Unabhängiger Verwaltungssenat

Der Unabhängige Verwaltungssenat, kurz UVS, war in Österreich eine besondere Verwaltungsbehörde der Länder. Er entschied vor allem über Rechtsmittel gegen Bescheide in bestimmten Verwaltungssachen, über Verwaltungsstrafen und über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Heute gibt es den UVS nicht mehr. Seine Aufgaben werden nun im Regelfall von den Landesverwaltungsgerichten wahrgenommen.

Was war der UVS?

Der UVS war keine ordentliche Gerichtsbarkeit wie Bezirksgerichte oder Landesgerichte, sondern ein Organ der Verwaltungsrechtspflege. Er sollte eine unabhängige Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen sichern. Verfassungsrechtlich war der UVS früher in Art. 129a B-VG verankert. Diese Bestimmung gehörte zur früheren Rechtslage und bildet heute nicht mehr die Grundlage des Rechtsschutzes.

Die Mitglieder des UVS waren nicht Richter im Sinn der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Sie waren aber bei ihrer Entscheidung an das Gesetz gebunden und nicht an Weisungen der Verwaltungsbehörden. Dadurch nahm der UVS eine Zwischenstellung ein: organisatorisch Teil der Verwaltung, funktionell aber auf unabhängige Kontrolle ausgerichtet.

Welche Aufgaben hatte der UVS?

Besonders wichtig war der UVS in drei Bereichen:

  • Verwaltungsstrafsachen: Er entschied über Berufungen gegen Straferkenntnisse und andere Entscheidungen in Verwaltungsstrafverfahren, soweit nicht Sonderregelungen galten.
  • Maßnahmenbeschwerden: Wer sich durch unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt verletzt fühlte, konnte sich an den UVS wenden. Das betraf etwa bestimmte Zwangsmaßnahmen von Verwaltungsorganen.
  • Sonstige Verwaltungssachen: In einzelnen Materien wies das Gesetz dem UVS auch Rechtsmittel gegen Bescheide in allgemeinen Verwaltungssachen zu.

Der UVS entschied nicht mit Urteil, sondern mit Bescheid. Gegen seine Entscheidungen konnten unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Warum ist der Begriff heute vor allem historisch?

Der Begriff ist heute vor allem deshalb noch bekannt, weil er in älteren Bescheiden, älterer Fachliteratur und in historischen Verfahrensakten vorkommt. Für die aktuelle Rechtslage ist aber entscheidend: Der Rechtsschutz gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden richtet sich heute nach der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Bundes und der Länder.

Die zentrale verfassungsrechtliche Grundlage dafür bilden heute vor allem Art. 130 B-VG und Art. 131 B-VG. Art. 130 B-VG regelt, in welchen Fällen die Verwaltungsgerichte zuständig sind, insbesondere bei Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde und bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Art. 131 B-VG verteilt die Zuständigkeiten zwischen den Verwaltungsgerichten des Bundes und den Verwaltungsgerichten der Länder.

Wer ist heute an die Stelle des UVS getreten?

An die Stelle der früheren UVS sind in den Ländern die Landesverwaltungsgerichte getreten. Diese sind echte Gerichte des öffentlichen Rechts. Für viele Angelegenheiten, die früher beim UVS lagen, ist heute daher das jeweils zuständige Landesverwaltungsgericht zuständig.

Das betrifft insbesondere:

  • Beschwerden gegen Bescheide von Landes- und Gemeindebehörden, soweit nicht ein Verwaltungsgericht des Bundes zuständig ist,
  • Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im landesverwaltungsgerichtlichen Zuständigkeitsbereich,
  • Beschwerden in Verwaltungsstrafsachen.

Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten richtet sich grundsätzlich nach dem Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG). Nach § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts. § 17 VwGVG sieht vor, dass bestimmte Bestimmungen des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sinngemäß anzuwenden sind, soweit das VwGVG nichts anderes bestimmt.

Welche praktische Bedeutung hat der UVS heute noch?

In der Praxis spielt der UVS heute nur noch eine historische und dokumentarische Rolle. Wer ältere Verwaltungsakten liest, stößt oft noch auf Bezeichnungen wie UVS-Bescheid oder UVS-Erkenntnis. Für neue Verfahren ist jedoch immer zu prüfen, welches Verwaltungsgericht heute zuständig ist.

Wer etwa gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde vorgehen will, erhebt heute in der Regel Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht. Bei Angelegenheiten der Landesverwaltung ist das meist das Landesverwaltungsgericht. Die verfassungsrechtliche Grundstruktur dafür ergibt sich aus dem B-VG, die Verfahrensregeln aus dem VwGVG und ergänzend aus Verfahrensgesetzen wie dem AVG.

Abgrenzung zu anderen Einrichtungen

Der UVS ist nicht mit dem Bundesverwaltungsgericht, dem Bundesfinanzgericht oder den heutigen Landesverwaltungsgerichten gleichzusetzen. Diese Gerichte gehören zur aktuellen Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der UVS war dagegen Teil der früheren Behördenstruktur.

Auch mit dem früheren Unabhängigen Finanzsenat darf der UVS nicht verwechselt werden. Dabei handelte es sich um eine eigene Einrichtung für bestimmte Abgaben- und Finanzrechtsangelegenheiten. Heute ist dafür im gerichtlichen Bereich das Bundesfinanzgericht zuständig.

Quellen

  • Art. 130 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), RIS.
  • Art. 131 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), RIS.
  • § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), RIS.
  • § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), RIS.
  • Albin Larcher (Hrsg.), Handbuch UVS. Organisation, Verfahren und Zuständigkeiten der Unabhängigen Verwaltungssenate, 1. Auflage, Facultas.wuv 2012.
  • Michael Holoubek, Michael Lang (Hrsg.), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 1. Auflage, Linde Verlag 2013.
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