Das Suchtmittelgesetz (SMG) regelt in Österreich den rechtlichen Umgang mit Suchtgiften, psychotropen Stoffen und Drogenausgangsstoffen. Es enthält verwaltungsrechtliche Vorgaben für Herstellung, Verschreibung, Abgabe, Kontrolle und Überwachung, aber auch zentrale strafrechtliche Bestimmungen. Für die Praxis besonders wichtig ist: Der bloße Konsum von Suchtmitteln ist nicht als eigener Tatbestand strafbar. Strafbar sind aber je nach Fall etwa Erwerb, Besitz, Erzeugung, Einfuhr, Ausfuhr, Überlassen, Verschaffen oder Inverkehrsetzen.
Welche Stoffe erfasst das SMG?
Das Gesetz unterscheidet zwischen Suchtgiften, psychotropen Stoffen und Drogenausgangsstoffen. Suchtgifte und psychotrope Stoffe werden zusammenfassend als Suchtmittel bezeichnet.
Welche einzelnen Stoffe darunter fallen, ergibt sich nicht nur aus dem Gesetzestext selbst, sondern vor allem aus den dazugehörigen Verordnungen. Maßgeblich sind insbesondere die Suchtgiftverordnung und die Psychotropenverordnung. Dort sind die erfassten Stoffe und Zubereitungen konkret angeführt. Für die strafrechtliche Beurteilung ist deshalb oft entscheidend, welche Substanz chemisch tatsächlich vorliegt und welcher Wirkstoffgehalt festgestellt werden kann.
Drogenausgangsstoffe sind Stoffe, die zur Herstellung von Suchtmitteln verwendet werden können. Für sie gelten besondere Kontroll- und Strafbestimmungen. Der alte Begriff Vorläuferstoffe wird in diesem Zusammenhang häufig noch verwendet.
Aufbau des Suchtmittelgesetzes
Das SMG enthält Bestimmungen über den rechtmäßigen Verkehr mit Suchtmitteln, über Überwachungspflichten, Strafbestimmungen, Verfahrensvorschriften und gesundheitsbezogene Maßnahmen. Besonders praxisrelevant sind:
- Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich,
- Regeln über Verkehr und Gebarung mit Suchtgiften, psychotropen Stoffen und Drogenausgangsstoffen,
- Überwachung des rechtmäßigen Verkehrs,
- Strafbestimmungen, insbesondere §§ 27 ff SMG,
- Bestimmungen über Diversion und gesundheitsbezogene Maßnahmen.
Was ist nach dem SMG strafbar?
Die Grundtatbestände finden sich bei Suchtgiften vor allem in § 27 SMG. Erfasst sind insbesondere:
- Erwerb und Besitz,
- Erzeugung,
- Einfuhr und Ausfuhr,
- Überlassen, Verschaffen und Inverkehrsetzen.
Bei Suchtgiften unterscheidet das Gesetz deutlich nach Art der Handlung und nach der Menge. Der unerlaubte Umgang mit Suchtgiften nach § 27 SMG ist vom Umgang mit einer großen Menge und von qualifizierten Delikten zu unterscheiden. Je stärker eine Tat auf Weitergabe, Handel, organisierte Begehung oder große Mengen ausgerichtet ist, desto strenger ist regelmäßig die Strafdrohung.
Für psychotrope Stoffe bestehen eigene Tatbestände, insbesondere in §§ 30 und 31 SMG. Für Drogenausgangsstoffe enthält das SMG eigene Strafbestimmungen, etwa wenn solche Stoffe rechtswidrig zur Herstellung von Suchtmitteln verwendet oder in Verkehr gebracht werden.
Geringe Menge, große Menge und Grenzmenge
Das SMG arbeitet nicht mit einer einfachen Unterscheidung zwischen „weichen“ und „harten“ Drogen. Rechtlich besonders wichtig ist vielmehr die Grenzmenge. Sie ist im SMG und in den dazugehörigen Grenzmengenregelungen relevant und knüpft an den jeweiligen Wirkstoff an.
