Sonstige Einkünfte sind eine eigene Einkunftsart im österreichischen Einkommensteuerrecht. Sie gehören zu den sieben Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes und erfassen bestimmte Einnahmen, die weder zu den betrieblichen Einkünften noch zu den anderen außerbetrieblichen Einkünften zählen. Welche Fälle darunter fallen, ist in § 29 EStG 1988 abschließend geregelt.
Was unter sonstige Einkünfte fällt
Das Gesetz nennt vor allem vier Gruppen:
- wiederkehrende Bezüge,
- Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen,
- Einkünfte aus Leistungen,
- Funktionsgebühren, soweit sie nicht bereits als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen sind.
Wichtig ist die Abgrenzung: Eine Einnahme ist nicht schon deshalb eine sonstige Einkunft, weil sie „irgendwie steuerlich relevant“ ist. Zuerst ist immer zu prüfen, ob sie zu einer anderen Einkunftsart gehört, etwa zu Einkünften aus selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb, aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen.
Wiederkehrende Bezüge
Wiederkehrende Bezüge sind laufend oder in regelmäßigen Abständen zufließende Leistungen, die auf einem einheitlichen Rechtsgrund beruhen. Typische Beispiele sind bestimmte Renten oder andere fortlaufende Zahlungen.
Nicht jede wiederkehrende Zahlung ist aber steuerpflichtig. § 29 Z 1 EStG nennt ausdrücklich Ausnahmen. Dazu gehören insbesondere:
- freiwillige Zuwendungen,
- Leistungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen,
- bestimmte Leistungen aus einer Pensionszusatzversicherung nach den gesetzlichen Voraussetzungen.
Eine besondere Rolle spielen Gegenleistungsrenten. Wird ein Wirtschaftsgut gegen eine Rente übertragen, sind die wiederkehrenden Bezüge nur insoweit steuerpflichtig, als die Summe der vereinnahmten Beträge den kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung im Zeitpunkt der Übertragung übersteigt. Damit wird verhindert, dass schon die bloße Rückzahlung des wirtschaftlichen Gegenwerts sofort als Einkommen besteuert wird.
Private Grundstücksveräußerungen
Zu den sonstigen Einkünften zählen auch Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen. Gemeint sind Veräußerungsgeschäfte mit Grundstücken des Privatvermögens. Der Grundstücksbegriff umfasst dabei Grund und Boden, Gebäude und grundstücksgleiche Rechte.
Für diese Einkünfte enthält das Gesetz eigene Detailregeln in §§ 30 bis 30c EStG 1988. Entscheidend ist daher nicht nur § 29 EStG, sondern vor allem die Sonderregelung für Grundstücke. In der Praxis geht es um die Frage, ob ein Verkauf steuerbar ist, wie die Bemessungsgrundlage zu ermitteln ist und ob der besondere Steuersatz zur Anwendung kommt.
Auch bei privaten Grundstücksveräußerungen ist die genaue Einordnung wichtig. Nicht jeder Geldzufluss rund um eine Liegenschaft ist automatisch darunter zu fassen. Maßgeblich ist, ob tatsächlich ein steuerlich relevantes Veräußerungsgeschäft vorliegt und ob das Grundstück dem Privatvermögen zuzurechnen ist.
Einkünfte aus Leistungen
Einkünfte aus Leistungen nach § 29 Z 3 EStG betreffen vor allem entgeltliche Leistungen, die nicht schon unter eine andere Einkunftsart fallen. Das Gesetz nennt als Beispiele insbesondere gelegentliche Vermittlungen und die Vermietung beweglicher Gegenstände, wenn daraus keine andere Einkunftsart entsteht.
Diese Bestimmung ist in der Praxis vor allem bei einmaligen oder fallweisen Tätigkeiten relevant. Wer etwa nicht dauerhaft unternehmerisch tätig ist, kann trotzdem steuerpflichtige Einkünfte aus einer einzelnen entgeltlichen Leistung erzielen.
Für Einkünfte aus Leistungen gilt eine gesetzliche Freigrenze: Sie bleiben steuerfrei, wenn sie weniger als 220 Euro im Kalenderjahr betragen. Wird diese Grenze überschritten, ist nicht nur der übersteigende Teil, sondern grundsätzlich der gesamte Betrag steuerlich zu berücksichtigen. Verluste aus solchen Leistungen sind nach dem Gesetz nicht ausgleichsfähig.
Funktionsgebühren
Funktionsgebühren sind Geld- oder Sachbezüge, die Funktionärinnen und Funktionären von Körperschaften des öffentlichen Rechts zufließen, soweit diese Bezüge nicht schon als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu behandeln sind. Die Regelung betrifft also vor allem besondere Organfunktionen im öffentlich-rechtlichen Bereich.
Ob eine Zahlung als Funktionsgebühr oder als Arbeitslohn einzuordnen ist, hängt von den konkreten rechtlichen und tatsächlichen Umständen ab. Für die steuerliche Behandlung ist diese Abgrenzung wesentlich, weil davon auch die Art der Erhebung der Einkommensteuer abhängen kann.
Abgrenzung zu Spekulationsgeschäften
Neben den privaten Grundstücksveräußerungen nennt das Gesetz im Zusammenhang mit den sonstigen Einkünften auch Spekulationsgeschäfte. Diese sind in § 31 EStG 1988 geregelt. Erfasst werden Veräußerungsgeschäfte von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens, wenn die Einkünfte nicht schon nach § 27 oder § 30 EStG steuerlich zu erfassen sind und zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt.
Damit sind Spekulationsgeschäfte gegenüber anderen Einkunftsarten subsidiär. Zuerst ist also immer zu prüfen, ob die Einkünfte etwa unter die Regeln für Kapitalvermögen oder private Grundstücksveräußerungen fallen. Erst wenn das nicht der Fall ist, kommt § 31 EStG in Betracht.
Warum die Einordnung wichtig ist
Ob Einnahmen als sonstige Einkünfte gelten, ist steuerlich nicht nur eine Frage der Bezeichnung. Davon hängen unter anderem ab:
- ob überhaupt Einkommensteuer anfällt,
- welche Sonderregeln gelten,
- ob eine Freigrenze eingreift,
- ob Verluste berücksichtigt werden dürfen,
- und ob ein besonderer Steuersatz vorgesehen ist.
Gerade bei einmaligen Zahlungen, Rentenmodellen, Verkäufen im Privatvermögen oder Nebentätigkeiten lohnt sich daher eine genaue steuerliche Prüfung.
Quellen
- § 29 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), RIS.
- § 30 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), RIS.
- § 30a Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), RIS.
- § 31 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), RIS.
- Kanduth-Kristen/Laudacher/Lenneis/Peyerl (Hrsg.), Jakom EStG, 18. Auflage, MANZ Verlag.
- Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG Einkommensteuergesetz Kommentar, MANZ Verlag.





