Richtlinie (EU) 2015/849: Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung

Die Richtlinie (EU) 2015/849 ist die vierte EU-Geldwäscherichtlinie. Sie schafft unionsweite Mindestvorgaben zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Als Richtlinie gilt sie nicht unmittelbar wie eine Verordnung, sondern bedarf grundsätzlich der Umsetzung durch die Mitgliedstaaten. Für Österreich ist sie vor allem im Finanzmarkt-, Berufs- und Strafrechtsumfeld von großer Bedeutung.

Was regelt Richtlinie (EU) 2015/849?

Die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 verfolgt das Ziel, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wirksamer zu verhindern. Sie baut auf internationalen Standards, insbesondere den Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF), auf und verpflichtet die Mitgliedstaaten, ein risikobasiertes System zur Bekämpfung dieser Gefahren einzurichten.

Im Mittelpunkt stehen Sorgfaltspflichten gegenüber Kundinnen und Kunden, die Feststellung und Überprüfung der Identität, die Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentümers, die laufende Überwachung von Geschäftsbeziehungen sowie Meldepflichten bei Verdachtsfällen. Die Richtlinie verlangt außerdem, dass Mitgliedstaaten zentrale Informationen über wirtschaftliche Eigentümer zugänglich machen und dass Behörden, Verpflichtete und Aufsichtsstellen zusammenarbeiten.

Erfasst werden nicht nur Kredit- und Finanzinstitute, sondern auch bestimmte freie Berufe und sonstige Berufsgruppen, wenn bei ihnen ein erhöhtes Risiko besteht, dass ihre Dienstleistungen zur Verschleierung von Vermögenswerten oder zur Finanzierung terroristischer Aktivitäten missbraucht werden. Dazu gehören je nach Tätigkeit etwa Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare, Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer, Steuerberaterinnen und Steuerberater, Immobilienmakler sowie Anbieter bestimmter Glücksspieldienstleistungen.

Die Richtlinie setzt auf einen risikobasierten Ansatz. Das bedeutet: Nicht jede Kundin und jeder Kunde ist gleich zu behandeln. Vielmehr sollen Verpflichtete das jeweilige Risiko beurteilen und ihre Prüfungs- und Kontrollmaßnahmen daran anpassen. Bei niedrigem Risiko können vereinfachte Sorgfaltspflichten in Betracht kommen, bei hohem Risiko sind verstärkte Maßnahmen erforderlich, etwa bei politisch exponierten Personen oder bei Geschäftsbeziehungen mit Bezug zu Hochrisikostaaten.

Warum ist der Rechtsakt wichtig?

Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gefährden die Integrität des Finanzsystems, den fairen Wettbewerb und letztlich auch die öffentliche Sicherheit. Kriminell erlangte Vermögenswerte sollen in den legalen Wirtschaftskreislauf eingeschleust werden; Mittel können zudem zur Finanzierung schwerer Straftaten oder terroristischer Netzwerke verwendet werden. Die Richtlinie reagiert darauf mit europaweit abgestimmten Mindeststandards.

Wichtig ist der Rechtsakt auch deshalb, weil Geldströme regelmäßig grenzüberschreitend verlaufen. Einzelstaatliche Regeln reichen daher oft nicht aus. Die Richtlinie soll verhindern, dass Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten gezielt ausgenutzt werden. Sie stärkt die Transparenz bei Gesellschaftsstrukturen und wirtschaftlichem Eigentum und soll es Behörden erleichtern, verdächtige Vorgänge nachzuvollziehen.

Für die Praxis bedeutsam ist zudem, dass die Richtlinie die Prävention in den Vordergrund stellt. Geldwäschebekämpfung beginnt nicht erst mit dem Strafverfahren, sondern bereits bei der Begründung einer Geschäftsbeziehung, bei der Identitätsprüfung, bei internen Sicherungsmaßnahmen und bei Verdachtsmeldungen. Dadurch werden Unternehmen und Berufsgruppen in die Verantwortung einbezogen, ohne dass sie selbst Strafverfolgungsbehörden wären.

