Die Richtlinie (EU) 2015/720 ist eine unionsrechtliche Änderungsrichtlinie zur Verringerung des Verbrauchs von leichten Kunststofftragetaschen, um Umweltbelastungen durch Plastiksackerl zu reduzieren. Als Richtlinie gilt sie nicht unmittelbar wie eine Verordnung, sondern bedarf grundsätzlich der Umsetzung durch die Mitgliedstaaten. Für Österreich ist sie vor allem im Bereich Verpackungsrecht, Abfallvermeidung und Umweltpolitik relevant.
Was regelt Richtlinie (EU) 2015/720?
Die Richtlinie (EU) 2015/720 änderte die bereits bestehende Verpackungsrichtlinie 94/62/EG. Ihr Schwerpunkt liegt auf leichten Kunststofftragetaschen, also typischerweise auf jenen Plastiksackerln, die im Handel an Kundinnen und Kunden ausgegeben werden. Hintergrund war, dass diese Taschen oft nur sehr kurz verwendet werden, aber wegen ihrer Materialeigenschaften lange in der Umwelt verbleiben können und zur Vermüllung von Landschaften und Gewässern beitragen.
Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht zu einem einzigen, unionsweit einheitlichen Modell. Vielmehr müssen sie Maßnahmen setzen, um den Verbrauch leichter Kunststofftragetaschen nachhaltig zu senken. Die Richtlinie nennt dafür insbesondere zwei Wege: entweder nationale Maßnahmen mit konkreten Reduktionszielen beim durchschnittlichen Pro-Kopf-Verbrauch oder Instrumente, durch die solche Tragetaschen ab bestimmten Zeitpunkten nicht mehr unentgeltlich an Verbraucherinnen und Verbraucher abgegeben werden, sofern Ausnahmen sachlich gerechtfertigt sind.
Die unionsrechtlichen Vorgaben betreffen vor allem leichte Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke unter 50 Mikrometern. Daneben unterscheidet das Unionsrecht teils auch sehr leichte Kunststofftragetaschen, etwa für lose Lebensmittel aus hygienischen Gründen oder zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung. Solche Differenzierungen sind für die nationale Umsetzung wichtig, weil nicht jede Tragetasche gleich behandelt werden muss.
Inhaltlich verfolgt die Richtlinie damit vor allem ein Ziel der Abfallvermeidung. Anders als reine Entsorgungsregeln setzt sie schon früher an: Es soll möglichst weniger Einwegmaterial in Umlauf kommen. Das passt zum unionsrechtlichen Grundsatz, dass Abfallvermeidung gegenüber späterer Sammlung, Verwertung oder Beseitigung grundsätzlich Vorrang hat.
Warum ist der Rechtsakt wichtig?
Die Richtlinie war ein sichtbarer Schritt der Europäischen Union gegen Einwegkunststoffe im Alltag, noch bevor spätere, breiter angelegte unionsrechtliche Maßnahmen zu Einwegplastik erlassen wurden. Plastiksackerl waren politisch und rechtlich besonders relevant, weil sie in sehr großen Mengen ausgegeben wurden, oft nur kurz verwendet werden und leicht als sogenanntes Littering in die Umwelt gelangen.
Wichtig ist der Rechtsakt auch deshalb, weil er das Verpackungsrecht stärker mit Umwelt- und Ressourcenschutz verbindet. Die Frage lautet nicht mehr nur, wie Verpackungen gesammelt und verwertet werden, sondern auch, wie unnötiger Verbrauch vermieden werden kann. Die Richtlinie ist damit ein Beispiel dafür, wie das Unionsrecht konkrete Alltagsprodukte zum Gegenstand einer umweltpolitischen Steuerung macht.
Für Unternehmen und Handel schuf die Richtlinie zudem einen unionsweiten Rahmen, der nationale Alleingänge besser einordnet. Zwar bleibt die konkrete Umsetzung Sache der Mitgliedstaaten, doch das Ziel einer Verbrauchsreduktion ist unionsweit vorgegeben. Das erleichtert eine kohärente Entwicklung des Verpackungsrechts in Europa, auch wenn die einzelnen Staaten unterschiedliche Instrumente wählen dürfen.
Bedeutung für Österreich
Für Österreich war die Richtlinie vor allem im Zusammenspiel mit dem bestehenden Abfall- und Verpackungsrecht bedeutsam. Da es sich um eine Richtlinie handelt, musste sie grundsätzlich in österreichisches Recht umgesetzt werden. Die Umsetzung konnte nicht nur durch ein einziges Gesetz erfolgen, sondern je nach Materie auch durch Anpassungen im Abfallwirtschaftsrecht und im Verordnungsrecht zum Thema Verpackungen.
In Österreich ist das Thema Plastiksackerl eng mit dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 und mit der Verpackungsverordnung verbunden. Diese Rechtsmaterien regeln unter anderem Pflichten für Hersteller, Importeure, Vertreiber und Sammel- beziehungsweise Verwertungssysteme. Die Richtlinie (EU) 2015/720 wirkte dabei als unionsrechtlicher Impuls, den Verbrauch bestimmter Kunststofftragetaschen gezielt zu reduzieren und nicht bloß deren spätere Entsorgung zu organisieren.
Praktisch besonders relevant war in Österreich die Entwicklung hin zu Einschränkungen und letztlich weitgehenden Verboten oder Marktveränderungen bei Plastiksackerln. Die konkrete nationale Rechtslage wurde dabei nicht allein durch diese Richtlinie bestimmt, sondern auch durch spätere innerstaatliche Maßnahmen und weitere unionsrechtliche Entwicklungen. Wer die heutige österreichische Rechtslage beurteilen will, muss daher immer auch spätere Novellen und Spezialregelungen berücksichtigen.
