Relative Rechte sind subjektive Rechte, die nicht gegenüber jedermann wirken, sondern nur gegenüber einer bestimmten Person oder einem bestimmten Personenkreis. Typisch ist das im Schuldrecht: Wer aus einem Vertrag eine Forderung hat, kann die geschuldete Leistung nur vom jeweiligen Schuldner verlangen, nicht von beliebigen Dritten.
Das Gegenstück sind absolute Rechte, etwa Eigentum oder bestimmte Persönlichkeitsrechte. Diese wirken grundsätzlich gegenüber allen. Ein relatives Recht bindet dagegen nur die an das konkrete Rechtsverhältnis gebundenen Personen.
Was bedeutet das praktisch?
Ein einfaches Beispiel ist der Kaufvertrag: Verkauft A dem B eine Sache, dann hat B gegen A einen Anspruch auf Übergabe. Dieser Anspruch ist ein relatives Recht. Er richtet sich nur gegen A als Vertragspartner. Ein außenstehender Dritter ist aus diesem Vertrag grundsätzlich weder verpflichtet noch berechtigt.
Relative Rechte entstehen besonders häufig durch Verträge. Das ABGB regelt, dass persönliche Sachenrechte auf einem erlaubten Titel beruhen müssen; dazu gehören vor allem Verträge. Mit dem wirksamen Vertragsabschluss entstehen zwischen den Parteien verbindliche Rechte und Pflichten.
Relative Rechte im Schuldverhältnis
Im österreichischen Zivilrecht werden relative Rechte vor allem als Forderungen verstanden. Eine Forderung gibt dem Gläubiger das Recht, vom Schuldner ein bestimmtes Verhalten zu verlangen, zum Beispiel:
- Zahlung eines Geldbetrags,
- Übergabe einer Sache,
- Erbringung einer Dienstleistung,
- Unterlassung eines bestimmten Verhaltens.
Solche Rechte bestehen innerhalb eines Schuldverhältnisses. Dieses verbindet mindestens einen Gläubiger mit mindestens einem Schuldner. Maßgeblich ist also nicht eine allgemeine Herrschaft über eine Sache, sondern eine rechtliche Beziehung zwischen bestimmten Personen.
Relative Rechte können nicht nur aus Verträgen, sondern auch unmittelbar aus dem Gesetz entstehen, etwa aus Schadenersatz, Bereicherungsrecht oder Geschäftsführung ohne Auftrag. Auch dann richtet sich der Anspruch nur gegen die jeweils verpflichtete Person.
Abgrenzung zu absoluten Rechten
Die Unterscheidung ist wichtig, weil sie erklärt, gegen wen ein Recht geltend gemacht werden kann.
Bei einem absoluten Recht kann sich der Berechtigte grundsätzlich gegen jede Störung wehren. Wer Eigentümer einer Sache ist, kann also nicht nur vom Vertragspartner, sondern von jedem Störer Unterlassung oder Herausgabe verlangen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Bei einem relativen Recht ist das anders: Wer nur eine Forderung auf Übereignung oder Übergabe hat, ist noch nicht selbst Eigentümer. Er kann deshalb aus diesem bloßen Anspruch grundsätzlich nicht gegen jedermann vorgehen, sondern nur gegen den Schuldner seines Anspruchs.
Gerade diese Bindung inter partes ist das Kennzeichen des relativen Rechts.
Gibt es nur Forderungen?
Im engeren Sinn meint man mit relativen Rechten meist Forderungsrechte. In einem weiteren Sinn werden oft auch Gestaltungsrechte dazugerechnet, wenn sie nur innerhalb eines bestimmten Rechtsverhältnisses wirken.
Dazu zählen etwa das Recht, einen Vertrag wegen Irrtums anzufechten oder nach den gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurückzutreten. Solche Rechte geben nicht bloß einen Leistungsanspruch, sondern verändern ein bestehendes Rechtsverhältnis durch einseitige Erklärung. Auch sie wirken aber typischerweise nicht gegenüber jedermann, sondern gegenüber der anderen Partei des betreffenden Rechtsverhältnisses.
Warum ist die Unterscheidung wichtig?
Ob ein Recht relativ oder absolut ist, hat praktische Folgen für die Durchsetzung:
- Anspruchsgegner: Bei relativen Rechten muss die richtige verpflichtete Person in Anspruch genommen werden.
- Rechtsfolgen: Aus einem Vertrag folgt meist ein Leistungsanspruch, nicht automatisch ein dingliches Recht.
- Übertragung: Forderungen können unter den gesetzlichen Voraussetzungen abgetreten werden.
- Schutzbereich: Absolute Rechte bieten regelmäßig weitergehenden Schutz gegenüber Eingriffen Dritter.
Wer also etwa einen Kaufvertrag abgeschlossen hat, erwirbt dadurch zunächst schuldrechtliche Ansprüche. Ob zusätzlich ein dingliches Recht, insbesondere Eigentum, übergeht, ist eine andere Frage und richtet sich nach den dafür geltenden Regeln.
Beispiele aus dem Alltag
Typische relative Rechte sind:
- der Anspruch auf Kaufpreiszahlung,
- der Anspruch auf Übergabe einer gekauften Sache,
- der Anspruch des Vermieters auf Mietzins,
- der Anspruch des Mieters auf Gebrauch der Bestandsache,
- der Werklohnanspruch aus einem Werkvertrag,
- der Schadenersatzanspruch gegen den Schädiger.
Allen diesen Fällen ist gemeinsam, dass das Recht auf eine bestimmte andere Person bezogen ist. Genau darin liegt der Kern des relativen Rechts.
Quellen
- § 859 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), RIS.
- §§ 861 bis 864a Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), RIS.
- § 918 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), RIS.
- § 1392 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), RIS.
- Bydlinski, Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil, 9. Auflage, Verlag Österreich 2021.
- Riedler, Zivilrecht II – Schuldrecht Allgemeiner Teil, 8. Auflage, LexisNexis Österreich 2024.