Bedeutung für Österreich

Für Österreich war die Richtlinie in mehrfacher Hinsicht relevant. Da es sich um eine Richtlinie handelt, mussten ihre Vorgaben in nationales Recht umgesetzt werden. Diese Umsetzung erfolgte nicht in einem einzigen Gesetz, sondern in mehreren Materiengesetzen. Betroffen waren insbesondere Bestimmungen für Kredit- und Finanzinstitute, für den Versicherungsbereich, für bestimmte Gewerbetreibende und freie Berufe sowie Regelungen zum wirtschaftlichen Eigentum.

Besondere praktische Bedeutung gewann in Österreich die Schaffung und Weiterentwicklung von Regeln zur Feststellung des wirtschaftlichen Eigentümers von Rechtsträgern. Damit sollte nachvollziehbarer werden, welche natürlichen Personen letztlich hinter Gesellschaften, Stiftungen oder vergleichbaren Strukturen stehen. Gerade in komplexen Beteiligungsketten ist diese Transparenz für die Geldwäscheprävention zentral.

Auch das österreichische Finanzmarktaufsichtsrecht wurde durch die unionsrechtlichen Vorgaben geprägt. Institute mussten ihre internen Kontrollsysteme, Risikoanalysen, Schulungen und Meldeabläufe anpassen. Die Finanzmarktaufsicht und andere zuständige Stellen erhielten beziehungsweise konkretisierten Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse. In der Praxis bedeutete dies für viele Unternehmen einen deutlich höheren Compliance-Aufwand.

Die Richtlinie hat außerdem einen engen Bezug zum österreichischen Strafrecht. Sie regelt zwar selbst nicht das gesamte Strafrecht der Geldwäsche, beeinflusst aber das Umfeld, in dem verdächtige Vermögensbewegungen erkannt, gemeldet und weiterverfolgt werden. Präventionsrecht, Aufsichtsrecht und Strafrecht greifen hier ineinander. Für Österreich ist das besonders wichtig, weil grenzüberschreitende Vermögensströme, Unternehmensstrukturen und Finanzdienstleistungen typischerweise unionsweit oder international vernetzt sind.

Zu beachten ist, dass die Richtlinie später durch weitere unionsrechtliche Rechtsakte ergänzt und teilweise verschärft wurde. Wer die heutige Rechtslage in Österreich beurteilen will, darf daher nicht nur auf den Stand von 2015 abstellen, sondern muss auch spätere Änderungen auf EU-Ebene und deren österreichische Umsetzung berücksichtigen.

Wer ist davon betroffen?

  • Kreditinstitute, Finanzinstitute und andere Unternehmen des Finanzsektors
  • Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare, Steuerberaterinnen und Steuerberater, Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer, soweit ihre Tätigkeit unter die geldwäscherechtlichen Vorgaben fällt
  • Immobilienmakler, bestimmte Gewerbetreibende, Anbieter von Glücksspieldienstleistungen sowie Rechtsträger, deren wirtschaftliche Eigentümer festzustellen sind

Praktische Bedeutung

In der täglichen Praxis zeigt sich die Bedeutung der Richtlinie vor allem bei der Aufnahme neuer Geschäftsbeziehungen. Banken und andere Verpflichtete müssen feststellen, mit wem sie es zu tun haben, ob jemand für einen anderen handelt und wer tatsächlich wirtschaftlich hinter einem Unternehmen steht. Diese Prüfungen sind für Kundinnen und Kunden oft als Identitätskontrolle, Nachweis der Mittelherkunft oder Nachfrage zur Eigentümerstruktur sichtbar.

