Reorganisationsverfahren

Das Reorganisationsverfahren ist ein gerichtliches Verfahren nach dem Unternehmensreorganisationsgesetz (URG). Es soll Unternehmen helfen, die wirtschaftlich gefährdet sind, aber noch nicht insolvent sind. Ziel ist eine geordnete Reorganisation, damit der Betrieb nachhaltig fortgeführt werden kann.

Wichtig ist die Abgrenzung zur Insolvenz: Das Reorganisationsverfahren ist gerade kein Insolvenzverfahren. Wer bereits insolvent ist, kann dieses Verfahren nicht wirksam zur Sanierung nutzen.

Wann kommt ein Reorganisationsverfahren in Betracht?

Nach § 1 URG kann der Unternehmer die Einleitung eines Reorganisationsverfahrens beantragen, wenn das Unternehmen der Reorganisation bedarf und der Unternehmer nicht insolvent ist. Reorganisation bedeutet dabei eine nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen durchgeführte Maßnahme zur Verbesserung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines im Bestand gefährdeten Unternehmens.

Das Verfahren ist daher auf eine wirtschaftliche Stabilisierung ausgerichtet. Es geht nicht bloß um organisatorische Änderungen im Unternehmen, sondern um konkrete Maßnahmen, die die weitere Unternehmensführung ermöglichen sollen.

Wer ist zuständig und wie beginnt das Verfahren?

Zuständig ist nach § 3 URG der Gerichtshof erster Instanz, in dessen Sprengel das Unternehmen betrieben wird; für den Bereich des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien ist das Handelsgericht Wien zuständig.

Der Unternehmer muss einen Antrag stellen und darin erklären, dass er nicht insolvent ist und das Unternehmen der Reorganisation bedarf. Der Reorganisationsbedarf ist glaubhaft zu machen. Dem Antrag kann bereits ein Reorganisationsplan beigefügt werden.

Hat der Unternehmer den Reorganisationsbedarf glaubhaft gemacht und ist er nicht offenkundig insolvent, leitet das Gericht das Verfahren ein. Gleichzeitig bestellt es einen Reorganisationsprüfer und trägt dem Unternehmer einen Kostenvorschuss zur Deckung der Ansprüche des Prüfers auf.

Die Einleitung des Verfahrens wird nach § 5 Abs. 3 URG nicht öffentlich bekannt gemacht. Das ist ein wesentlicher Unterschied zu Insolvenzverfahren.

Was ist der Reorganisationsplan?

Kernstück des Verfahrens ist der Reorganisationsplan. Er muss die geplanten Maßnahmen so konkret beschreiben, dass ihre Eignung zur Verbesserung der wirtschaftlichen Lage beurteilt werden kann. Das Gesetz verlangt außerdem, dass sich der Plan insbesondere mit einem allenfalls erforderlichen Reorganisationskredit, mit den Auswirkungen auf die Arbeitnehmer und mit dem vorgesehenen Reorganisationszeitraum auseinandersetzt. Dieser Zeitraum soll tunlichst zwei Jahre nicht übersteigen.

Der Unternehmer muss den Plan fristgerecht dem Gericht und dem Reorganisationsprüfer vorlegen. Soweit andere Personen in den Plan einbezogen werden, ist ihre Zustimmung zu den sie betreffenden Maßnahmen nachzuweisen. Das zeigt, dass das Verfahren nicht gegen den Willen der betroffenen Beteiligten eine umfassende Umgestaltung erzwingen soll.

Welche Rolle hat der Reorganisationsprüfer?

Der Reorganisationsprüfer ist eine vom Gericht bestellte, unabhängige Kontrollperson. Er hat sich rasch über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu informieren und dem Gericht spätestens innerhalb von 30 Tagen ab seiner Bestellung zu berichten, ob der Unternehmer insolvent ist.

Außerdem prüft er den Reorganisationsplan. Der Unternehmer muss ihm alle erforderlichen Auskünfte erteilen und Einsicht in die nötigen Unterlagen gewähren. Aus wichtigen Gründen kann das Gericht den Reorganisationsprüfer auch entheben.

Gelangt der Reorganisationsprüfer in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass der Reorganisationsplan zweckmäßig ist und gute Aussichten auf Verwirklichung bestehen, hebt das Gericht das Verfahren auf. Das bedeutet nicht, dass die wirtschaftlichen Probleme schon gelöst sind, sondern dass das gerichtliche Prüfungsverfahren erfolgreich abgeschlossen wurde.

Das Verfahren wird hingegen eingestellt, wenn etwa der Unternehmer insolvent ist, den Reorganisationsplan nicht rechtzeitig vorlegt, den Kostenvorschuss nicht bezahlt, seine Mitwirkungspflichten verletzt oder das Gutachten des Reorganisationsprüfers negativ ausfällt.

Wann wird ein Reorganisationsbedarf vermutet?

Das URG enthält auch bilanzbezogene Kennzahlen. Nach § 22 Abs. 1 Z 1 URG liegt eine Vermutung des Reorganisationsbedarfs vor, wenn der Abschlussprüfer berichtet, dass die Eigenmittelquote weniger als 8 % und die fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre beträgt.

Die Eigenmittelquote ist in § 23 URG definiert. Die fiktive Schuldentilgungsdauer ergibt sich aus § 24 URG. Diese Kennzahlen sind vor allem deshalb wichtig, weil das Gesetz daran besondere Haftungsfolgen knüpft.

Welche Haftungsfolgen gibt es?

Für bestimmte juristische Personen und vergleichbare Konstellationen sieht § 22 URG eine besondere Haftung von Organmitgliedern vor. Wer nach einem entsprechenden Bericht des Abschlussprüfers nicht unverzüglich ein Reorganisationsverfahren beantragt oder dieses nicht gehörig fortsetzt, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen haften. Dasselbe gilt auch dann, wenn ein Jahresabschluss nicht oder nicht rechtzeitig aufgestellt oder der Abschlussprüfer nicht unverzüglich beauftragt wurde.

§§ 25 bis 27 URG enthalten dazu wichtige Ergänzungen. So kann die Haftung unter bestimmten Voraussetzungen andere Organmitglieder treffen, wenn eine erforderliche Zustimmung verweigert oder eine gegenteilige Weisung erteilt wurde. Die Haftung tritt auch nicht ein, wenn rechtzeitig ein qualifiziertes Gutachten eines Wirtschaftstreuhänders eingeholt wurde, das einen Reorganisationsbedarf verneint. Sie entfällt außerdem, wenn bewiesen wird, dass die Insolvenz aus anderen Gründen als wegen der Unterlassung der Reorganisation eingetreten ist.

Für die Praxis bedeutet das: Das gerichtliche Reorganisationsverfahren ist nicht nur ein mögliches Sanierungsinstrument, sondern auch Teil eines frühzeitigen Krisenmanagements im Unternehmensrecht.

Quellen

  • §§ 1, 3 bis 13, 15, 22 bis 27 Unternehmensreorganisationsgesetz (URG), RIS.
  • § 224 Abs. 2 und 3 UGB; § 225 Abs. 6 UGB, RIS.
  • OGH 1.12.2005, 6 Ob 269/05k, RIS.
  • Stefan Gurmann, Grundzüge des Gesellschafts- und Insolvenzrechts, 2. Auflage, Linde Verlag 2018.
  • KODEX Insolvenzrecht Sanierung 2025/26, 2., aktualisierte Auflage, Linde Verlag.
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