Von der Grenzmenge hängt ab, ob ein Delikt im Bereich einer geringeren Strafdrohung bleibt oder ob strengere Tatbestände ausgelöst werden. In der Praxis ist daher nicht nur das Bruttogewicht eines sichergestellten Stoffes entscheidend, sondern vor allem der Wirkstoffgehalt. Gerade bei Mischungen, Tabletten oder unbekannten Substanzen ist die chemische Analyse deshalb von großer Bedeutung.
Der Begriff der großen Menge ist vor allem deshalb wichtig, weil er den Übergang zu schwereren Delikten markiert. Bei besonders großen Mengen oder organisierter Begehung können weitere Qualifikationen hinzukommen.
Eigengebrauch und Diversion
In Fällen des Erwerbs oder Besitzes geringer Mengen zum eigenen Gebrauch kommt in Österreich häufig eine diversionelle Behandlung in Betracht. Strafverfahren können unter bestimmten Voraussetzungen zurückgelegt oder eingestellt werden, insbesondere nach Maßgabe der §§ 35 und 36 SMG. Dabei geht es nicht um eine generelle Straffreiheit, sondern um eine gesetzlich geregelte Alternative zur klassischen Strafverfolgung.
Die Behörden prüfen dabei regelmäßig, ob ein Suchtmittelmissbrauch vorliegt und ob gesundheitsbezogene Maßnahmen erforderlich sind. Dazu können etwa ärztliche Beratung, Betreuung, Behandlung oder psychosoziale Begleitung gehören. Die Idee dahinter ist, in geeigneten Fällen nicht nur strafend, sondern auch gesundheitsbezogen zu reagieren.
Gesundheitsbezogene Maßnahmen
Gesundheitsbezogene Maßnahmen sind ein wesentliches Element des österreichischen Suchtmittelrechts. Sie können Beratung, ärztliche Kontrolle, Entwöhnungsbehandlung oder andere geeignete Unterstützungsmaßnahmen umfassen. Welche Maßnahme in Betracht kommt, hängt vom Einzelfall ab.
Wichtig ist: Das SMG verbindet Strafrecht, Gesundheitspolitik und Verwaltungskontrolle. Gerade bei erstmaligen oder geringfügigen Fällen kann daher die Frage entscheidend sein, ob Betroffene an Maßnahmen mitwirken und ob dadurch ein Strafverfahren vermieden oder beendet werden kann.
Medizinische und rechtmäßige Verwendung
Nicht jeder Umgang mit Suchtmitteln ist rechtswidrig. Das SMG lässt rechtmäßige Verwendung in geregelten Bereichen zu, insbesondere in Medizin, Wissenschaft, Pharmazie und kontrollierter Herstellung oder Abgabe. Ärztliche Verschreibungen, Apothekenabgabe und betriebliche Dokumentationspflichten unterliegen aber strengen Vorgaben.
Gerade bei Arzneimitteln mit psychotropen Wirkstoffen ist daher sorgfältig zu unterscheiden, ob der Besitz oder die Verwendung rechtmäßig gedeckt ist oder ob ein strafbarer Umgang vorliegt.
Warum das SMG in der Praxis so wichtig ist
Das Suchtmittelgesetz ist in der Praxis besonders bedeutsam, weil kleine Unterschiede große rechtliche Folgen haben können. Entscheidend sind etwa die konkrete Substanz, der Wirkstoffgehalt, die Menge, der Zweck des Besitzes, eine mögliche Weitergabe, Vorstrafen, gesundheitliche Umstände und die Mitwirkung an gesundheitsbezogenen Maßnahmen.
Für Betroffene ist außerdem wichtig, dass eine suchtmittelrechtliche Angelegenheit nicht nur strafrechtliche Folgen haben kann. Je nach Situation können auch Führerscheinrecht, Aufenthaltsrecht, Arbeitsrecht oder berufsrechtliche Fragen berührt sein.
Quellen
- Suchtmittelgesetz (SMG), RIS.
- Suchtgiftverordnung, RIS.
- Psychotropenverordnung, RIS.
- §§ 27 ff SMG, Strafbestimmungen, RIS.
- §§ 35 und 36 SMG, Zurücklegung und Einstellung des Strafverfahrens, RIS.





