Die Richtlinie 2005/56/EG über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten war eine unionsrechtliche Grundlage für grenzüberschreitende Verschmelzungen innerhalb der EU. Für Österreich ist sie heute vor allem noch historisch relevant. Maßgeblich ist inzwischen die Richtlinie (EU) 2017/1132 in der Fassung der späteren Änderungen. Auf österreichischer Ebene richtet sich die grenzüberschreitende Verschmelzung heute nach dem EU-Umgründungsgesetz und den ergänzend heranzuziehenden gesellschaftsrechtlichen Vorschriften, insbesondere des Aktiengesetzes.
Worum es bei der Richtlinie ging
Die frühere Richtlinie 2005/56/EG sollte ermöglichen, dass Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten rechtlich geordnet zu einer Gesellschaft verschmolzen werden können. Gemeint sind Fälle, in denen etwa eine österreichische Kapitalgesellschaft mit einer Gesellschaft aus einem anderen EU- oder EWR-Staat verschmolzen wird.
Der Grundgedanke ist einfach: Eine Gesellschaft kann ihr Vermögen im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf eine andere Gesellschaft übertragen oder mit einer neuen Gesellschaft verschmelzen, ohne dass jeder einzelne Vermögensgegenstand gesondert übertragen werden muss. Gerade bei grenzüberschreitenden Fällen braucht es dafür abgestimmte Regeln zu Verfahren, Gläubigerschutz, Gesellschafterrechten und zur Eintragung.
Welche Rechtslage in Österreich heute gilt
Die Richtlinie 2005/56/EG ist nicht mehr der aktuelle unionsrechtliche Bezugspunkt. Die unionsrechtlichen Regeln zu grenzüberschreitenden Verschmelzungen finden sich heute in der Richtlinie (EU) 2017/1132 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts. Diese Richtlinie hat ältere Gesellschaftsrechtsrichtlinien, darunter auch die Richtlinie 2005/56/EG, zusammengeführt. Später wurde sie unter anderem durch die Richtlinie (EU) 2019/2121 weiterentwickelt.
In Österreich wurde der Bereich der grenzüberschreitenden Umgründungen neu geordnet. Das frühere EU-Verschmelzungsgesetz ist außer Kraft getreten. Heute gilt das Bundesgesetz über grenzüberschreitende Umgründungen von Kapitalgesellschaften in der Europäischen Union (EU-Umgründungsgesetz – EU-UmgrG). Dieses Gesetz regelt nicht nur Verschmelzungen, sondern auch andere grenzüberschreitende Umgründungsvorgänge innerhalb des europäischen Rechtsraums.
Was eine grenzüberschreitende Verschmelzung bedeutet
Bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung sind Gesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten beteiligt. Das Ergebnis ist, dass eine Gesellschaft Vermögen und Verbindlichkeiten im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf eine andere überträgt oder mehrere Gesellschaften in einer neuen Gesellschaft aufgehen. Die übertragende Gesellschaft erlischt in der Regel ohne Liquidation.
Für die Praxis bedeutet das: Es geht nicht nur um einen wirtschaftlichen Zusammenschluss, sondern um einen formal geregelten gesellschaftsrechtlichen Vorgang mit Firmenbuchverfahren, Beschlüssen der zuständigen Organe, Schutzrechten der Beteiligten und einer grenzüberschreitenden Abstimmung zwischen den betroffenen Staaten.
Wie das Verfahren in Österreich aufgebaut ist
Das Verfahren ist rechtlich anspruchsvoll, folgt aber einer klaren Grundstruktur. Typischerweise braucht es:
- einen Verschmelzungsplan oder einen vergleichbaren vorbereitenden Rechtsakt,
- Berichte und Unterlagen für Gesellschafterinnen und Gesellschafter,
- gegebenenfalls eine Prüfung durch sachverständige Personen,
- Beschlüsse der zuständigen Organe der beteiligten Gesellschaften,
- gerichtliche oder behördliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit des inländischen Verfahrensteils,
- die Eintragung im Firmenbuch.
Welche Einzelheiten gelten, hängt von der beteiligten Gesellschaftsform und vom konkreten Aufbau der Verschmelzung ab. Das österreichische Recht knüpft dabei an die allgemeinen Regeln über Verschmelzungen im AktG an und ergänzt sie für den grenzüberschreitenden Fall im EU-UmgrG.
Wesentlich ist auch die gerichtliche Zuständigkeit: Für den österreichischen Teil der Rechtmäßigkeitskontrolle sieht das Gesetz besondere Zuständigkeitsregeln vor. Außerdem richtet sich der Zeitpunkt, zu dem die Verschmelzung wirksam wird, nach dem Recht der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft.
Welche Schutzmechanismen vorgesehen sind
Grenzüberschreitende Verschmelzungen betreffen nicht nur die Gesellschaft selbst, sondern auch Gesellschafter, Gläubiger und Arbeitnehmer. Deshalb enthält das Recht Schutzmechanismen auf mehreren Ebenen.
Gesellschafterinnen und Gesellschafter müssen die wesentlichen Informationen vor der Beschlussfassung erhalten. Dazu gehören insbesondere Angaben über die Struktur der Verschmelzung und über die Folgen für ihre Beteiligungsrechte.
Gläubigerinnen und Gläubiger sollen nicht dadurch benachteiligt werden, dass Vermögen auf eine Gesellschaft in einem anderen Staat übergeht. Das Gesetz sieht daher besondere Sicherungs- und Verfahrensregeln vor.
Auch Arbeitnehmerrechte spielen eine Rolle. Bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen kann insbesondere die Unternehmensmitbestimmung relevant werden. Welche Folgen das im Einzelfall hat, hängt von den beteiligten Gesellschaften und von den jeweils einschlägigen mitbestimmungsrechtlichen Vorgaben ab.
Warum die alte Richtlinie heute nur noch eingeschränkt als Begriff taugt
Wer heute nach der Richtlinie 2005/56/EG sucht, meint meist das Thema der grenzüberschreitenden Verschmelzung. Als aktuelle Rechtsgrundlage ist diese Bezeichnung aber nicht mehr präzise. Für die heutige Rechtsanwendung in Österreich sollte man auf die Richtlinie (EU) 2017/1132 und auf das EU-UmgrG abstellen.
Der alte Richtlinientitel kann daher noch als Suchbegriff oder zur historischen Einordnung sinnvoll sein. Für die Beurteilung eines aktuellen Falls ist aber entscheidend, welche unionsrechtlichen und österreichischen Bestimmungen jetzt gelten und auf welche Gesellschaftsform sich der Vorgang bezieht.
Quellen
- Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts, EUR-Lex.
- Richtlinie (EU) 2019/2121 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen, EUR-Lex.
- Bundesgesetz über grenzüberschreitende Umgründungen von Kapitalgesellschaften in der Europäischen Union (EU-Umgründungsgesetz – EU-UmgrG), RIS.
- §§ 221a bis 225c Aktiengesetz (AktG), RIS.
- Kalss, Verschmelzung Spaltung Umwandlung, 3. Auflage, MANZ Verlag 2021.
- Wenger, EU-Umgründungsgesetz, Linde Verlag 2024.





