Mit Preisgefahr oder Gegenleistungsgefahr werden die Folgen des Untergangs der Leistung hinsichtlich der Gegenleistung bezeichnet. Die Preisgefahr trägt grundsätzlich der Schuldner, d.h. geht die Leistung unter, verliert der Schuldner auch den Anspruch auf die Gegenleistung. Davon gibt es aber Abweichungen: Trägt z.B. der Gläubiger allein oder überwiegend die Schuld am Untergang der Sache oder ist er im Annahmeverzug, so trägt er die Gegenleistungsgefahr, d.h. er muss die Gegenleistung trotzdem erbringen.
Quellen
http://www.lexexakt.de/glossar/leistungsgefahr.php 21.10.2014