Taxonomie mit der unionsrechtlichen Offenlegungsverordnung im Finanzbereich, also der Verordnung (EU) 2019/2088. Diese regelt, welche Nachhaltigkeitsinformationen Finanzmarktteilnehmer offenlegen müssen. Die Taxonomie ergänzt dieses System, indem sie für ökologische Nachhaltigkeit einen inhaltlichen Maßstab liefert. Vereinfacht gesagt: Die Offenlegungsregeln sagen, dass und wie informiert werden muss; die Taxonomie hilft dabei zu bestimmen, worauf sich ökologische Aussagen stützen dürfen.

Ebenso abzugrenzen sind die unionsrechtlichen Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen. Diese regeln, welche Unternehmen welche Nachhaltigkeitsinformationen veröffentlichen müssen. Die Taxonomie ist hier kein vollständiger Ersatz, sondern ein spezieller Baustein innerhalb des größeren Berichtssystems. Unternehmen können daher gleichzeitig taxonomiebezogene Offenlegungen und weitergehende Nachhaltigkeitsangaben erfüllen müssen.

Aus österreichischer Sicht ist wichtig, nicht von einer „österreichischen Taxonomie“ zu sprechen, wenn die unionsrechtliche Taxonomie-Verordnung gemeint ist. Maßgeblich ist das Unionsrecht. Nationale Vorschriften können die Anwendung flankieren, etwa durch Zuständigkeits- und Sanktionsregelungen, sie ersetzen aber nicht den unionsrechtlichen Maßstab.

Quellen

  • Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088
  • EUR-Lex
  • Delegierte Rechtsakte der Europäischen Kommission zur Taxonomie-Verordnung, soweit für die jeweiligen Umweltziele und Wirtschaftstätigkeiten einschlägig
  • Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor
  • Relevante österreichische Zuständigkeits-, Aufsichts- und Sanktionsregelungen im Finanzmarktrecht und Unternehmensberichtsrecht, soweit im Einzelfall anwendbar
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