Das Umweltinformationsgesetz (UIG) regelt in Österreich den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen. Es gibt jeder Person grundsätzlich das Recht, bei informationspflichtigen Stellen Umweltinformationen zu verlangen. Gleichzeitig verpflichtet es bestimmte Stellen dazu, wichtige Umweltinformationen auch aktiv zu verbreiten, also nicht erst auf Anfrage herauszugeben.
Was sind Umweltinformationen?
Der Begriff ist im UIG weit gefasst. Er umfasst nicht nur klassische Umweltdaten, sondern auch Informationen über den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft, Wasser, Boden, Landschaft, Naturräume und biologische Vielfalt. Erfasst sind außerdem Angaben über Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm, Strahlung, Emissionen oder Abfälle, soweit sie sich auf die Umwelt auswirken oder auswirken können.
Dazu kommen Informationen über Maßnahmen, Pläne, Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen, Kosten-Nutzen-Analysen sowie Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts. Auch Daten über Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, soweit ein Zusammenhang mit dem Zustand der Umwelt besteht, können Umweltinformationen sein.
Wer muss Umweltinformationen herausgeben?
Informationspflichtig sind nach dem UIG nicht nur klassische Behörden. Erfasst sind auch andere Stellen der öffentlichen Verwaltung sowie unter bestimmten Voraussetzungen natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, wenn sie im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben wahrnehmen, öffentliche Dienstleistungen erbringen oder unter beherrschendem Einfluss öffentlicher Stellen stehen.
Für Betroffene ist das wichtig: Ein Auskunftsanspruch kann daher nicht nur gegenüber Ministerien, Bezirksverwaltungsbehörden oder Gemeinden bestehen, sondern je nach Aufgabenbereich auch gegenüber anderen öffentlichen oder öffentlich beeinflussten Einrichtungen.
Wie funktioniert der Antrag?
Ein Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen kann schriftlich und, soweit es nach der Sache tunlich ist, auch mündlich gestellt werden. Es muss nicht besonders förmlich sein. Wenn Inhalt oder Umfang des Begehrens unklar sind, muss die informationspflichtige Stelle eine Präzisierung verlangen und die anfragende Person dabei unterstützen.
Verfügt die angefragte Stelle nicht über die Information, soll sie das Begehren möglichst rasch an die zuständige Stelle weiterleiten oder auf eine andere bekannte informationspflichtige Stelle hinweisen.
Die Information ist ohne unnötigen Aufschub mitzuteilen, spätestens aber innerhalb eines Monats. Nur wenn Umfang oder Komplexität das rechtfertigen, darf die Frist auf bis zu zwei Monate verlängert werden. Die Verlängerung muss rechtzeitig begründet werden.
Welche Informationen müssen auch ohne Antrag veröffentlicht werden?
Das UIG kennt neben dem Zugang auf Antrag auch die aktive Umweltinformation. Informationspflichtige Stellen sollen Umweltinformationen systematisch und möglichst umfassend verbreiten, insbesondere über elektronische Medien.
Dazu zählen vor allem:
- Rechtsvorschriften, Pläne und Programme mit Umweltbezug,
- Berichte über den Zustand der Umwelt,
- Daten aus der Überwachung umweltrelevanter Tätigkeiten,
- Genehmigungen mit erheblichen Umweltauswirkungen,
- Umweltverträglichkeitsprüfungen und Risikobewertungen.
Besteht eine unmittelbare Bedrohung für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt, müssen die verfügbaren Informationen grundsätzlich unmittelbar und unverzüglich verbreitet werden, damit die betroffene Öffentlichkeit Schutzmaßnahmen ergreifen kann.
Wann darf die Auskunft verweigert werden?
Der Zugang ist nicht grenzenlos. Das UIG nennt Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe. Eine Mitteilung darf insbesondere dann unterbleiben, wenn sich das Begehren auf interne Mitteilungen bezieht, offenbar missbräuchlich ist oder zu allgemein geblieben ist.
Bei anderen Umweltinformationen ist eine Verweigerung nur zulässig, wenn die Bekanntgabe geschützte Interessen beeinträchtigen würde. Dazu zählen etwa:
- die Vertraulichkeit behördlicher Beratungen,
- internationale Beziehungen, öffentliche Sicherheit oder Landesverteidigung,
- laufende Gerichtsverfahren oder Ermittlungen,
- Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse,
- personenbezogene Daten,
- Rechte geistigen Eigentums,
- der Schutz besonders sensibler Umweltgüter, etwa seltener Arten.
Diese Gründe sind nicht schematisch anzuwenden. Das Gesetz verlangt eine Interessenabwägung. Gerade bei Informationen über Emissionen in die Umwelt ist der Zugang besonders weit; hier greift Geheimnisschutz nur eingeschränkt.
Was kann man bei einer Ablehnung tun?
Wer die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht vollständig erhält, hat Anspruch auf einen Bescheid. Dieser ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Begehrens zu erlassen, soweit die informationspflichtige Stelle behördliche Aufgaben besorgt.
Gegen diesen Bescheid ist Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten vorgesehen. In Angelegenheiten der unmittelbaren Bundesverwaltung entscheidet das Verwaltungsgericht des Bundes, sonst das jeweils zuständige Verwaltungsgericht des Landes. Dadurch ist die Ablehnung nicht der freien Entscheidung der Behörde überlassen.
Koordinierungsstelle für Umweltinformationen
Beim Umweltbundesamt ist eine Koordinierungsstelle für Umweltinformationen eingerichtet. Sie soll den Informationsaustausch zwischen informationspflichtigen Stellen unterstützen, Maßnahmen zur Erleichterung des Zugangs fördern und zu einer hohen Qualität der Umweltinformationen beitragen. Die Koordinierungsstelle kann auch eigene Umweltinformationen der Öffentlichkeit in geeigneter Form zugänglich machen.
Quellen
- §§ 1, 2, 3, 4, 5, 6, 8, 10 und 11 Umweltinformationsgesetz (UIG), RIS.
- § 19 Umweltinformationsgesetz (UIG), RIS.
- Richtlinie 2003/4/EG über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen, EUR-Lex.
- Ennöckl, Daniel/Maitz, Karl-Maria, UIG: Umweltinformationsgesetz, 2., überarb. Auflage, NWV – Neuer Wissenschaftlicher Verlag, Wien 2011.