Bei erhöhtem Risiko sind zusätzliche Informationen einzuholen. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn die Geschäftsstruktur ungewöhnlich komplex ist, wenn ein Bezug zu Drittstaaten mit erhöhtem Risiko besteht oder wenn eine politisch exponierte Person beteiligt ist. Die Richtlinie verlangt, dass Verpflichtete solche Risiken nicht schematisch, sondern nachvollziehbar und dokumentiert beurteilen.

Für Unternehmen und berufsmäßige Parteienvertreter bedeutet das: Sie brauchen interne Richtlinien, Risikoanalysen, Schulungen und funktionierende Meldewege. Verdachtsmeldungen an die zuständigen Stellen können erforderlich sein, wenn der Verdacht besteht, dass Vermögenswerte aus strafbaren Handlungen stammen oder mit Terrorismusfinanzierung zusammenhängen. Diese Pflichten bestehen unabhängig davon, ob ein strafrechtlicher Nachweis bereits vorliegt.

Für Rechtsträger und deren Eigentümerstrukturen ist die praktische Relevanz ebenfalls hoch. Gesellschaften und vergleichbare Konstruktionen müssen in Österreich je nach geltender Umsetzungslage Informationen über ihre wirtschaftlichen Eigentümer offenlegen oder bereithalten. Unrichtige oder unvollständige Angaben können erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Folgen haben.

Auch für Privatpersonen ist die Richtlinie spürbar. Wer ein Konto eröffnet, eine größere Finanztransaktion tätigt oder bestimmte gesellschaftsrechtliche Vorgänge abwickelt, muss häufig mehr Unterlagen vorlegen als früher. Das dient aus rechtlicher Sicht dem Ziel, Missbrauch des Finanzsystems zu erschweren und verdächtige Konstruktionen früher zu erkennen.

Abgrenzung zu anderen Regelungen

Die Richtlinie (EU) 2015/849 ist von einer EU-Verordnung zu unterscheiden. Eine Verordnung gilt grundsätzlich unmittelbar in den Mitgliedstaaten. Eine Richtlinie hingegen verpflichtet die Mitgliedstaaten, ein bestimmtes Ziel zu erreichen, überlässt ihnen aber grundsätzlich die Form und Mittel der Umsetzung. Deshalb ist für die österreichische Rechtsanwendung stets zu prüfen, welche nationalen Vorschriften die unionsrechtlichen Vorgaben konkret umsetzen.

Abzugrenzen ist die Richtlinie auch von unmittelbar strafrechtlichen Normen. Sie enthält vor allem präventive und organisatorische Vorgaben für Verpflichtete, Behörden und Register. Ob eine konkrete Handlung als Geldwäsche oder als andere Straftat zu bestrafen ist, richtet sich in Österreich nach den einschlägigen strafrechtlichen Bestimmungen und deren unions- und völkerrechtlichem Umfeld.

Außerdem steht die Richtlinie nicht isoliert. Sie ist Teil eines umfassenderen unionsrechtlichen Systems zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Dazu gehören spätere Änderungsrichtlinien, spezifische Verordnungen und sektorspezifische Aufsichtsregeln. In der österreichischen Praxis sind daher häufig mehrere Rechtsquellen gleichzeitig relevant.

Nicht zu verwechseln sind unionsrechtliche Begriffe und österreichische Fachbegriffe mit solchen aus dem deutschen Recht. Soweit in Literatur oder Praxis deutsche Begriffe verwendet werden, sind diese nicht automatisch auf Österreich übertragbar. Für RechtEasy.at ist daher entscheidend, auf die österreichische Umsetzung und Terminologie abzustellen.

Quellen

  • Richtlinie (EU) 2015/849
  • EUR-Lex
  • Relevante österreichische Umsetzungsgesetze und Materialien, insbesondere geldwäscherechtliche Bestimmungen im Finanzmarkt- und Berufsrecht sowie Regelungen zum wirtschaftlichen Eigentum, soweit im Einzelfall anwendbar
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