Prozessfinanzierung

Prozessfinanzierung bedeutet, dass ein Unternehmen die Kosten eines Rechtsstreits ganz oder teilweise übernimmt. Dazu können vor allem Gerichtsgebühren, Sachverständigenkosten, Dolmetschkosten und das Honorar des eigenen Rechtsanwalts gehören. Im Gegenzug erhält der Prozessfinanzierer bei Erfolg regelmäßig einen vertraglich vereinbarten Anteil am erstrittenen Betrag oder eine andere erfolgsabhängige Vergütung. Bleibt der Erfolg aus, trägt der Finanzierer nach dem Vertrag typischerweise seine eigenen Aufwendungen selbst.

Im österreichischen Recht gibt es kein eigenes umfassendes Gesetz, das die Prozessfinanzierung als eigenes Vertragsmodell regelt. Sie bewegt sich daher vor allem im allgemeinen Vertragsrecht, im Zivilverfahrensrecht und im Berufsrecht der Rechtsanwälte. Gerade deshalb kommt es stark auf die konkrete Vertragsgestaltung an.

Wozu dient Prozessfinanzierung?

Prozessfinanzierung soll den Zugang zum Recht erleichtern, wenn die Durchsetzung eines Anspruchs wirtschaftlich riskant wäre. Das kann etwa bei hohen Streitwerten, unsicherer Einbringlichkeit oder komplexen Beweisfragen eine Rolle spielen. Besonders relevant ist sie in Zivilverfahren über Geldforderungen, Schadenersatzansprüche oder wirtschaftsrechtliche Streitigkeiten.

Für die klagende Partei kann sie den Vorteil haben, dass sie das Kostenrisiko nicht allein tragen muss. Das ist vor allem deshalb wichtig, weil im österreichischen Zivilprozess grundsätzlich die unterliegende Partei die Prozesskosten zu ersetzen hat, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Maßgeblich sind hier insbesondere §§ 41 und 50 ZPO.

Wie funktioniert das in der Praxis?

In der Praxis prüft der Prozessfinanzierer vor Vertragsabschluss vor allem drei Punkte:

  • ob der geltend gemachte Anspruch nach erster Einschätzung ausreichend Erfolgsaussichten hat,
  • ob der Anspruch wirtschaftlich sinnvoll durchsetzbar ist,
  • ob im Erfolgsfall überhaupt mit einer Zahlung des Gegners zu rechnen ist.

Kommt ein Vertrag zustande, verpflichtet sich der Finanzierer zur Übernahme bestimmter Kosten. Welche Kosten genau erfasst sind, hängt vom Vertrag ab. Ebenso ist vertraglich festzulegen, was als Erfolg gilt, wie hoch die Beteiligung des Finanzierers ist und wer über Vergleichsangebote entscheidet.

Gerade beim Vergleich ist die Gestaltung heikel: Die finanzierten Parteien müssen rechtlich erkennbar Herr des Verfahrens bleiben. Der Rechtsanwalt hat ausschließlich die Interessen seiner Mandantin oder seines Mandanten zu vertreten, nicht jene des Finanzierers.

Rechtliche Grenzen

Prozessfinanzierung ist in Österreich nicht schon deshalb unzulässig, weil der Finanzierer im Erfolgsfall eine Beteiligung erhält. Entscheidend ist aber, dass der Finanzierer nicht in eine Rolle gerät, die dem anwaltlichen Berufsrecht oder dem Verbot der Quota litis widerspricht.

Nach § 16 RAO kann ein Rechtsanwalt sein Honorar zwar grundsätzlich frei vereinbaren, das Verbot der quota litis bleibt aber bestehen. Auch § 879 Abs. 2 Z 2 ABGB ist hier wichtig: Danach sind bestimmte Vereinbarungen über ein Erfolgshonorar mit einem Rechtsfreund unzulässig. Die Judikatur betont, dass dieses Verbot dem Schutz der unabhängigen Interessenvertretung dient.

Für Prozessfinanzierer bedeutet das: Eine reine Finanzierung ist eher anders zu beurteilen als ein Modell, bei dem der Finanzierer selbst rechtliche Beratung anbietet, Weisungen an den Anwalt erteilt oder die Verfahrensführung beherrscht. Der Oberste Gerichtshof hat dazu ausgesprochen, dass ein Prozessfinanzierer jedenfalls dann in den problematischen Bereich geraten kann, wenn er über die bloße Finanzierung hinaus auf die anwaltliche Tätigkeit oder auf die Prozessführung maßgeblich Einfluss nimmt.

Abgrenzung zu Verfahrenshilfe und Rechtsschutzversicherung

Prozessfinanzierung, Verfahrenshilfe und Rechtsschutzversicherung sind unterschiedliche Modelle.

Die Verfahrenshilfe ist eine staatliche Unterstützung für Personen, die die Kosten eines Verfahrens nicht ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts tragen können und deren Rechtsverfolgung nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos ist. Die zentralen Bestimmungen dazu finden sich in §§ 63 ff ZPO.

Die Rechtsschutzversicherung beruht dagegen auf einem Versicherungsvertrag, der schon vor dem Streitfall abgeschlossen wird. Sie deckt nur jene Risiken, die vom jeweiligen Vertrag umfasst sind. Die Prozessfinanzierung setzt typischerweise erst an, wenn ein konkreter Anspruch bereits besteht und finanziert werden soll.

Worauf Betroffene achten sollten

Wer eine Prozessfinanzierung in Betracht zieht, sollte den Vertrag genau prüfen. Wichtig sind vor allem:

  • welche Kosten tatsächlich übernommen werden,
  • ob auch das Risiko gegnerischer Kosten umfasst ist,
  • wie hoch die Erfolgsbeteiligung ist,
  • wer über einen Vergleich entscheidet,
  • welche Informationspflichten gegenüber dem Finanzierer bestehen,
  • unter welchen Voraussetzungen der Finanzierer aus dem Vertrag aussteigen darf.

Besonders sensibel sind Vereinbarungen, die dem Finanzierer zu viel Einfluss auf die anwaltliche Vertretung geben. Solche Modelle können rechtlich problematisch sein. Die Finanzierung darf nicht dazu führen, dass die unabhängige Rechtsberatung ausgehöhlt wird.

Quellen

  • § 879 Abs. 2 Z 2 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), RIS.
  • § 16 Rechtsanwaltsordnung (RAO), RIS.
  • §§ 41 und 50 Zivilprozessordnung (ZPO), RIS.
  • §§ 63 ff Zivilprozessordnung (ZPO), RIS.
  • OGH 23.2.2021, 4 Ob 180/20d, RIS.
  • OGH 10.9.2024, 4 Ob 144/24s, RIS.
  • Alice Fremuth-Wolf (Hrsg.), Prozessfinanzierung in Österreich: Rechtsrahmen, Vertragsgestaltung und Praxis der Finanzierung von Prozesskosten, Handbuch, Verlag Österreich 2025.
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