Der Begriff Klageart wird im österreichischen Recht vor allem im Zivilprozess verwendet. Gemeint ist die prozessuale Zielrichtung einer Klage, also was mit der Klage erreicht werden soll. Klassisch unterscheidet man Leistungsklage, Feststellungsklage und Rechtsgestaltungsklage.
Leistungsklage
Mit der Leistungsklage begehrt der Kläger, dass der Beklagte zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden verurteilt wird. Typische Beispiele sind die Zahlung einer Geldsumme, die Herausgabe einer Sache oder ein Unterlassungsanspruch. Das Klagebegehren muss ausreichend bestimmt sein.
Feststellungsklage
Die Feststellungsklage dient der gerichtlichen Klärung, ob ein Recht oder Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht. Sie ist in § 228 ZPO ausdrücklich geregelt und setzt grundsätzlich ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung voraus.
Rechtsgestaltungsklage
Die Rechtsgestaltungsklage ist auf eine Änderung der Rechtslage gerichtet. Das Urteil gestaltet das Rechtsverhältnis unmittelbar. Beispiele sind etwa bestimmte Anfechtungs, Auflösungs oder Scheidungsklagen. Diese Klageart ergibt sich vor allem aus der Systematik des Zivilprozessrechts und den jeweiligen materiellrechtlichen Grundlagen.
Abgrenzung
Im öffentlichen Recht spricht man in Österreich regelmäßig nicht von Klagearten, sondern von Beschwerden, etwa von Bescheidbeschwerde, Maßnahmenbeschwerde oder Säumnisbeschwerde. Im Strafverfahren ist der Begriff Klageart ebenfalls nicht gebräuchlich.
Quellen
- RIS § 226 ZPO
- RIS § 228 ZPO
- oesterreich.gv.at Klage im Zivilprozess
- oesterreich.gv.at Beschwerde bei den Verwaltungsgerichten
- RIS Art 130 B VG
Fachbücher und Kommentare
- Rechberger Walter H, Simotta Daphne Ariane Grundriss des österreichischen Zivilprozessrechts, 9. Auflage, MANZ 2022
- Fasching Hans W, Konecny Andreas Hrsg Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, 3. Auflage, MANZ 2026





