Bei den umfaßten Delikten kann das Opfer ohne Anrufung der Staatsanwaltschaft die Klage selbständig durch Einreichung einer Klageschrift, oder zu Protokoll bei der Geschäftsstelle des zuständigen Amtsgerichts erheben und den Prozeß dann selbständig betreiben.
Quellen
http://www.lexexakt.de/glossar/privatklage.php 24.10.2014