Persönlichkeitsrecht

Persönlichkeitsrecht ist der rechtliche Schutz der Persönlichkeit eines Menschen. Gemeint sind vor allem jene Rechte, die die Würde, die Identität, die Privatsphäre, die Ehre und die persönliche Lebenssphäre sichern. Im österreichischen Recht gibt es dafür keine einzige, abschließende Liste. Der Schutz ergibt sich aus mehreren Bestimmungen, vor allem aus dem ABGB, dem Urheberrechtsgesetz, dem Mediengesetz, dem Datenschutzgesetz und aus Grundrechten wie der EMRK.

Worauf stützt sich der Persönlichkeitsschutz?

Die zentrale Ausgangsnorm im Zivilrecht ist § 16 ABGB. Diese Bestimmung wird als Grundnorm des privatrechtlichen Persönlichkeitsschutzes verstanden. Sie schützt die Person nicht nur in einzelnen, ausdrücklich geregelten Fällen, sondern bildet auch die Grundlage für den Schutz gegen rechtswidrige Eingriffe in die Persönlichkeit.

Dazu kommen besondere Einzelrechte, etwa:

  • Namensschutz nach § 43 ABGB,
  • Schutz der Ehre und des wirtschaftlichen Rufes nach § 1330 ABGB,
  • Schadenersatz bei Verletzung von Körper und Gesundheit nach § 1325 ABGB,
  • Briefschutz nach § 77 UrhG,
  • Recht am eigenen Bild nach § 78 UrhG,
  • medienrechtlicher Persönlichkeitsschutz nach §§ 6 und 7a MedienG,
  • Grundrecht auf Datenschutz nach § 1 DSG.

Je nach Fall greifen also unterschiedliche Rechtsgrundlagen. Das Persönlichkeitsrecht ist deshalb kein einzelnes Sonderrecht, sondern ein Bündel von Schutzrechten.

Welche Bereiche sind besonders wichtig?

Zum Persönlichkeitsschutz gehören vor allem Rechte, die für das persönliche Leben besonders sensibel sind.

Geschützt sind insbesondere:

  • die körperliche und psychische Integrität,
  • die persönliche Freiheit,
  • die Privat- und Geheimsphäre,
  • der Name und andere Kennzeichen der Identität,
  • die Ehre und der wirtschaftliche Ruf,
  • das eigene Bild,
  • vertrauliche persönliche Aufzeichnungen wie Briefe oder Tagebücher,
  • personenbezogene Daten im Rahmen des Datenschutzrechts.

Im Alltag geht es oft um Veröffentlichungen im Internet, Fotos, beleidigende Aussagen, Bloßstellungen, Namensanmaßungen oder die Weitergabe sensibler Informationen. Nicht jeder Eingriff ist automatisch rechtswidrig. Häufig ist eine Abwägung der Interessen nötig, etwa zwischen Persönlichkeitsschutz und Meinungs- oder Medienfreiheit.

Recht am Namen, an der Ehre und am Bild

Der Name ist nach § 43 ABGB geschützt. Wer den Namen eines anderen unbefugt verwendet oder bestreitet, dass diese Person den Namen führen darf, kann auf Unterlassung und bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen auch auf Beseitigung oder Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Der Schutz betrifft nicht nur bürgerliche Namen, sondern kann auch bei gefestigten Bezeichnungen des geschäftlichen oder künstlerischen Auftretens Bedeutung haben.

Der Schutz der Ehre und des wirtschaftlichen Rufes findet sich vor allem in § 1330 ABGB. Wer jemanden beleidigt, verspottet oder durch unwahre kreditschädigende Behauptungen beeinträchtigt, kann zivilrechtlich haften. Gerade im Internet spielt diese Bestimmung eine große Rolle, etwa bei Postings, Bewertungen oder öffentlichen Vorwürfen.

