Der Begriff Verfügung wird im österreichischen Recht nicht in allen Rechtsgebieten einheitlich verwendet. Im Zivilrecht meint er vor allem ein Rechtsgeschäft, das ein bestehendes Recht unmittelbar überträgt, belastet, ändert oder aufhebt. In dieser Bedeutung spricht man auch vom Verfügungsgeschäft.
Zivilrecht
Typische Beispiele für eine Verfügung sind die Abtretung einer Forderung, die Einräumung eines Pfandrechts oder die Übertragung von Eigentum. Das Verfügungsgeschäft ist vom Verpflichtungsgeschäft zu unterscheiden. Ein Kaufvertrag begründet etwa zunächst die Pflicht zur Übertragung. Die eigentliche Rechtsänderung tritt erst durch die dafür vorgesehene Verfügung ein.
Österreichische Besonderheit
Im österreichischen Recht sind Verfügungsgeschäfte grundsätzlich kausal. Sie brauchen also einen gültigen Rechtsgrund. Gerade deshalb sollte der Begriff nicht mit der deutschen Rechtslage vermischt werden. Für den Eigentumserwerb gilt im österreichischen Sachenrecht außerdem grundsätzlich das System von Titel und Modus.
Andere Rechtsgebiete
Außerhalb des Zivilrechts wird der Begriff Verfügung ebenfalls verwendet, dann aber in anderer Bedeutung. Im Verfahrensrecht bezeichnet Verfügung oft eine gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Anordnung zur Verfahrensleitung. Eine einheitliche allgemeine Legaldefinition für alle Rechtsgebiete gibt es daher nicht.
Quellen
- RIS § 1392 ABGB Zession
- RIS § 451 ABGB Pfandrecht
- RIS § 380 ABGB Titel und Erwerbungsart
- RIS OGH 8 Ob 33/13f
- RIS OGH 10 Ob 50/23k
- RIS OGH 5 Ob 541/87
Fachbücher und Kommentare
- Bydlinski Peter, Perner Stefan, Spitzer Martin Hrsg ABGB Kommentar, 7. Auflage, Verlag Österreich, 2023
- Lukas Meinhard, Geroldinger Andreas Hrsg ABGB Kommentar, 4. Auflage, MANZ, 2025
- Fenyves Attila, Kerschner Ferdinand, Vonkilch Andreas Hrsg Klang Kommentar zum ABGB, 3. Auflage, Verlag Österreich





