Richter

Richter üben die Rechtsprechung unabhängig aus. Ihre Unabhängigkeit ist verfassungsrechtlich garantiert, sie sind nur an Gesetz und Recht gebunden. Von Berufsrichtern sind Laienrichter zu unterscheiden, die in bestimmten Verfahren mitwirken.

Rechtliche Stellung

  • Unabhängigkeit sachliche und persönliche Unabhängigkeit, keine Weisungen in Rechtsprechungsangelegenheiten Art 87 B-VG.
  • Ernennung erfolgt durch den Bundespräsidenten nach den gesetzlichen Vorgaben Art 88 B-VG.
  • Gesetzlicher Richter Zuständigkeit und Geschäftsverteilung sind vorweg festgelegt Art 83 Abs 2 B-VG.

Aufgaben

  • Zivil und Strafsachen Rechtsprechung durch ordentliche Gerichte in allen Instanzen.
  • Verwaltungs und Verfassungsgerichtsbarkeit Kontrolle der Verwaltung durch die Verwaltungsgerichte sowie verfassungsgerichtliche Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof.

Auswahl und Ausbildung

Der richterliche Dienst richtet sich nach dem Richter und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz. Nach Bewerbung und Aufnahme in den Vorbereitungsdienst als Richteramtsanwärter folgt eine mehrjährige Ausbildung mit Stationen bei Gerichten, Staatsanwaltschaft, Justizanstalt und in der Praxis bei Rechtsanwalt oder Notar oder der Finanzprokuratur. Den Abschluss bildet die Richteramtsprüfung. Über Planstellen entscheiden die zuständigen Personalsenate und das Bundesministerium für Justiz, die Ernennung zum Richter nimmt der Bundespräsident vor.

Verantwortlichkeit

  • Disziplinarrecht Disziplinarverantwortung nach dem Dienstrecht.
  • Amtshaftung Zivilrechtliche Verantwortung trifft den Staat nach dem Amtshaftungsgesetz.

Quellen

Fachbücher und Kommentare

  • Mayer Heinz Kucsko Stadlmayer Gabriele Stöger Karl Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts 14. Auflage MANZ 2023
  • Wanke Rudolf Perl Harald Sachs Michael RStDG GOG und StAG Kommentar 5. Auflage MANZ 2021
  • Rechberger Walter H Simotta Daphne Ariane Grundriss des österreichischen Zivilprozessrechts Erkenntnisverfahren 9. Auflage MANZ 2021
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