Das Recht am eigenen Bild ist in § 78 UrhG geregelt. Bilder von Personen dürfen nicht veröffentlicht oder sonst der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt würden. Entscheidend ist daher nicht nur, ob ein Foto existiert, sondern vor allem der Zusammenhang der Veröffentlichung. Problematisch kann etwa eine entwürdigende, bloßstellende oder irreführende Bildverwendung sein.

Privatsphäre, vertrauliche Aufzeichnungen und Daten

Zur Persönlichkeit gehört auch die Privatsphäre. Das österreichische Recht schützt daher nicht nur die äußere Darstellung einer Person, sondern auch ihre persönliche Lebenssphäre.

Nach § 77 UrhG dürfen Briefe, Tagebücher und ähnliche vertrauliche Aufzeichnungen nicht veröffentlicht werden, wenn dadurch berechtigte Interessen verletzt würden. Der Schutz besteht unabhängig davon, ob die Aufzeichnung urheberrechtlich als Werk geschützt ist.

Hinzu kommt das Grundrecht auf Datenschutz in § 1 DSG. Danach hat jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit daran ein schutzwürdiges Interesse besteht. Dieses Grundrecht ergänzt die unionsrechtlichen Datenschutzregeln und ist besonders relevant, wenn persönliche Daten ohne ausreichende Rechtsgrundlage verarbeitet oder weitergegeben werden.

Welche Ansprüche gibt es bei einer Verletzung?

Wer in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt wird, hat je nach Fall verschiedene Ansprüche. Besonders wichtig sind:

  • Unterlassung, wenn eine Verletzung droht oder andauert,
  • Beseitigung, etwa die Entfernung eines rechtswidrigen Inhalts,
  • Schadenersatz, wenn ein ersatzfähiger Schaden entstanden ist,
  • Entschädigung nach dem Mediengesetz bei bestimmten Medienveröffentlichungen.

Im Medienrecht bestehen eigene Ansprüche. Nach § 6 MedienG kann bei ehrenrührigen oder verleumderischen Veröffentlichungen ein Entschädigungsanspruch gegen den Medieninhaber bestehen. § 7a MedienG schützt in besonderen Fällen vor der Bekanntgabe der Identität, etwa von Opfern oder Verdächtigen, wenn schutzwürdige Interessen verletzt werden und kein überwiegendes Veröffentlichungsinteresse besteht.

Welche Ansprüche tatsächlich bestehen, hängt stark vom Einzelfall ab: vom Inhalt der Aussage, vom Veröffentlichungszusammenhang, von der Reichweite und davon, ob berechtigte Interessen des Betroffenen überwiegen.

Warum ist die Interessenabwägung so wichtig?

Persönlichkeitsrechte gelten nicht schrankenlos. Ihnen stehen oft andere Rechte gegenüber, vor allem die Meinungsfreiheit und die Medienfreiheit. Deshalb ist häufig zu prüfen, welches Interesse im konkreten Fall schwerer wiegt.

Bei einem Foto, einem Pressebericht oder einer scharfen Kritik ist also nicht nur die betroffene Person zu betrachten, sondern auch, ob ein legitimes Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht. Das gilt besonders bei Berichten über Personen des öffentlichen Lebens oder über Vorgänge mit erheblicher öffentlicher Bedeutung. Trotzdem bleibt auch dort ein Schutz der Privatsphäre bestehen.

Quellen

  • § 16 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), RIS.
  • § 43 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), RIS.
  • § 1325 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), RIS.
  • § 1330 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), RIS.
  • § 77 Urheberrechtsgesetz (UrhG), RIS.
  • § 78 Urheberrechtsgesetz (UrhG), RIS.
  • § 1 Datenschutzgesetz (DSG), RIS.
  • § 6 Mediengesetz (MedienG), RIS.
  • § 7a Mediengesetz (MedienG), RIS.
  • Mirko Handler, Der Schutz von Persönlichkeitsrechten, 1. Auflage, Verlag Österreich 2008.
  • Rudolf Welser/Andreas Kletecka, Bürgerliches Recht I, MANZ Verlag.
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