Die Verordnung (EG) Nr. 805/2004 führt den Europäischen Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen ein. Sie erleichtert die Vollstreckung bestimmter Entscheidungen, gerichtlicher Vergleiche und öffentlicher Urkunden in anderen EU-Mitgliedstaaten. Der zentrale Vorteil ist, dass im Vollstreckungsstaat grundsätzlich kein eigenes Exequaturverfahren mehr nötig ist. Für Österreich ist das vor allem dann wichtig, wenn ein in Österreich erlangter Titel in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt werden soll oder umgekehrt.
Worum geht es bei der Verordnung?
Die Verordnung gilt für Zivil- und Handelssachen. Nicht erfasst sind insbesondere bestimmte Materien wie Steuer- und Zollsachen oder verwaltungsrechtliche Angelegenheiten. Inhaltlich geht es nicht um einen völlig neuen Titel, sondern um die Bestätigung eines bereits bestehenden Titels als Europäischer Vollstreckungstitel.
Wird diese Bestätigung ausgestellt, kann der Titel in anderen Mitgliedstaaten grundsätzlich so vollstreckt werden, als wäre er dort selbst ergangen. Die eigentliche Exekution richtet sich dann nach dem Recht des Vollstreckungsstaats. Für eine Vollstreckung in Österreich gilt daher die Exekutionsordnung.
Wann ist eine Forderung unbestritten?
Die Verordnung setzt voraus, dass es sich um eine unbestrittene Forderung handelt. Das ist etwa der Fall, wenn die verpflichtete Partei die Forderung ausdrücklich anerkannt hat, wenn ein gerichtlicher Vergleich geschlossen wurde oder wenn die Forderung im Verfahren nicht bestritten wurde und daraus ein Titel entstanden ist. Auch ein Versäumungstitel kann darunter fallen, wenn die Voraussetzungen der Verordnung eingehalten sind.
Entscheidend ist nicht bloß, dass die Forderung aus Sicht des Gläubigers eindeutig ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob sie nach den Kriterien der Verordnung als unbestritten gilt und ob die in der Verordnung vorgesehenen Verfahrensgarantien eingehalten wurden.
Welche Voraussetzungen müssen vorliegen?
Damit eine Entscheidung als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden kann, müssen insbesondere folgende Punkte erfüllt sein:
- Es muss ein Titel in einer Zivil- oder Handelssache vorliegen.
- Die Forderung muss im Sinn der Verordnung unbestritten sein.
- Die Entscheidung muss im Ursprungsstaat vollstreckbar sein.
- Bei Entscheidungen gegen Verbraucher gelten zusätzliche Anforderungen an die Zuständigkeit.
- Die Verordnung verlangt bestimmte Mindestvorschriften, vor allem zur Zustellung verfahrenseinleitender Schriftstücke und zur Information der verpflichteten Partei.
Gerade die Zustellung ist praktisch besonders wichtig. Die Bestätigung darf nicht ausgestellt werden, wenn die in der Verordnung vorgesehenen Mindeststandards nicht eingehalten wurden. Damit soll sichergestellt werden, dass die verpflichtete Partei vom Verfahren tatsächlich in einer rechtsstaatlich ausreichenden Weise Kenntnis erlangen konnte.
Wie ist die Lage in Österreich?
In Österreich ist der Europäische Vollstreckungstitel in der Exekutionsordnung berücksichtigt. § 7a EO regelt die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel. Danach stellt das zuständige Gericht auf Antrag die erforderliche Bestätigung aus; bei öffentlichen Urkunden kommen je nach Titel auch andere zuständige Stellen in Betracht.
Wird ein ausländischer Titel vorgelegt, der nach Unionsrecht ohne gesonderte Vollstreckbarerklärung vollstreckbar ist, behandelt die österreichische Exekutionsordnung solche Titel grundsätzlich als inländischen Exekutionstiteln gleichgestellt. Das ist für den praktischen Vollzug bedeutsam, weil dann nicht zuerst ein eigenes österreichisches Anerkennungs- oder Vollstreckbarerklärungsverfahren geführt werden muss.
Für die Durchführung der Exekution in Österreich gelten die allgemeinen Regeln der EO, etwa zur Zuständigkeit des Exekutionsgerichts, zu den Exekutionsmitteln und zu Einwendungen im Exekutionsverfahren.
Welche Wirkungen hat die Bestätigung?
Die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel ersetzt nicht den ursprünglichen Titel, sondern erweitert dessen grenzüberschreitende Durchsetzbarkeit innerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung. Der Gläubiger benötigt für die Vollstreckung im anderen Mitgliedstaat in der Regel den Titel und die Bestätigung nach dem in der Verordnung vorgesehenen Formblatt.
Im Vollstreckungsstaat wird nicht nochmals umfassend geprüft, ob der Titel inhaltlich richtig ist. Gerade darin liegt die Vereinfachung. Das System beruht auf dem Vertrauen darauf, dass das Gericht oder die zuständige Stelle im Ursprungsstaat die Voraussetzungen der Verordnung ordnungsgemäß geprüft hat.
Grenzen und praktische Bedeutung
Die Verordnung ist auf unbestrittene Forderungen beschränkt. Für bestrittene Forderungen oder für andere Formen grenzüberschreitender Vollstreckung kommen andere unionsrechtliche Instrumente in Betracht. Auch innerhalb ihres Anwendungsbereichs ersetzt sie nicht das nationale Exekutionsrecht des Vollstreckungsstaats.
Für die Praxis bedeutet das: Der Europäische Vollstreckungstitel ist vor allem ein Vereinfachungsinstrument. Er macht die grenzüberschreitende Durchsetzung nicht automatisch konfliktfrei, erleichtert aber den Weg zur Exekution deutlich, wenn bereits ein geeigneter Titel über eine unbestrittene Forderung vorliegt.
Quellen
- Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen, ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 15, EUR-Lex.
- § 7a Exekutionsordnung (EO), RIS.
- § 2 EO, RIS.
- Geroldinger/Neumayr (Hrsg.), IZVR Praxiskommentar Internationales Zivilverfahrensrecht, LexisNexis Österreich.
- Klauser/Kodek, Zivilverfahren, LexisNexis Österreich.