Aus österreichischer Sicht ist außerdem wichtig, dass die Richtlinie keinen Selbstzweck verfolgt, sondern Teil eines breiteren umweltrechtlichen Konzepts ist: weniger Abfall, geringere Vermüllung, sparsamerer Ressourceneinsatz und stärkere Förderung wiederverwendbarer Alternativen. Für Handel und Konsumentinnen und Konsumenten war damit absehbar, dass Plastiksackerl nicht mehr als selbstverständliche Gratis-Beigabe behandelt werden.
Wer ist davon betroffen?
- Einzelhandel und sonstige Vertreiber, die Tragetaschen an Kundinnen und Kunden ausgeben, etwa Supermärkte, Modehandel, Apotheken oder sonstige Verkaufsstellen.
- Hersteller, Importeure und Inverkehrsetzer von Verpackungen, deren Produkte unter die unionsrechtlichen und österreichischen Verpackungs- und Abfallvorgaben fallen.
- Verbraucherinnen und Verbraucher, weil die Ausgabe, Bepreisung oder Verfügbarkeit von Plastiksackerln im Alltag unmittelbar beeinflusst wird.
Praktische Bedeutung
Im Alltag zeigte sich die praktische Bedeutung der Richtlinie vor allem an der Frage, ob Plastiksackerl noch kostenlos abgegeben werden, ob sie überhaupt noch angeboten werden und welche Alternativen stattdessen verwendet werden. Solche Alternativen können stärkere Mehrwegtragetaschen, Papiertragetaschen oder andere Lösungen sein. Rechtlich geht es dabei nicht nur um Verbote, sondern auch um Lenkungseffekte: Wer für Einwegtragetaschen zahlen muss oder sie nicht mehr selbstverständlich erhält, verwendet eher dauerhaft nutzbare Alternativen.
Für Unternehmen bedeutet die Regelung vor allem, dass Beschaffung, Kundeninformation und Verpackungskonzepte angepasst werden müssen. Je nach nationaler Ausgestaltung können Dokumentations-, Melde- oder Systembeteiligungspflichten hinzukommen. Außerdem spielt die Abgrenzung zwischen verschiedenen Taschentypen eine Rolle, etwa nach Materialstärke, Verwendungszweck oder hygienischer Notwendigkeit.
Für die Verwaltung und Rechtsanwendung war die Richtlinie deshalb bedeutsam, weil sie den Mitgliedstaaten zwar Spielraum lässt, aber dennoch messbare Ergebnisse verlangt. Österreich musste daher unionsrechtskonform sicherstellen, dass tatsächlich eine Reduktion des Verbrauchs erreicht werden kann. In der Praxis ist dabei auch zu beachten, dass Ersatzprodukte nicht automatisch ökologisch unproblematisch sind. Eine bloße Verlagerung auf andere Einwegprodukte löst das Grundproblem nicht vollständig.
Die Richtlinie hat außerdem Symbolwirkung: Sie zeigt, dass Umweltrecht auch kleine, massenhaft verwendete Alltagsgegenstände erfassen kann. Gerade bei Produkten mit hohem Verbrauch und kurzer Nutzungsdauer kann schon eine relativ begrenzte Regelung große praktische Auswirkungen entfalten.
Abgrenzung zu anderen Regelungen
Die Richtlinie (EU) 2015/720 ist keine eigenständige Vollregelung für alle Verpackungen, sondern eine Änderungsrichtlinie zur Verpackungsrichtlinie 94/62/EG. Sie betrifft daher nicht das gesamte Verpackungsrecht, sondern gezielt den Verbrauch bestimmter Kunststofftragetaschen. Andere Fragen des Verpackungsrechts, etwa zu Sammel- und Verwertungssystemen, Kennzeichnung oder Produzentenverantwortung, ergeben sich aus dem umfassenderen unionsrechtlichen und österreichischen Regelungsrahmen.
Abzugrenzen ist die Richtlinie auch von Verordnungen der Europäischen Union. Verordnungen gelten grundsätzlich unmittelbar in den Mitgliedstaaten. Richtlinien hingegen bedürfen grundsätzlich der Umsetzung in nationales Recht. Für Österreich kommt es daher nicht nur auf den Wortlaut der Richtlinie selbst an, sondern auch auf die konkrete innerstaatliche Umsetzung und auf spätere nationale Weiterentwicklungen.
Ebenso ist die Richtlinie von späteren unionsrechtlichen Maßnahmen zu Einwegkunststoffen zu unterscheiden. Diese späteren Regelungen gehen teilweise weiter und erfassen zusätzliche Produktgruppen oder strengere Vorgaben. Wer die aktuelle Rechtslage zu Kunststoffprodukten beurteilt, sollte die Richtlinie (EU) 2015/720 daher als wichtigen Baustein, aber nicht als einzigen maßgeblichen Rechtsakt verstehen.
Schließlich ist zu beachten, dass umgangssprachliche Begriffe wie „Plastiksackerlverbot“ den Rechtszustand vereinfachen können. Juristisch kommt es genauer darauf an, welche Tragetaschen erfasst sind, welche Ausnahmen gelten und in welcher Form Österreich die unionsrechtlichen Vorgaben umgesetzt hat. Eine pauschale Aussage ist daher oft nur eingeschränkt zutreffend.
Quellen
- Richtlinie (EU) 2015/720 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG hinsichtlich der Verringerung des Verbrauchs von leichten Kunststofftragetaschen
- EUR-Lex
- Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle
- Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), soweit für die österreichische Umsetzung relevant
- Österreichische Verpackungsverordnung und spätere Novellen, soweit anwendbar
- Materialien und Informationen des Bundesministeriums zu Abfallwirtschaft, Verpackungen und Kunststofftragetaschen, soweit einschlägig





